Pflegekasse. Vorgaben. Leistungen.

Pflegefinanzierung als Kassenleistung

Im Pflegefall ist eine gute Absicherung wichtig. Nicht nur die private Pflegefinanzierung sorgt für einen sorglosen Lebensabend, sondern auch die Kassenleistungen, die Pflegebedürftige erhalten. Je nach Pflegeform stehen Versicherten unterschiedliche Leistungen zu, die sich teilweise auch kombinieren lassen. Wir verschaffen Ihnen einen ersten Überblick.

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Kassenleistungen zur Pflegefinanzierung

Versicherte können bei Leistungen zur Pflegefinanzierung auf drei Säulen zurückgreifen:

Die Pflegekasse

finanziert Pflegeleistungen

Die Krankenkasse

finanziert Pflegeleistungen

Die Rentenversicherung

sichert Rentenzahlungen

Die Pflegekasse ist in erster Linie für die Finanzierung der Pflege zuständig. Dennoch lassen sich in einigen Fällen auch Leistungen aus der Krankenkasse sowie aus der Rentenversicherung mit den Pflegeleistungen kombinieren, sodass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen das Beste aus den verschiedenen Kassenleistungen herausholen können.

Sie müssen den Dschungel aus Kassenleistungen nicht allein durchschreiten! Lassen Sie sich online oder am nächstgelegenen Pflegestützpunkt eingehend beraten. Nur so können Sie eine informierte Entscheidung treffen.

Pflegeleistungen der Pflegekasse

Wer zum Pflegefall wird, erhält Anspruch auf die Leistungen aus der Pflegekasse. Deshalb gilt die Pflegeversicherung als Pflichtversicherung mit festgelegten Beitragssätzen für alle. Dabei richten sich die unterschiedlichen Kassenleistungen nach der selbstgewählten Pflegeform. Voraussetzung für all diese Leistungen ist ein offiziell anerkannter Pflegegrad. Das bedeutet, dass dieser vorab bei der Pflegekasse beantragt werden muss.

Das Pflegegeld für häusliche Pflege

Wer sich für die häusliche Pflege entscheidet, erhält monatlich Pflegegeld – vorausgesetzt, die Pflege erfolgt durch Angehörige, Freunde oder andere, ehrenamtlich Engagierte. Damit ist das Pflegegeld als Aufwandsentschädigung für gemeinschaftliche Solidarität gedacht und steht dem oder der Pflegebedürftigen zur freien Verfügung.

Abhängig vom Pflegegrad fällt das Pflegegeld unterschiedlich hoch aus. Je größer der Unterstützungs- und Pflegeaufwand, desto mehr Pflegegeld zahlt die Pflegekasse aus. Dabei gilt allerdings, dass das Pflegegeld zusätzlich zur Rente oder anderen Einkommensarten überwiesen wird und nicht zur alleinigen Sicherung des Lebensunterhaltes gedacht ist.

Pflegegrad Pflegegeld
1 -
2 316 €
3 545 €
4 728 €
5 901€

Ambulante Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege

Ist es aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich oder gewünscht, dass die Pflege ausschließlich durch Angehörige erfolgt, können Pflegebedürftige einen ambulanten Pflegedienst anheuern. Dieser kommt zu den Betroffenen nach Hause und leistet dort professionelle, pflegerische Versorgung sowie hauswirtschaftliche Unterstützung.

Für die Abrechnungen dieser Leistungen stellt die Pflegekasse jeden Monat die sogenannten Pflegesachleistungen zur Verfügung. Dabei handelt es sich nicht um materielle Dinge, sondern Geldbeträge, in deren Höhe Leistungen in Anspruch genommen werden können. Diese rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Auch hier variiert die Höhe je nach Pflegegrad.

Pflege-gradambulante Pflegesachleistungen
1-
2689 €
31.298 €
41.612 €
51.995 €

Kombinationsleistung aus Pflegegeld und ambulanten Pflegesachleistungen

Wer zuhause lebt und sich sowohl durch Angehörige als auch durch einen ambulanten Pflegedienst betreuen lässt, kann bei der Pflegekasse die sogenannte Kombinationsleistung beantragen. Hierbei ist es möglich, sowohl Pflegegeld zu erhalten als auch ambulante Pflegesachleistungen geltend zu machen.

Möglich ist die Kombinationsleistung immer dann, wenn die ambulanten Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft werden und die Pflege anteilig aufgeteilt wird. Wer beispielsweise nur 30 Prozent der ambulanten Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, kann sich noch 70 Prozent des jeweilig zustehenden Pflegegeldes auszahlen lassen. 

