Regelungen. Leistungen. Details.

Der Entlastungsbetrag

Werden Pflegebedürfte im häuslichen Umfeld gepflegt, bringt das oft große Belastungen für pflegende Angehörige mit sich. Um diese Menschen zu entlasten zu stärken, hat der Gesetzgeber den Entlastungsbetrag geschaffen. Der Betrag über 125 Euro monatlich steht Pflegebedürftigen unabhängig von der Höhe des Pflegegrades zu. Wir haben das Wichtigste zusammengefasst.

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Was ist der Entlastungsbetrag?

Im Volksmund auch als Entlastungsbeitrag bekannt handelt es sich um eine zweckgebundene Erstattungsmöglichkeit der Pflegekasse in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser Betrag steht Pflegebedürftigen – unabhängig vom Pflegegrad – zu, sofern sie zuhause gepflegt werden.

Rechtlicher Hintergrund

Begründet ist dieser Anspruch in §45b des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Dort wurde der Entlastungsbetrag mit dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) geschaffen, um Pflegende, die Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld versorgen, zu entlasten. Außerdem sollen Pflegebedürftige ermutigt werden, ihren Alltag selbstbestimmt und abwechslungsreich zu gestalten.

Antragstellung

Mit dem Entlastungsbetrag finanziert die Pflegekasse die sogenannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Die Finanzierung erfolgt anteilig über ein Erstattungsverfahren. Das bedeutet, als pflegebedürftige Person müssen Sie zunächst in Vorleistung gehen, können sich die Kosten aber nach Vorlage der Belege von der Pflegekasse im Rahmen des Entlastungsbetrages erstatten lassen. 

Voraussetzungen: Wer bekommt den Entlastungsbetrag?

Als Erstattungsleistung ist der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige niedrigschwellig zugänglich:

  • Sie müssen einen Pflegegrad besitzen – ob Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 3, 4 oder 5 ist unerheblich
  • Die pflegebedürftige Person wird zuhause gepflegt
  • Mit den entstandenen Kosten wurde eine Entlastung der pflegenden Person bewirkt oder die pflegebedürftige Person wurde in ihrer Selbstständigkeit unterstützt
  • Der beauftragte Anbieter ist für Betreuungs- und Entlastungsleistungen landesrechtlich anerkannt

Entlastungsbetrag beantragen – So geht’s

Zugänglich wird der Entlastungsbetrag über das sogenannte Kostenerstattungsprinzip. Das bedeutet, die pflegebedürftige Person muss in Vorleistung gehen und die Kosten für die Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst bezahlen. Anschließend gibt es die Möglichkeit, sich die ausgelegten Beträge erstatten zu lassen.

  • 1. Fragen Sie bei der Pflegekasse an, in welcher Höhe und welche Entlastungsleistungen erstattet werden können
  • 2. Beauftragen Sie einen entsprechenden, landesrechtlich anerkannten Anbieter von Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • 3. Begleichen Sie die Rechnung
  • 4. Sammeln Sie die Belege und reichen Sie diese mit einem Antrag auf Erstattung bei der Pflegekasse ein. Die meisten Pflegekassen haben für den Entlastungsbetrag eigene Erstattungsformulare

Alternativ können Sie für den in Anspruch genommenen Service eine Abtretungserklärung unterschreiben. In diesem Fall rechnen Pflegekasse und Anbieter direkt miteinander ab.

Sie müssen bei Antragstellung erkennbar nachweisen, welche Leistungen konkret in Anspruch genommen werden und welche dieser Services über den Entlastungsbetrag bezuschusst werden sollen. Auch müssen Sie angeben, in welcher Höhe die Erstattung erfolgen soll, also ob eine vollumfängliche oder anteilige Erstattung erfolgen soll.

Im Falle von Leistungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege können Sie sich auch die angefallenen Kostenanteile für Unterbringung und Verpflegung aus dem Entlastungsbetrag erstatten lassen.

Tipp:

Entlastungsbeträge, die Sie im laufenden Monat nicht genutzt haben, werden automatisch in die folgenden Monate übertragen. Da immer zuerst die ältesten, noch übrigen Beträge abgerechnet werden, können Sie den Entlastungsbetrag auch rückwirkend noch nutzen. Nicht genutzte Beträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufbar. Danach verfallen sie. 

Leistungen nur vom anerkannten Anbieter!

Damit Kosten aus Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet werden können, muss der Anbieter von der zuständigen Landesbehörde zur Erbringung derselben anerkannt sein. Das bedeutet auch, dass die erstattungswürdigen Leistungen genau definiert sind. Wichtig ist, dass die erbrachten Leistungen die pflegenden Personen aktiv entlastet haben oder alternativ zur Selbstständigkeit und selbstbestimmten Alltagsgestaltung der pflegebedürftigen Person beigetragen haben.

Mögliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Überblick

Da der Unterstützungsbedarf Pflegender und Gepflegter ganz individuell aussehen kann, erlaubt der Gesetzgeber im Pflegestärkungsgesetz nicht nur häusliche Unterstützung, sondern in gewissem Maß auch außerhäusliche Unterstützungsleistungen.

