Auch im Notfall in guten Händen

Die Betreuungsverfügung

Kaum ein Gedanke ist wohl unheimlicher als der, dass jemand Fremdes die Entscheidungen für einen trifft, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann. Für viele ältere Menschen, die durch Krankheiten oder Unfälle an Entscheidungsfähigkeit eingebüßt haben, ist dies jedoch Realität. Wenn man nicht in Form einer entsprechenden Verfügung vorgesorgt hat, bestellen Gerichte meist Sozialarbeiter als gesetzliche Betreuer. Wer sichergehen will, dass die zukünftige Betreuung jemand Bekanntes ist, setzt eine sogenannte Betreuungsverfügung auf. Diese regelt, welche Personen als gesetzliche Vertretung und Entscheider in Frage kommen, wenn man selbst keine Entscheidungen mehr fällen kann.

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Was ist eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung ist ein Dokument, in dem schriftlich festgehalten wird, wer einen selbst betreuen soll, wenn man keine Entscheidungen mehr treffen kann. Die gesetzliche Grundlage sieht vor, dass Gerichte eine Betreuung bestellen müssen, wenn Personen, die nicht mehr entscheidungsfähig sind, keine Vorsorgevollmacht hinterlegt haben. Besitzen diese Personen eine Betreuungsverfügung, gibt diese dem Gericht eine Weisung, welche Personen im Notfall zuerst als Betreuung bestellt werden sollen.

Ab wann gilt die Betreuungsverfügung?

Viele Menschen sind erst einmal unsicher, ob sie die Betreuungsverfügung schon vor einer tatsächlichen Erforderlichkeit aufsetzen sollten. Sie fürchten, damit frühzeitig ihre Entscheidungskompetenz abzutreten. Diese Angst ist allerdings unbegründet, denn die Betreuungsverfügung wird erst dann wirksam, wenn ein Gericht eine gesetzliche Betreuung bestellen muss.

Gemäß Paragraf 1896 Bürgerliches Gesetzbuch muss ein Gericht erst dann eine Betreuung für eine volljährige Person bestellen, wenn diese aufgrund psychischer Erkrankungen oder einer körperlichen, seelischen oder psychischen Behinderung keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Das bedeutet, es muss erst eine Notlage eintreten, bevor die Betreuungsverfügung ihre Wirksamkeit entfalten kann.

Für das Gericht ist die Verfügung gültig, sobald es von dieser erfährt. Nichtsdestotrotz ist die Verfügung nicht bindend, sondern jede benannte Person wird zunächst vom Gericht auf ihre Tauglichkeit hin geprüft.

Inhalt: Das steht in der Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung kann formlos aufgesetzt werden oder man nutzt ein kostenloses Muster. Inhaltlich müssen folgende Punkte in der Betreuungsverfügung erfasst sein:

  • Name
  • Geburtsdatum, Geburtsort
  • Datum der Unterschrift
  • handschriftliche Unterschrift
  • der vorgeschlagene Betreuer, die vorgeschlagenen Betreuer
  • ggf. Rangfolge, in der die Betreuung übertragen werden soll
  • von der Betreuung auszuschließende Personen, wenn vorhanden
  • Wünsche für die Belange des Alltags
  • in welchem Aufgabenbereich der Betreuer die Betreuung übernehmen soll
  • Regelung für die Vermögensverwaltung
  • ggf. Hinweis auf eine Patientenverfügung, um Entscheidungen in medizinischer Hinsicht nicht aus der Hand zu geben

Wer ist als Betreuer geeignet?

Bevor die Betreuungsverfügung aufgesetzt wird, sollte man sich zunächst Gedanken machen, welche Personen als Betreuer überhaupt in Frage kommen. Dabei geht es zum einen um ganz subjektive Lebensumstände und zum anderen um die objektiven Voraussetzungen.

Auf die eigene Person bezogen sollte man als Betreuer vor allem diejenigen Personen in Betracht ziehen, bei denen man sich sicher ist, dass sie das eigene Wohlergehen in allen Entscheidungen als erstes priorisieren. Die eigenen Wünsche und Bedürfnisse sollten für den Betreuer Priorität haben. Das setzt natürlich voraus, dass diese Wünsche der betreuenden Person bekannt sind.

