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Vorsorgevollmacht

Wer entscheidet eigentlich im Ernstfall darüber, wie es weitergeht – dann, wenn man das selbst nicht mehr kann? Entgegen landläufiger Meinung ist es nicht die nahestehende Familie. Denn wer keine Vorsorgevollmacht besitzt, der bekommt vom Gericht einen gesetzlichen Betreuer zugesprochen, der über die Wohnungssituation entscheidet, die Gesundheitsfürsorge regelt und Vermögenswerte verwaltet. Will man lieber von jemand Vertrautem umsorgt werden, sollte man sich rechtzeitig um eine Vorsorgevollmacht kümmern. Mit dieser bestimmt man eigenständig eine/n Betreuer/in für Ernstfall.

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Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um ein Dokument, das rechtlich bindend den eigenen Willen erklärt. Hierin wird für den Fall, dass man aufgrund von Krankheit oder Unfall keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann, festgehalten, wer diese Entscheidungen rechtsgültig fällen darf.

Die Vorsorgevollmacht definiert also, wer die eigene Betreuung übernimmt und organisatorische Belange des Alltags regelt. Dazu gehören beispielsweise Antragstellungen bei Kranken- oder Pflegekasse, die Kündigung des Mietvertrages oder der Abschluss eines Betreuungsvertrages in einem Pflegeheim.

Auch für die Zuteilung eines Pflegegrades oder die Einrichtung eines Hausnotrufs setzt sich – bestenfalls – die in der Vorsorgevollmacht festgelegte Person ein.

Viele Vorsorgevollmacht-Muster kategorisieren die Aufgaben in bestimmte Bereiche: Es ist möglich, für jeden Teilbereich eine separate Person zu benennen. Diese Bereiche können etwa die Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Post- und Fernmeldeverkehr, Behörden und Gerichte sowie Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten sein.

Auch für den Todesfall sollte eine Regelung in der Vorsorgevollmacht getroffen werden.

Was steht in der Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht hat einen Vertragscharakter und begründet eine rechtsgültige Beziehung zwischen dem Vollmachtgeber, also der Person, die die Vollmacht ausstellt, und dem Bevollmächtigten. Das ist die Person, die zukünftig die Betreuung übernehmen soll. Grundlage hierfür ist der Paragraf 164 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Das steht in der Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht sollte die folgenden übergeordneten Fragen klären:

  1. Wer erteilt die Vollmacht?
  2. Wem wird die Vollmacht erteilt?
  3. Welche Aufgaben werden dem Bevollmächtigen übertragen?
  4. Welche Wünsche des Vollmachtgebers soll der Bevollmächtigte beachten?

Unterschied zwischen der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung

  • die Patientenverfügung: 
    Adressat ist hier der Arzt. Es werden Entscheidungen über medizinische Behandlungen für bestimmte Krankheitsverläufe festgehalten. Auch die Entscheidung über lebenserhaltende Maßnahmen werden in der Patientenverfügung vorab geregelt.
  • die Vorsorgevollmacht: 
    Adressat ist hier eine vertraute Person, die mit der Betreuung der eigenen Person betraut wird. In der Vorsorgevollmacht werden vor allem Wünsche, die Belange des Alltags betreffen, festgehalten.
  • die Betreuungsvollmacht: 
    Dieses Dokument richtet sich an das Gericht, wenn über die Zusprache einer Betreuung entschieden werden soll. In der Betreuungsverfügung wird geregelt, welche Personen für die eigene Betreuung in Frage kommen und welcher Personenkreis davon ausgeschlossen werden soll.

FAQ: Häufige Fragen

Wann tritt eine Vorsorgevollmacht in Kraft?

Die Vorsorgevollmacht wird erst wirksam, wenn der Vollmachtgeber tatsächlich entscheidungsunfähig ist. Darüber entscheidet im Zweifel ein Gericht auf Basis eines medizinischen Gutachtens. Das bedeutet, Sie können die Vorsorgevollmacht bedenkenlos schon vorsorglich aufsetzen – solange Sie nicht entscheidungsunfähig sind, behalten Sie die volle Kontrolle über Ihre Angelegenheiten.

Wie lange ist eine Vorsorgevollmacht gültig?

Ist im Dokument keine Zeitangabe getroffen worden, erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Man kann auch einen bestimmten Zeitraum angeben, etwa, wenn die Bevollmächtigung für die Dauer eines künstlichen Komas gelten soll. Es ist allerdings sinnvoll, die Vollmacht bis über den Tod hinaus zu erteilen, denn sonst darf die betreuende Person keine Angelegenheiten rund um das Begräbnis oder die Wohnungsauflösung nach dem Tode regeln.

Kann jeder eine Vorsorgevollmacht ausstellen?

Um eine Vorsorgevollmacht erteilen zu können, muss die vollständige Geschäftsfähigkeit vorliegen. Das bedeutet, die Person muss mindestens 18 Jahre alt und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein. Im Zweifelsfall sollte man sich durch einen Notar oder einen Arzt die Geschäftsfähigkeit bescheinigen lassen.

Wem kann man eine Vorsorgevollmacht erteilen?

Jede volljährige, geschäftsfähige Person kann Bevollmächtigter werden. Das kann (muss aber nicht) eine vertraute, befreundete Person oder ein Familienmitglied sein. Es können auch mehrere Personen in der Vorsorgevollmacht benannt werden. Für den Fall, dass die erstbenannte Person nicht entscheiden kann oder will, ist das sogar sinnvoll. In diesem Fall ist es ratsam, eine Reihenfolge zu benennen, in der die Personen bevollmächtigt werden sollen.

Vorsorgevollmacht ohne Notar – nicht immer möglich

Es ist möglich, die Vorsorgevollmacht ohne Notar aufzusetzen – prinzipiell sogar handschriftlich, sofern man eine leserliche Schrift besitzt. Die notarielle Beglaubigung ist für die Gültigkeit der Vollmacht nicht zwingend notwendig, wenn es um Angelegenheiten geht, die Leib und Leben betreffen.

Anders sieht es aus, wenn Sie eine Immobilie besitzen oder mit einem Unternehmen selbstständig sind und dessen Angelegenheiten im Notfall in guten Händen wissen möchten. In solchen Fällen ist es zwingend notwendig, dass ein Notar die Vorsorgevollmacht beglaubigt. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Anforderungen zur Immobilien- und Geschäftsveräußerung.

Auch für Bankgeschäfte (Zugriff auf Konten / Girokonto und andere Vermögenswerte) ist ein notariell beglaubigtes Exemplar erforderlich.

(Wann) brauche ich eine Vorsorgevollmacht?

Im Grunde macht eine Vorsorgevollmacht für jeden volljährigen Menschen Sinn. Schließlich kann man jederzeit in eine Notsituation geraten kann, in der man keine eigene Entscheidungen mehr treffen kann. Naturgemäß sollten vor allem Senioren ein entsprechendes Dokument vorhalten – durch alterstypische Krankheiten wie Alzheimer oder Demenz erhöht sich im Alter die Wahrscheinlch, plötzlich nicht mehr voll geschäftsfähig zu sein.

Warum braucht man eine Vorsorgevollmacht?

Liegt bei Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit keine Vorsorgevollmacht vor, legt Paragraf 1896 BGB fest, dass ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer bestimmen muss. Die betreuende Person muss nicht zwangsläufig ein enger Familienangehöriger sein. Für gewöhnlich benennt das Gericht eigens dafür beschäftigte Sozialarbeiter zu gesetzlichen Betreuern.

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    Claudia Felbermayer - Beratung

    Claudia Seefeld

    Fachautorin für Alter und Pflege

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