Mit zunehmendem Alter gestalten sich manche Alltagssituationen sehr schwierig. Insbesondere bei einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit braucht es dann unter Umständen Pflegehilfsmittel in Form von speziellen Geräten und Sachmitteln. Diese erleichtern den Betroffenen die selbstständige Lebensführung, verschaffen Linderung und sind für pflegende Angehörige ein unverzichtbares Hilfsmittel bei der Versorgung ihrer pflegebedürftigen Familienmitglieder.
Nach § 40 SGB XI unterscheidet man sogenannte technische Pflegehilfsmittel und jene, die zum Verbrauch bestimmt sind. Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen fassen alle Pflegehilfsmittel in einem Hilfsmittelverzeichnis zusammen, welches beim GKV-Spitzenverband einsehbar ist. Private Pflegekassen listen diese in einem Hilfsmittelkatalog. Inhaltlich unterscheiden sich diese beiden Verzeichnisse jedoch nicht. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der GKV umfasst etwa 32.500 Artikel.
Im GKV-Spitzenverband haben sich seit dem 1. Juli 2008 in Deutschland alle gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen zusammengeschlossen.
Im Hilfsmittelkatalog sind technische Pflegehilfsmittel in den Produktgruppen 50, 52 und 53 aufgeführt. In der Regel werden diese durch die zuständige Pflegekasse als Leihgerät oder Leihgegenstand zur Verfügung gestellt.
Technische Pflegehilfsmittel sind nochmals unterteilt in:
Von wiederverwendbaren Pflegehilfsmitteln spricht man, wenn diese Ausstattungsgegenstände und –geräte der Körperpflege und Hygiene dienen. Sie finden sich als Produktgruppe 51 im Hilfsmittelkatalog wieder.
Hierzu gehören:
In der Produktgruppe 54 finden sich die Pflegehilfsmittel wieder, die zum Verbrauch bestimmt sind.
Dazu gehören:
Ab dem Pflegegrad 1 haben Versicherte in Deutschland das Recht auf Pflegehilfsmittel. Insbesondere für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel besteht nach §78 Absatz 1 und §40 Absatz 2 SGB XI ein gesetzlicher Anspruch.
Pflegebedürftige ab dem ersten Pflegegrad oder pflegende Personen können hierfür derzeit 60 € bei der zuständigen Pflegekasse beantragen und abrechnen.
In der Pflegehilfsmittelbox sind alle Verbrauchsmaterialien enthalten, die in der häuslichen Pflege nötig sind. Häufig können diese Boxen individuell und entsprechend der persönlichen Bedürfnisse zusammengestellt werden.
Der Wert einer Pflegebox richtet sich üblicherweise nach dem Betrag, welcher von den Pflegekassen übernommen wird. Aufgrund der aktuellen Corona-Situation liegt dieser Betrag derzeit bei 60 € monatlich.
Dienstleister, die Ihnen eine Pflegehilfsmittelbox anbieten oder liefern, rechnen die Kosten dafür in der Regel direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Tabelle: Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln
Pflegehilfsmittel | Hilfsmittel | doppelfunktionale Hilfsmittel | |
Kostenträger | Pflegekasse | Krankenkasse | Kranken- und Pflegekasse teilen sich meist die Kosten |
Voraussetzung | anerkannter Pflegegrad | ärztliche Verordnung/Rezept | sowohl ärztliche Verordnung als auch anerkannter Pflegegrad |
Funktion | zur Erleichterung der häuslichen Pflege | zum Ausgleich einer Behinderung bzw. körperlichen Beeinträchtigung |
gleichermaßen Ausgleich einer Behinderung bzw. körperlichen Beeinträchtigung und Pflegeerleichterung |
Gemäß §78 Abs.1 und §40 Abs. 2 SGB XI haben Sie einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, sobald Sie einen anerkannten Pflegegrad besitzen. Das bedeutet, ab Pflegegrad 1 besteht ein gesetzliches Anrecht, diese Mittel bei Ihrer zuständigen Kranken- oder Pflegekasse zu beantragen. Ebenso können Menschen, die andere Personen zu Hause pflegen diese Pflegehilfsmittel beantragen.
Alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad haben ein Anrecht auf Pflegehilfsmittel. Voraussetzung dafür ist die Pflege im häuslichen Umfeld. Demzufolge können Sie Ihre benötigten technischen und/oder zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel auch dann beantragen, wenn Sie beispielsweise in einer betreuten Senioren-WG oder einer Wohngruppe für Menschen mit Beeinträchtigungen leben.
Monatlich werden Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1 bis 5 wie folgt bezuschusst:
Sobald ein Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung besteht, können Versicherte deutschlandweit auch eine Hilfsmittelberatung für sich beanspruchen.
Hilfsmittelberatung in Anspruch nehmen:
Die Hilfsmittelberatung kann beinhalten:
Bei technischen Pflegehilfsmitteln ist in der Regel eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent fällig, höchstens aber 25 €. Eine Zuzahlung entfällt hingegen bei jenen technischen Pflegehilfsmitteln, welche die Kassen leihweise zur Verfügung stellen.