Für die Kombinationsleistung muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Da ein Anspruch sowohl auf Pflegegeld als auch auf Pflegesachleistungen bestehen muss, können nur Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 die Kombinationsleistungen geltend machen. Außerdem wird der Bezug von Pflegesachleistungen vorausgesetzt.

Die Kurzzeitpflege

…stehen Pflegebedürftigen für die Nutzung der Kurzzeitpflege zu. Die Kurzzeitpflege kann immer dann in Anspruch genommen werden, wenn beispielsweise nach Krankenhausaufenthalten oder Unfällen kurzfristig ein erhöhter Pflegebedarf besteht. Kann dieser nicht im häuslichen Umfeld gedeckt werden, können Pflegebedürftige sich in Kurzzeitpflege begeben.

Wer im selben Jahr auf die Verhinderungspflege verzichtet, kann die Leistungen der Kurzzeitpflege bis zu einem Betrag von 3.224 Euro für längstens acht Wochen aufstocken.

1.612 €
jährlich
8
Wochen

Angehörige entlasten – die Verhinderungspflege

Pflegebedürftige, die von Angehörigen gepflegt werden, können einen Anspruch auf Verhinderungspflege geltend machen. Dieser greift dann, wenn pflegende Angehörige krank sind oder Entlastung brauchen. Hier schafft der Gesetzgeber konkret die Möglichkeit, Angehörigen eine Pause vom Pflegealltag zu verschaffen, indem kurzfristig andere Pflegeformen hinzugezogen werden können.

Hier stellt die Pflegekasse für bis zu sechs Wochen jährlich einen Betrag von maximal 1.612 Euro zur Verfügung. Wird die Kurzzeitpflege im selben Jahr nicht genutzt, erhöht sich der Betrag auf bis zu 2.412Euro.

Fürsorge muss für alle gelten! Für pflegende Angehörige kann der Alltag ein harter Job sein. Hin und wieder eine Auszeit zu nehmen ist deshalb nicht verwerflich. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen.

Angehörige entlasten - die Verhinderungspflege

Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen

…der Pflegesachleistungen können in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewandelt werden, wenn sie nicht vollständig ausgenutzt werden. Ansonsten stehen Pflegebedürftigen aller Pflegegrade 125 Euro monatlich zu, um sich im Alltag und im Haushalt unterstützen zu lassen.

Hierbei geht es nicht nur um Begleitung beim Einkaufen oder auf Spaziergängen. Auch die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen können im Rahmen der Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden.

Wichtig zu wissen: Wer die Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht (vollständig) nutzt, kann den Anspruch noch bis zum 30.06. des Folgejahres geltend machen.

Bis zu
40 %

Die Tages- und Nachtpflege

Bei der Tages- oder Nachtpflege handelt es sich um eine teilstationäre Leistung, die stundenweise oder tageweise in Anspruch genommen werden kann. Diese Pflegeform eignet sich für pflegende Angehörige, die einer Berufstätigkeit nachgehen oder andere Fürsorgeaufgaben haben.

In der Tagespflege werden Pflegebedürftige tagsüber betreut und kehren zum Schlafen nach Hause zurück. Die Nachtpflege hingegen nimmt pflegebedürftige Personen für die Nacht auf, wenn beispielsweise bestimmte Medikamentengaben nötig sind oder der Schlafrhythmus gestört ist.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten von der Kasse nur den Betreuungs- und Entlastungsbetrag für die teilstationäre Pflege. Erst ab Pflegegrad 2 gelten die Summen, die auch im Bereich der ambulanten Pflegesachleistungen veranschlagt werden.

Versicherte können bei Leistungen zur Pflegefinanzierung auf drei Säulen zurückgreifen:

PflegegradSumme für Tages- oder Nachtpflege
1125 € Betreuungs- und Entlastungsleistung
2689 €
31.298 €
41.612 €
51.995 €

 

Stationäre Pflege im Alten- oder Pflegeheim

Die klassische Pflegeform, die der häuslichen Pflege gegenüber steht, ist die stationäre Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim. Hierbei wird ein pauschaler Betrag für alle pflegebedingten Aufwendungen der Pflegebedürftigen direkt zwischen Pflegeheim und Pflegekasse abgerechnet. Dieser Betrag variiert je nach Pflegegrad.

Versicherte können bei Leistungen zur Pflegefinanzierung auf drei Säulen zurückgreifen:

PflegegradPflegeleistungen für stationäre Pflege
1125 €
2770 €
31.262 €
41.775 €
52.005 €

 

Zuschüsse und Erstattungen der Pflegekasse

Neben den pauschalen Pflegeleistungen, die abhängig vom Pflegegrad sind, bietet die Pflegekasse auch zahlreiche Erstattungen und Zuschüsse, die unabhängig vom Pflegegrad für alle Pflegebedürftigen gelten.

