Gesetze. Normen. Wohnen.

Alles Wichtige zur Barrierefreiheit

Barrierefreiheit ermöglicht Unabhängigkeit – und zwar in jedem Alter. Während Senioren naturgemäß häufiger akuten Bedarf für altersgerechten Wohnraum haben, möchten auch junge Menschen durch barrierearm geplante Neubauten immer öfter fürs Alters vorsorgen. Schließlich liegen barrierefreie Bäder mit Walk-In-Duschen voll im Trend. Doch ist „barrierearm“ gleich „barrierefrei“ und welche konkreten gesetzlichen Vorgaben werden an Begriffe wie „rollstuhlgrecht“ gestellt?

Erfahren Sie alles Wichtige über Gesetze, Normen, Landesbaurordnungen und Vorgaben für private Bereiche (Küche, Treppenhaus, Bad) sowie den öffentlichen Raum.

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Was bedeutet "barrierefrei"?

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Der Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erläutert das Verbot der Diskriminierung und legt den Grundstein für die Umsetzung des Inklusions-Konzepts, das den Weg für die uneingeschränkte Teilhabe am öffentlichen Leben ebnet. Diesem Gesetz nach haben alle Menschen in Deutschland, gleich welcher Beeinträchtigung, das Recht auf uneingeschränkte Teilhabe am öffentlichen Leben. 

Mit dem Begriff „Barrierefreiheit“ wurde eine verbindliche Definition geschaffen. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) legt diesen Begriff seit Mai 2002 im § 4 folgendermaßen fest: „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen […] sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“

Um die Aussage dieses Satzes vollständig zu verstehen, hier die wichtigsten Passagen nochmals im Einzelnen.

„[…] gestaltete Lebensbereiche […]“

  • Alle vom Menschen gestalteten öffentlichen Bereiche sind barrierefrei zu gestalten. Diese gesetzliche Regelung umfasst nicht nur bauliche Anlagen, sondern gilt ebenso für Straßen und Wege, Fortbewegungsmittel, technische Geräte oder Internetseiten.

„[…] auffindbar, zugänglich und nutzbar […]“

  • Öffentliche Einrichtungen sind so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Handicap gefunden, betreten und genutzt werden können. Blinde sollen ein öffentliches Gebäude finden, Gehbehinderte sollen es uneingeschränkt befahren/betreten und geistig Behinderte sollen die dort angebotenen Leistungen es uneingeschränkt nutzen können.

„[…] in der allgemein üblichen Weise […]“

  • Die Nutzung öffentlicher Anlagen muss für alle Menschen (gleich ob mit oder ohne Handicap) in der allgemein üblichen Weise „ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ möglich sein.

„[…] ohne besondere Erschwernis […]“

  • Muss man sich als Wartender beispielsweise eine Nummer ziehen, dann muss der Nummernautomat in einer Höhe montiert werden, die es auch Rollstuhlfahrern oder Blinden ermöglicht, einfach an seine Nummer zu kommen.

„[…] grundsätzlich ohne fremde Hilfe […]“

  • Bauliche Anlagen, technische Geräte und Internetseiten sind so zu gestalten, dass sie möglichst viele Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen nutzen können. Ist dies nicht umsetzbar, darf die gehandicapte Person alle Hilfsmittel, Assistenzpersonen und -tiere uneingeschränkt nutzen.

Weiterführende Informationen zum Thema

Eigenständigkeit erhalten: die barrierefreie Küche

  • Wer für alle Eventualitäten gerüstet sein will, der schafft auch in der Küche Barrierefreiheit. Die Planungsgrundlagen der DIN 18040-2 verlieren auch in diesem Raum nicht ihre Gültigkeit. Neben der Einhaltung bestimmter Maße geht es in der Küche zudem um die Auswahl der Arbeitsgeräte. So sollten diese im besten Fall mehr Sicherheit und eine den persönlichen Umständen angepasste, verbesserte Bedienbarkeit mitbringen.