Zuzahlungsbefreit sind Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, sofern Versicherte einen anerkannten Pflegegrad vorweisen können.
Liegt eine ärztliche Verordnung für bestimmte Pflegehilfsmittel vor, übernimmt die Krankenkasse die Kosten komplett. Das trifft beispielsweise bei Rollstühlen oder Gehhilfen zu, die aus Therapiegründen verordnet werden. Verbrauchsmaterial ist hiervon ausgenommen.
Hilfsmittel ohne Doppelfunktion werden von der zuständigen Krankenkasse finanziert. Pflegehilfsmittel liegen in der Regel im Kompetenzbereich der Pflegekasse.
Wurde ein technisches Hilfsmittel verordnet, müssen Krankenkassen auch für dessen Stromkosten aufkommen. Voraussetzung: Eine ärztliche Verordnung und ein entsprechend gestellter Antrag auf Kostenübernahme der Stromkosten für Hilfsmittel.
Über die Pflegeversicherung werden Pflegehilfsmittel auf Antrag finanziert oder als Leihgabe zur Verfügung gestellt.
Dieser Versorgungsanspruch umfasst:
Im Rahmen einer Begutachtung durch den MDK oder durch MEDIPROOF wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt. Das ist die Voraussetzung, um Pflegehilfsmittel beantragen zu können. Üblicherweise ist kein gesonderter Antrag nötig, wenn der Gutachter im Rahmen dieser Überprüfung eine Empfehlung für Hilfs- und Pflegemittel ausspricht.
Dienen empfohlene Pflegehilfsmittel gemäß den in §40 SGB XI aufgeführten Zielen, gilt es als offizieller Antrag, wenn Sie der Empfehlung zustimmen.
Der Antrag auf eine Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch muss schriftlich eingereicht werden. Das dafür nötige Formular ist bei Ihrer zuständigen Kranken- und Pflegekasse erhältlich.
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine umfassende und bedarfsgerechte Beratung bei Hilfs- und Pflegehilfsmitteln. Das betrifft auch die Versorgung durch entsprechende Leistungserbringer wie beispielsweise Sanitätshäuser.
Das bedeutet: Als gesetzlich Versicherte:r haben Sie Anspruch auf mehrkostenfreie Hilfs- und Pflegehilfsmittel. Im Regelfall entstehen keine höheren Mehrkosten.
Dazu gehören auch:
Es entstehen keine Zusatzkosten!
Die Digitalisierung ist auch im Pflegebereich angekommen. Aufgrund des medizinischen und technischen Fortschritts wird das Hilfs- und Pflegemittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes regelmäßig ergänzt und erweitert.
Im Verlauf des letzten Jahres wurden daher in insgesamt sieben Produktgruppen unter anderem auch digitale Pflegehilfsmittel verstärkt in das HMV aufgenommen.
Digitale Pflegehilfsmittel dienen der Erleichterung der Pflege zu Hause und der selbstständigen Lebensführung. Sie besitzen automatisierte Funktionsweisen, sind teilweise über entsprechende Apps, Mobiltelefone oder Computer steuer- und nutzbar.
Digitale Pflegehilfsmittel sind der Produktgruppe 52 zugeordnet.
Alltagstauglich müssen diese Assistenzsysteme sein und im Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis geführt sein, dann übernimmt die zuständige Kranken- und Pflegekasse auch die Kosten. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Teilweise zählen digitale Pflegehilfsmittel mit ihren modernen Technologien auch zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. In diesem Fall wird das Pflegehilfsmittel mit bis zu 4.000 € bezuschusst.
In den vergangenen 12 Monaten wurden unter anderem in das HMV aufgenommen:
Technische Pflegehilfsmittel sind unter anderem Pflegebetten, Hausnotrufsysteme oder auch Lifter, Waschsysteme und dergleichen.
Pflegehilfsmittel sind in Apotheken oder Sanitätshäusern erhältlich.
Der Antrag auf benötigte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht aus dem Formular für die „Kostenübernahme“ und dem Formular zur „Erklärung für den Erhalt der Pflegehilfsmittel“. Beide müssen handschriftlich unterzeichnet bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden.
Versicherte, die einen anerkannten Pflegegrad haben, zu Hause gepflegt werden und deren Pflege entweder von Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden, haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel.
Pflegeversicherung stellen technische Pflegehilfsmittel in der Regel leihweise zur Verfügung. Bei den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zahlt die Pflegekasse ihren Versicherten einen Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 40 Euro.
Zu den Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, gehören unter anderem Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und dergleichen.
Der monatliche Entlastungsbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird zu Monatsbeginn auf das Konto des Versicherten überwiesen. Bei rückwirkenden Auszahlungen müssen die entsprechenden Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht werden.
In diesem Fall müssen die Pflegehilfsmittel erneut beantragt werden, sofern sie weiterhin benötigt werden.
Laut § 13 Abs. 3a SGB V dürfen sich die Krankenkassen nicht länger als bis zu 3 Wochen Zeit lassen, um über den Antrag auf Pflegehilfsmittel zu entscheiden.
Fachautorin für Alter und Pflege
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