Hilfsmittel

Bei den Hilfsmitteln handelt es sich um Dinge des medizinischen Bedarfs, auf die Pflegebedürftige zwingend angewiesen sind und die sie regelmäßig nutzen. Das kann ein Rollator, eine Gehhilfe oder ein Rollstuhl sein, aber auch Beatmungsgeräte oder andere, medizinische Ausstattung. Hierfür leistet die Pflegekasse pauschale Erstattungen, damit Pflegebedürftige die Kosten nicht allein tragen müssen. Erstattet werden allerdings nur Hilfsmittel, die auch im Hilfsmittelverzeichnis erfasst sind.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch:

Darunter fallen Dinge wie Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzunterlagen. Hierfür leistet die Pflegekasse eine pauschale Erstattung von 60 Euro monatlich.

Hausnotruf:

Die Installation eines Hausnotrufs gibt vielen Pflegebedürftigen die Sicherheit, in ihrem häuslichen Umfeld zu bleiben, weil sie wissen, dass im Notfall Hilfe schnell vor Ort ist. Den Hausnotruf bezuschusst die Pflegekasse monatlich mit 23 Euro für den Betrieb. Außerdem bekommen Pflegebedürftige einmalig 10,49 Euro für die Einrichtung. Mit dem Zuschuss für den Hausnotruf können sowohl stationäre als auch mobile System finanziert werden.

Das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen:

Für die Anpassung des Wohnraums an die Bedarfe pflegebedürftiger Menschen stellt die Pflegekasse einmalig bis zu 4.000 Euro zur Verfügung. Wichtig zu wissen ist, dass dieser Zuschuss jedes Mal abgerufen werden kann, wenn sich eine Änderung im Pflegebedarf ergibt. Der Zuschuss kann sowohl für Barriere reduzierende Umbauten als auch für Umzüge in ein barrierefreies Heim genutzt werden. In Wohngruppen wird der Zuschuss für bis zu vier Personen bewilligt.

Pflegende Angehörige sind nicht auf sich allein gestellt. Wer eine pflegebedürftige Person betreut, hat Anspruch auf regelmäßige, kostenlose Pflegekurse. Die werden von der Pflegekasse bezahlt und vermitteln alle notwendigen Kompetenzen für den Pflegealltag.

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

Der Wohngruppenzuschuss

214 €

stehen jedem Pflegebedürftigen in einer Wohngruppe zu

Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegebedürftigen, die in einer Wohngemeinschaft mit anderen Pflegebedürftigen wohnen, den Wohngruppenzuschuss in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen hierfür sind:

Der oder die Pflegebedürftige bezieht ambulante Sachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen oder den Entlastungsbetrag.

Er oder sie lebt in einer WG mit mind. 3 bis max. 12 Bewohnern, von denen mindestens 3 pflegebedürftig sind und häusliche Pflege erhalten.

Der Anspruch entsteht auch dann, wenn mindestens drei pflegebedürftige Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe zusammenleben. Dabei kann der Wohngruppenzuschuss dafür verwendet werden, um eine Organisationskraft zu beschäftigen, die den pflegebedürftigen Personen im Alltag zur Hand geht.

Die Pflegekasse bezahlt als Einrichtungszuschuss für Wohngruppen bis zu 2.500 Euro pro Person für maximal 4 Personen.

Darüber hinaus können Pflegebedürftige, die sich erstmalig zu einer Wohngemeinschaft zusammenschließen, einen Einrichtungszuschuss bei der Pflegekasse beantragen.

Wohngruppen können sich so also eine Finanzierung von bis zu 10.000 Euro für die Einrichtung von der Pflegekasse sicher. Der Zuschuss für das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, also einen barrierefreien Umbau, in Höhe von 4.000 Euro pro Person kann zusätzlich beantragt werden.

Leistungen der Krankenkasse zur Pflegefinanzierung

Obwohl die Pflegekasse in erster Linie für Pflegebedürftige zuständig ist, haben Betroffene die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen. All die Kosten, die während der Verhütung, Heilung oder Linderung von Erkrankungen und Beschwerden entstehen, können von der Krankenkasse übernommen werden.

Lassen Sie sich keinen Cent durch die Lappen gehen! Viele Pflegebedürftige wissen gar nicht, dass Krankenkassen die Stromkosten für elektrisch betriebene Hilfsmittel übernehmen. Tatsächlich besteht aber ein Anspruch darauf.