Darüber hinaus sollte die betreuende Person ausreichend Zeit haben, um diese Aufgabe zu übernehmen. Wer eine gesetzliche Betreuung übernimmt, muss viel Mühe aufwenden, um alle für den Alltag relevanten Fragen und Entscheidungen gut abzuwägen.

Allein organisatorisch bedeutet es einiges an Aufwand, Korrespondenzen und Alltagsleben einer weiteren Person zu koordinieren.

Deshalb sollte die betreuende Person außerdem belastbar und vertrauenswürdig sein. Wer sein Leben in die Hände einer anderen Person legt, sollte sich sicher sein, dass diese der Herausforderung gewachsen ist. Außerdem sollte kein Zweifel bestehen, dass die Person ihre Entscheidungen für die zu betreuende Person immer aus den besten Motiven heraus trifft.

Voraussetzungen:

  • Die Person muss volljährig sein.
  • Sie muss voll geschäftsfähig sein.
  • Der Betreuer darf keinen Eintrag im Schuldnerverzeichnis haben.
  • Er oder sie darf nicht vorbestraft sein.
  • Die Person spricht ausreichend Deutsch.
  • Sie muss in der Nähe leben.

Für welche Bereiche kann die Betreuungsverfügung gelten?

In der Betreuungsverfügung sollten immer detailliert alle Bereiche des alltäglichen Lebens aufgeführt werden. Das ist allein deshalb schon sinnvoll, weil es manchmal sein kann, dass man für unterschiedliche Bereiche verschiedene Personen benennt.

Folgende Bereiche können dabei von der Betreuungsverfügung erfasst werden:

  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vermögensverwaltung
  • Gesundheitliche Fürsorge
  • Schrift- und Fernmeldeverkehr
  • Aufenthaltsbestimmung

Wie lange ist die Betreuungsverfügung gültig?

Wichtig zu wissen ist, dass die Betreuungsverfügung, anders als die Vorsorgevollmacht, immer mit dem Tod der zu betreuenden Person endet. Will man also bestimmte Dinge für die Bestattung verfügen, sollte das separat passieren. Erst 2015 hat das Oberlandesgericht Naumburg diese Regelung durch ein entsprechendes Urteil bekräftigt (OLG Naumburg 2015, AZ U72/15). Alternativ ist die Verfügung auch nur bis zu ihrem Widerruf gültig.

Brauche ich für eine Betreuungsverfügung einen Notar?

Grundsätzlich ist es möglich die Verfügung ohne einen Notar aufzusetzen. Sie ist, solange sie handschriftlich unterzeichnet wurde, auch ohne notarielle Beglaubigung gültig. Allerdings ist vor allem dann, wenn der eigene Gesundheitszustand Zweifel an der Entscheidungskraft nahelegt, dazu zu raten, einen Notar hinzuzuziehen, damit dieser die Zurechnungsfähigkeit der Vollmachtgebenden Person bekräftigt.

Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Wer für die Zukunft vorsorgen will, steht oft unsicher vor der Frage, ob man nun eine Betreuungsverfügung oder die Vorsorgevollmacht braucht. Dazu lässt sich sagen: Es ist sinnvoll, beides zu haben. Die Betreuungsverfügung kann die Vorsorgevollmacht ergänzen, weil sie konkrete Personen benennen kann, die das Gericht als Betreuer bestellen kann, falls die in der Vorsorgevollmacht vorgesehene Person nicht verfügbar ist. Die Vorsorgevollmacht ist hingegen auch ohne Gerichtsbeschluss gültig, sodass sie im Notfall ihre Wirkung sofort entfaltet. Während die Vorsorgevollmacht eine komplette Vollmacht für alle Bereiche des Alltags ist, kann die Betreuungsverfügung nur für bestimmte Bereiche gelten.

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    Claudia Seefeld

    Fachautorin für Alter und Pflege

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