Ist im Falle des eigenen Ablebens kein Testament auffindbar, greift die gesetzliche Erbfolge hinsichtlich der Vermögensverteilung auf die Nachkommen und Angehörigen. Wer rechtzeitig ein entsprechendes Dokument aufsetzt, sorgt dafür, dass wirklich die Personen (oder auch Institutionen / juristische Personen – eingetragene Vereine, Gesellschaften) bedacht werden, denen man Geld oder Sachwerte vererben möchte. Der Pflichtteil für die nahen Angehörigen setzt der sog. Testierfreiheit (gesetzl. verankert) jedoch gewisse Grenzen.
Der § 1937 BGB definiert das Testament als “einseitige Verfügung von Todes wegen”. Diese Willenserklärung (letzter Wille) eines Erblassers entfaltet mit dessen Tod Wirkung und kann davor jederzeit widerrufen werden.
Gemäß den §§ 1941, § 2274 ff. BGB ist der Erbvertrag die zweite Option, “von Todes wegen” über das eigene Vermögen zu entscheiden.
Anders als beim Testament handelt es beim Erbvertrag tatsächlich um einen Vertrag, also eine zweiseitige Verfügung / Abmachung, die dem Erben eine gesicherte Position / Anwartschaft („unentziehbare Erwerbsaussicht auf ein Recht, dessen Voraussetzungen noch nicht (voll) erfüllt sind”) einräumt.
Damit hat der Erbe eine rechtliche Handhabe, gegen einen möglichen Widerruf vorzugehen. Dies ist beim Testament nicht der Fall.
Ein handschriftliches und unterschriebenes Testament ist auch ohne notarielle Beurkundung gültig, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens geschäfts- und testierfähig (also im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und volljährig) war. Notariell beglaubigte und handgeschriebene Testamente sind aber bei weitem nicht die einzigen Testament-Arten, die man kennt.
Erwachsene (volljährige) Menschen haben die Möglichkeit, ihr Testament eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschrieben aufzusetzen. Ein maschinelles / auf dem Computer getipptes Schreiben, das man anschließend handschriftlich unterschreibt, reicht nicht aus. Dieses wäre nur dann gültig, wenn es einem Notar übergeben würde. Allerdings wäre es dann kein privates Testament mehr, sondern ein öffentliches (siehe: nächster Abschnitt).
Das Testament kann klassisch als solches betitelt oder in Briefform gestaltet werden. Eine konkrete Form ist nicht bindend. Wichtig ist jedoch, dass der eigene (letzte) Wille klar und deutlich zum Ausdruck kommt. Es empfehlen sich daher kurze, prägnante Sätze.
Die Unterschrift darf gemäß § 2247 BGB auch ein Kosename sein, sofern die Identität des Erblassers eindeutig nachvollzogen werden kann. Zudem sollte der Verfasser des Testaments darin erklären, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er die Willenserklärung niedergeschrieben hat.
Ein privates Testament ist kostenlos. Lediglich für die amtliche Aufbewahrung beim Nachlassgericht (wenn gewünscht) können Gebühren anfallen.
Beim öffentlichen Testament übergibt der Erblasser (Testator) seinen verschriftlichen letzten Willen in einem offenen oder verschlossenen Umschlag an einen Notar. Bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1999 war zudem mündlich zu erklären, dass der Umschlag den eigenen letzten Willen enthalte. Seither darf man sich auch mit Zeichen- und Gebärdensprache erklären.
Gemäß § 17 Beurkundungsgesetz (BeurkG) muss der Notar den Testator (Erblasser) umfassend beraten. Die Zielsetzung: Der letzte Wille muss juristisch einwandfrei, klar und deutlich zum Ausdruck kommen. Ein Verzicht auf die Beratung ist möglich, aber unüblich. Dazu muss das Testament dem Notarg in einem verschlossenen Umschlag überreicht werden. Der Notar ist ferner angehalten, die Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit des Erblassers zu beurkunden.
Der (empfohlene) Inhalt des öffentlichen Testaments weicht nicht von dem des privaten Testaments ab. Durch die Beratung des Notars ist die Form des öffentlichen Testaments in der Regel besonders rechtssicher und eindeutig.
Ein notariell beglaubigtes Testament muss vom Notar in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dies ist in § 34 Absatz 1 Satz 4 BeurkG und § 346 FamFG geregelt. Die Notargebühren richten sich nach dem Vermögen. Zusätzlich sind einmalig 75 Euro zu entrichten. Außerdem wird der Notar 18 Euro für den gesetzlich vorgeschriebenen Eintrag ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer erheben.
Schwebt eine Person in akuter Lebensgefahr, ist es möglich, dass diese ihren letzten Willen mündlich kundtut. Allerdings sind bei einem mündlichen Testament gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Lediglich wenn zu befürchten ist, dass die Person sterben wird, bevor ein Notar den letzten Willen beglaubigen könnte (Notar kommt auch ins Krankenhaus oder nach Hause), ist ein sog. Nottestament zu errichten. Hie runterscheidet man zwischen drei Formen:
Beim Verkünden des letzten Willens sind drei Zeugen anwesend. Diese dürfen nicht miteinander verwandt und auch nicht vom Testament begünstigt sein.