    Neben der Bewegungsfreiheit zeichnet sich eine barrierefreie Küche unter anderem durch die individuelle Höhe der Arbeitsplatte, durch absenkbare Oberschränke und unterfahrbare Spülen und Kochstellen aus. Eine auf diese Weise gestaltete Küche gibt älteren Menschen und RollstuhlfahrerInnen wieder mehr Freiheit – und damit verbunden auch ein Stück weit mehr Lebensqualität – zurück. Einen verbesserten Lebensstandard verspricht auch der Begriff „barrierearm“. Während jedoch der Begriff „barrierefrei“ eine gewisse Verbindlichkeit gewährleistet, kann der Ausdruck „barrierearm“ auf vielerlei Arten interpretiert werden. Fest steht, dass die barrierearme Wohnung nicht dieselben baulichen Maßnahmen wie eine barrierefreie Wohnung erfordert.
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Die Wohlfühloase barrierefrei gestalten: das barrierefreie Badezimmer

  • Soll das Bad als barrierefrei gelten, muss es den Anforderungen der DIN 18040 gerecht werden. Die technische Regel 18040-2 enthält verbindliche Standards für die Planung und Errichtung eines barrierefreien Badezimmers für den Privatbereich. Unter anderem findet man in dieser bautechnischen Norm die erforderlichen Maße für Türbreite, Toilettenhöhe und Bewegungsfläche. Die geltenden Richtlinien für die Planung und Ausführung barrierefreier öffentlicher Gebäude und Anlagen findet man in den Normen 18040-1 und 18040-3.

    Wer seinen Feuchtraum barrierefrei baut oder umbaut, der sorgt für zukünftige Eventualitäten vor. Es kann sogar sein, dass das barrierefreie Badezimmer in späteren Jahren eine ambulante Pflege überhaupt erst möglich macht. Das heißt, dass die Entscheidung, die Sie jetzt treffen, möglicherweise direkten Einfluss auf Ihr Leben in zehn, zwanzig oder mehr Jahren nimmt. Für solch einen Fall gilt: Schon Kleinigkeiten können eine Hilfestellung bieten, aber je mehr Barrieren abgebaut werden, desto besser. Wir beleuchten das Thema barrierefreies Badezimmer, führen die wichtigsten Standard-Abmessungen und -Baugrößen an, erläutern den Unterschied zwischen den Begriffen „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“ und geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fördermöglichkeiten.
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Zuschüsse zur Schaffung von Barrierefreiheit

  • Gerade im Alter ist das Thema barrierefreies Wohnen ein ganz wichtiges. Glücklicherweise muss man hierfür nicht einmal umziehen – wer weiß, welche Zuschüsse es gibt, kann das eigene Zuhause im Handumdrehen zur barrierefreien Altersresidenz umbauen lassen.
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Mobilität in den eigenen vier Wänden wiedererlangen: der Treppenlift

  • Nicht nur für Einfamilienhäuser die beste Möglichkeit, um die oberen Stockwerke auch mit körperlichen Gebrechen uneingeschränkt zu erreichen. Treppenlifte ermöglichen alten, kranken und gehandicapten Personen einen beschwerdefreien Treppenaufstieg – und können auch in der Mietwohnung montiert werden, sofern der Vermieter dem Umbau zustimmt. Neben dem klassischen und platzsparenden Sitzlift kommt für RollstuhlfahrerInnen der Einbau eines Hub- und Plattformlifts infrage.

    Dank unterschiedlicher Finanzierungsmodelle ist ein Treppenaufzug heutzutage schon für jeden leistbar. Sie müssen sich nicht für die teure Neuware entscheiden; mit dem Kauf eines gebrauchten Treppenlifters ist es möglich, bis zu 60 Prozent der Kosten einzusparen. Mit der Treppenlift-Miete steht Ihnen eine weitere Option zur Verfügung. Diese Variante eignet sich besonders für Menschen, bei denen die kurzfristige Nutzung im Vordergrund steht. Hier erfahren Sie mehr über die unterschiedlichen Arten von Treppenliften, deren Preisgestaltung und Ihre individuellen Möglichkeiten, an eine satte Förderung zu kommen.
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Förderungen zur Umsetzung von Barrierefreiheit