Betreuungsleistungen

Zu den Betreuungsleistungen, die sich – zumindest anteilig – über den Entlastungsbetrag abrechnen lassen, gehören:

  • Leistungen der Tages- und Nachtpflege
  • Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste
  • Leistungen der nach Landesrecht zugelassenen Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • spezielle Angebot für Demenzkranke

Entlastungsleistungen

Angebote, die die Familie der pflegebedürftigen Person aktiv entlasten sind beispielsweise:

  • Besuchsdienste
  • Betreuungsangebote durch Ehrenamtliche
  • Beratung und Entlastung von Pflegenden
  • Hilfe im Umgang mit Herausforderungen
  • Angebote zur Beschäftigung
  • begleitete Bewegungsangebote

Länderspezifische Informationen zum Thema Unterstützung

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Pflegesachleistungen in Entlastungsbetrag umwandeln

Obwohl bei den Pflegegraden 2 bis 5 die Unterstützungsleistungen der körperbezogenen Selbstversorgung nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden dürfen, gibt es die Möglichkeit, einen Teil der Pflegesachleistungen für den Entlastungsbetrag umzuwandeln. 

Ab Pflegegrad 2 besteht für Pflegebedürftige ein Anspruch auf die sogenannten Pflegesachleistungen. Dabei handelt es sich um Hilfen und Versorgung, die durch Pflegedienste bzw. dafür ausgebildete und bezahlte Pflegekräfte erbracht werden. 

Die Summe der Pflegesachleistungen, die maximal von der Pflegekasse finanziert werden, belaufen sich auf:

689 Euro
Pflegegrad 2
1.298 Euro
Pflegegrad 3
1.612 Euro
Pflegegrad 4
1.995 Euro
Pflegegrad 5

Wird im Laufe eines Monats nicht der gesamte Betrag in Anspruch genommen, können bis zu 40% der Pflegesachleistungen zum Entlastungsbetrag umgewidmet werden. Diese Umwidmung muss bei der Pflegekasse beantragt werden.

Entlastungsbetrag und Pflegegeld

Eine Umwandlung der Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag ist nur möglich, wenn die Pflegesachleistungen statt Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Werden die Pflegesachleistungen nicht in Anspruch genommen und stattdessen Pflegegeld bezogen, weil kein Pflegedienst zur Hilfe herangezogen wird, lässt sich der Entlastungsbetrag nicht durch eine Umwandlung der Leistung aufstocken.

Häufige Fragen zum Thema Entlastungsbetrag

Im Rahmen der Betreuungs- und Entlastungsleistungen ist oft auch von niedrigschwelligen Angeboten die Rede. Darunter versteht die Pflegekasse Betreuungsangebote, zu denen Pflegebedürftige leichten Zugang haben und die bei der zu pflegenden Person zuhause erfolgen. Diese Angebote ermöglichen stundenweise Hilfe im eigenen Zuhause ohne Abschluss eines langfristig bindenden Vertrags. 

Niedrigschwelligen Hilfen können etwa Unterstützung bei der Organisation des Alltags sein, haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Haushaltshilfe oder die Betreuung von Demenzkranken zur Erhaltung ihrer kognitiven Fähigkeiten.

Typisch für die niedrigschwelligen Angebote ist, dass diese durch geschulte Ehrenamtliche erfolgen.

In vielen Fällen verwenden Angehörige den Entlastungsbetrag zur Anstellung osteuropäischer Pflegekräfte, die bei den Seniorinnen und Senioren zuhause wohnen. Typisch hierbei ist, dass es sich um ausgebildete Pflegekräfte handelt, deren Qualifikation in Deutschland allerdings nicht anerkannt wird. Die Nutzung des Entlastungsbetrages ist durch die Anstellung dieser Person im Rahmen der 24-h-Betreuung zulässig.

Viele Anbieter von Betreuungs- und Entlastungsleistungen legen den Pflegebedürftigen die sogenannte Abtretungserklärung vor, wenn es zum Vertragsschluss kommt. Mit diesem Schriftstück erklären Sie, dass Sie den Anspruch auf den Entlastungsbetrag an den beauftragten Anbieter abtreten. So müssen Sie nicht mehr die bereits bezahlten Rechnungen mit Bitte um Erstattung bei der Pflegekasse einreichen, sondern Pflegekasse und Leistungserbringer rechnen direkt miteinander ab. Es ist ratsam, sich trotz dieser Erklärung eine Übersicht ausstellen zu lassen, um die volle Budgetkontrolle zu behalten.

Der Entlastungsbetrag wurde geschaffen, um pflegende Personen zu entlasten und Pflegebedürftigen zu mehr Selbstständigkeit zu verhelfen. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, den Entlastungsbetrag mit Privatpersonen für Nachbarschaftshilfe oder mit Angehörigen abzurechnen. Anders ist das, wenn diese Person bei einem anerkannten Helfer- oder Nachbarschaftsdienst tätig ist – in diesem Fall kann die Unterstützung im Rahmen des Entlastungsbetrages über die entsprechende Organisation abgerechnet werden.

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    Claudia Seefeld

    Fachautorin für Alter und Pflege

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