Es sind ein Bürgermeister und zwei weitere (ebenfalls nicht verwandte und begünstigte) Zeugen anwesend.
Der letzte Wille wird (mündlich) vor ebenfalls drei Zeugen auf hoher See verkündet.
Bei allen Nottestamenten müssen die Zeugen dieses schnellstmöglich in seine übliche Form bringen und amtlich beglaubigen lassen. Drei Monate nach Errichtung verliert es seine Gültigkeit. Bessert sich der Zustand des Erblassers, kann dieser sein Testament widerrufen. Ab dem Tag gerechnet, an dem der Erblasser wieder in der Lage wäre, ein übliches Testament zu errichten, verliert das Nottestament seine Gültigkeit nach 14 Tagen.
Vermögen | Einzeltestament | Gemeinschaftstestament |
---|---|---|
10.000 Euro | 75 Euro | 150 Euro |
25.000 Euro | 115 Euro | 230 Euro |
50.000 Euro | 165 Euro | 330 Euro |
250.000 Euro | 535 Euro | 1.070 Euro |
500.000 Euro | 935 Euro | 1.870 Euro |
Die Testierfreiheit ermächtigt Erblasser dazu, einen Alleinerben für ihr Vermögen einzusetzen. Der Pflichtteil weiterer Verwandter bleibt davon jedoch unberührt. Bei gemeinschaftlich verfassten Ehegattentestamenten ist es üblich, den Partner bzw. die Partnerin als Alleinerben einzusetzen. Nach dem Tod des Zweitversterbenden greift dann der im Testament verkündete Willen und / oder die gesetzliche Erbfolge. Erben dürfen im Übrigen nur natürliche oder juristische Personen sein. Ein Hund ist beispielsweise keine rechtsfähige Person.
Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Nachlass eines Verstorbenen. Dieser ist gesetzlich verankert – ein komplettes Enterben von Nachkommen ist damit nur in schwerwiegenden Fällen möglich; zum Beispiel dann, wenn ein potentieller Erbe versucht hat, den Erblasser zu töten.
Das Verrechnen des Pflichtteils über Anteile an einer Immobilie oder anderen Sachwerten ist nicht möglich. Die anderen Erben müssen den Pflichtteil immer in Geld auszahlen. Wichtig ist, dass der “enterbte” Pflichterbe seinen Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren gegenüber den anderen Erben anmeldet, nachdem er von seinem Anspruch erfahren hat.
Ist die Testierfähigkeit erfüllt, können Erblasser ihr Testament jederzeit ändern. Bei einem notariell beglaubigten Testament ist dazu der Notar aufzusuchen. Dieser wird die Änderung dann im Gericht zum ursprünglichen Testament hinzulegen lassen.
“Testierfähig” bedeutet, dass jemand in der Lage dazu ist, seinen letzten Willen rechtssicher zu erklären. Dies ist der Fall wenn der Erblasser volljährig, damit geschäftsfähig sowie im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Minderjährige ab 16 Jahren sind beschränkt testierfähig. Bei einigen geistigen Störungen sowie Krankheiten wie Demenz ist keine Testierfähigkeit gegeben.
Per Gesetz darf nur das Nachlassgericht (Abteilung bei den Amtsgerichten in Deutschland) das Testament öffnen (eröffnen). Zuständig ist immer das Amtsgericht der Stadt / Gemeinde, die als letzter Wohnort des Erblassers bekannt ist.
Das Gericht öffnet den verschlossenen Umschlag, nachdem es (meist durch das Standesamt) vom Tod des Erblassers erfahren hat. Private, nicht amtlich hinterlegte Testamente sind unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Tut man dies nicht, drohen empfindliche Strafen.
Die Erben sind bei der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht meist nicht anwesend. Für gewöhnlich werden diese nicht geladen, sondern schriftlich über die vom Gericht erstellte Eröffnungsniederschrift benachrichtigt.
Wie schnell sich das Amtsgericht meldet, hängt davon ab, wie schnell dieses die aktuellen Adressen der Nachkommen recherchiert. Bei amtlich verwahrten Testamenten dauert es in der Regel zwischen einem Monat und einem halben Jahr, bis als Erbe man eine Mitteilung vom Gericht erhält. Bei nicht amtlich hinterlegten Testamenten spielt auch eine Rolle, wie schnell das Testament nach dem Ableben des Erblassers beim Nachlassgericht eintrifft.
Die sicherste Aufbewahrung eines selbst verfassten Testaments ist die beim Nachlassgericht. Der “letzte Wille” wird hier in einem vor Feuer sowie dem Zugriff Unbefugter geschützten Tresor verwahrt.
Nach den Paragraphen §§ 1924-1928 BGB erben (falls kein Testament vorhanden ist) zuerst die Verwandten 1. Ordnung. Das sind Kinder und Enkel. Gibt es keiner Kinder oder Enkelkinder, geht das Vermögen zu gleichen Teilen an Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten als Verwandte 2. Ordnung. Zur 3. Ordnung zählen Großeltern des / der Verstorbenen, Onkel und Tanten sowie Vettern und Cousinen. In 4. Ordnung erben Urgroßeltern und / oder deren Abkömmlinge.
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