  • Zwar sind die meisten Maßnahmen privat zu finanzieren, dennoch lässt man Sie bei Ihrem Vorhaben nicht völlig allein. Unterschiedliche staatliche und regionale Förderprogramme sollen Ihnen bei der Finanzierung von Umbauarbeiten zum Abbau von Barrieren unter die Arme greifen. Wenn es lediglich um die Finanzierung eines Treppenaufzuges geht, können Sie in manchen Fällen sogar mit der Übernahme eines großen Teils der Kosten rechnen (bei einer Wohngemeinschaft mit 4 oder mehr pflegebedürftigen Personen), mindestens jedoch mit einem Zuschuss von 10 Prozent der Gesamtkosten (KfW-Zuschuss).

    Die wohl bekanntesten – und auch lohnenswertesten Förderungen zur Umsetzung von Barrierefreiheit sind die Förderprogramme der KfW, hier allen voran das Programm „Altersgerecht umbauen“. Geld gibt es außerdem vom Sozialversicherungsträger, vom Sozialministerium, von Bund und Gemeinde, von Ihrer Rentenversicherung, von Ihrer Berufsgenossenschaft, von der Agentur für Arbeit und von Behindertenverbänden. Nicht zu vergessen: Auch Kreditinstitute vergeben gerne einen zinsgünstigen Kredit zur Finanzierung Ihres Vorhabens. Zu guter Letzt steuert sogar das Finanzamt seinen Teil zur Finanzierung bei: Zahlreiche Umbaumaßnahmen – wie auch der Ankauf eines Treppenlifts – können als außergewöhnliche Belastung aufgrund von Behinderung steuerlich geltend gemacht werden.
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Gesetze zum Thema Barrierefreiheit

Gleichstellung und Antidiskriminierung wird in Deutschland durch zahlreiche Rechtsmaterien gewährleistet. Sie haben für alle Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen, also auch für alte, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen, Gültigkeit.

Musterbauordnung (MBO) und Landesbauordnungen

Mit der Musterbauordnung der Arbeitsgemeinschaft für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen liegt eine Mindestbauordnung vor, die den 16 Bundesländern als Vorlage zur Erarbeitung der jeweiligen Landesbauordnungen dient. Diese beziehen sich oftmals auf DIN Normen, die als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten.

Sonderbaurichtlinien / Musterrichtlinien

Die Sonderbaurichtlinien gelten für Sonderbauten wie etwa Versammlungsstätten für mehr als 200 Besucher, Krankenhäuser oder Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten. Derlei Richtlinien zum barrierefreien Planen und Bauen finden sich unter anderem in der Muster-Versammlungsstättenverordnung, der Muster-Garagenverordnung oder der Beherbergungsstättenverordnung.

Die DIN 18040: 
Die wichtigste Norm zum Thema barrierefreies (und rollstuhlgerechtes) Bauen

Die DIN18040 enthält Empfehlungen für den Abbau von Barrieren im deutschsprachigen Raum. Fast alle Bundesländer (mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen) haben die Regelungen bereits baurechtlich in den Landesbauordnungen (LBO) verankert. Auch in Österreich und in der Schweiz arbeitet man mit dieser bautechnischen Norm.

Übrigens: Lediglich die Begriffe „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“ werden von dieser Norm erfasst. Begrifflichkeiten wie „barrierearm“, „seniorengerecht“ oder „altersgerecht“ sind hingegen mehr oder weniger frei auslegbar. In der Praxis ist es außerdem nicht immer ratsam (oder überhaupt möglich), die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Lediglich beim aktiven Bewerben von Immobilien mit den genormten Begriffen sind die exakten Maße einzuhalten. Auch Fördermittel wie beispielsweise die KfW Förderung sind teilweise an die konkrete Einhaltung der DIN18040 geknüpft.

DIN 18040-1

  • Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
  • Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen

DIN 18040-2

  • Teil 2: Wohnungen
  • Barrierefreies Bauen -Planungsgrundlagen

DIN 18040-3

  • Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
  • Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen

Universal Design: 
Weitere Normen zur Standardisierung von Barrierefreiheit

Neben den Normen, die vorwiegend im deutschsprachigen Raum Anwendung finden, arbeiten auch europäische und internationale Arbeitsgruppen an der Standardisierung der Barrierefreiheit. In diesem Zusammenhang fallen immer öfter die Begriffe Universal Design und Design for All. 

DIN EN 17210

  • „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung – Funktionale Anforderungen FprEN 17210:2020“
  • Europäische Norm, in Ausarbeitung

DIN CEN/TR JT011002

  • „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung – Technische Leistungskriterien und Anforderungen“
  • Europäische Spezifikation, in Ausarbeitung

ISO 21542:2011

  • „Building construction – Accessibility and usability of the built environment“
  • Internationale Norm, in Ausarbeitung

Allgemeine Gesetzestexte

  • Neben den allgemeinen Gesetzestexten existieren unterschiedliche Gesetze, die direkten Einfluss auf die Ausführung und Bauweise von öffentlichen Gebäuden, Anlagen und einzelnen Räumen haben.
  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
    „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
  • BGG – Behindertengleichstellungsgesetz
    „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen […] sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“
  • UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
    „[…] den vollen und gleichen Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten […]“
  • AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
    Im Bereich Bildung, Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Zugang zur Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Wohnungsvergabe) und Beschäftigung sind Benachteiligungen unzulässig.
  • BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
    „Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.“
  • LuftVG – Luftverkehrsgesetz
    „Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen.“
  • AEG – Allgemeines Eisenbahngesetz (§ 10 AEG Beförderungspflicht)
    „Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet.“

Tipp:

Für alle, die nachträglich Barrieren in ihrem Bestandshaus reduzieren möchten, gibt es attraktive Förderungen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), von der Pflegekasse, der Krankenkasse oder von einzelnen Bundesländern. 

Finanzierungsmöglichkeiten

Folgende Institutionen sind für die Förderung barrierefreier Umbauten interessant:

KfW – Kreditanstalt für Wiederaufbau

  • Die größte nationale Förderbank bietet zahlreiche finanzielle Unterstützungsleistungen.

    „Altersgerecht umbauen“ Nr. 159 – Kredit
    „Barrierereduzierung“ Nr. 455B – Investitionszuschuss

Krankenkasse

  • Die Krankenkasse fördert die Herstellung von Barrierefreiheit durch Zurverfügungstellen von Hilfsmitteln wie etwa Stützklappgriffe, Bodenstange, Badewannenlift.

Pflegekasse

  • Die Pflegekasse fördert den Abbau von Barrieren (Wohnraumanpassung) schon ab Pflegegrad 1 („geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit“) und mit einer Fördersumme von bis zu 4.000 Euro.

Private Unfallversicherung

  • Eine private Unfallversicherung übernimmt die Kosten eines Umbaus der eigenen Wohnung / des eigenen Hauses, der nach einem Unfall notwendig wird. Die Höhe der Finanzierung ist vertragsabhängig.

Bayerische Landesbodenkreditanstalt

  • Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt fördert den Abbau von Barrieren mit seinem Programm „Altersgerechter Umbau von Mietwohnungen in Bayern“ in Form eines Kredites.

Investitionsbank Berlin

  • Die Investitionsbank Berlin fördert den Abbau von Barrieren mit seinem Programm „Altersgerecht Wohnen in Berlin: Kredit für Umbau & Sanierung“ in Form eines Kredites.

Hamburgische Investitions- und Förderbank

  • Die Hamburgische Investitions- und Förderbank fördert den Abbau von Barrieren mit seinem Programm „Altersgerechter Umbau von Mietwohnungen in Hamburg“ in Form eines Zuschusses.

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    Claudia Felbermayer - Beratung

    Claudia Seefeld

    Fachautorin für Alter und Pflege

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