Erstattung von Krankenfahrten

Pflegebedürftigkeit tritt oft nicht nur wegen des Alters ein, sondern auch aufgrund von Erkrankungen oder Unfallfolgen. Zur Heilung und Abmilderung dieser verschiedenen Krankheiten und ihrer Folgen sind oft ambulante Behandlungen nötig, wie Chemotherapien oder die Dialyse. Nicht immer können Betroffene selbst zu diesen Behandlungen fahren. In solchen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Krankenfahrten, bspw. mit dem Taxi.

Zwingend muss immer eine medizinische Notwendigkeit gegeben sein. Eine Verordnung des behandelnden Arztes ist also nötig. Darüber hinaus muss die Krankenkasse die Kostenübernahme für die Fahrt vor dem Fahrtantritt genehmigt haben. Außerdem sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

Krankenfahrten für stationäre Leistungen Krankenfahrten für ambulante Leistungen
Es handelt sich um eine vor- oder nachstationäre Leistung, die eine voll- oder teilstationäre Behandlung verhindert. Es liegt Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 vor.
Es handelt sich um eine ambulante OP, durch welche eine voll- oder teilstationäre Behandlung vermieden werden kann. Der oder die Pflegebedürftige besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, BL oder H.
Es handelt sich um eine ärztlich verordnete Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie.

Es handelt sich um eine ärztlich verordnete Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie.

Kassenleistungen ohne Pflegegrad oder bei Pflegegrad 1

Bis zu

8

Wochen Kurzzeitpflege …

…können Pflegebedürftige ohne anerkannten Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 in Anspruch nehmen, wenn eine Grundpflege im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder eine schwere Erkrankung nicht ausreicht.

Generell besteht für Menschen, die nach einer Operation, einem Krankenhausaufenthalt oder einer schweren Erkrankung hilfebedürftig sind, ein Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Dieser wird für bis zu 4 Wochen gewährt. Lebt im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren, ein behindertes oder pflegebedürftiges Familienmitglied, kann der Anspruch auf bis zu 26 Wochen ausgeweitet werden.

Hierfür stellt die Krankenkasse ein Budget von bis zu 1.612 Euro für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege zur Verfügung.

Krankenversicherung der Rentner

Wer Rente bezieht und gesetzlich versichert ist, wird in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Krankenkasse, sondern vielmehr um einen Versicherungsstatus, der mit Eintritt in die Rente gilt. Dieser kommt unter anderem mit günstigeren Versicherungskonditionen.

Allerdings steht die Krankenversicherung der Rentner nur denen zugute, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens 90% der Zeit gesetzlich versichert waren. Hierzu zählen auch freiwillig gesetzliche Versicherungen sowie eine Mitgliedschaft in der Familienversicherung. Bei Selbstständigen und Freiberuflern kommt hinzu, dass sie außerdem einen Anspruch auf die gesetzliche Rente haben müssen.

Eltern bekommen für die Erziehung von Kindern für jedes Kind drei Jahre Vorversicherungszeit anerkannt. Dabei wird diese Zeit immer der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zugerechnet, sodass auf diese Weise der Anspruch auch dann erfüllt sein kann, wenn man wegen der Kindererziehung zeitweise nicht berufstätig war.

Lassen Sie sich keine Versicherungszeiten entgehen. Vor allem Partner und Partnerinnen von Privatversicherten sollten prüfen lassen, ob sie durch anerkannte Vorversicherungszeiten einen Anspruch auf die Krankenversicherung der Rentner erworben haben.

Die Krankenversicherung der Rentner bringt folgende Vorteile mit:

  • Mieteinnahmen, Zinsen und private Rentenversicherungen bleiben beitragsfrei.
  • Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse wird zur Hälfte durch die Deutsche Rentenversicherung getragen.
  • Damit hat die gesetzliche Pflichtversicherung gegenüber privaten und freiwilligen, gesetzlichen Versicherungen einen entscheidenden Vorteil. Denn dort sind alle Einkommensarten beitragspflichtig, es fallen also auf alle Einkommen auch 14 Prozent Krankenkassenbeiträge an.
  • Immer beitragspflichtig in der Krankenversicherung sind:
    Die gesetzliche Rente mit 7,3%
    Versorgungsbezüge mit 14,6%
    Erwerbseinkommen mit 14,6%

Leistungen der Rentenversicherung zur Pflegefinanzierung

Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung gelten in der Regel immer als Vermögen, aus welchem Pflegebedürftige Eigenanteile leisten. Wer das Rentenalter schon erreicht hat, bekommt die Altersrente ausgezahlt. Liegt vorher eine Pflegebedürftigkeit vor, gibt es aber auch die Möglichkeit, Erwerbsminderungsrente zu beantragen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus bietet die Deutsche Rentenversicherung aber auch Leistungen für pflegende Angehörige.

Rentenzeiten für pflegende Angehörige

Wer für die Pflege seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder reduziert hat, kann sich für diese Pflegetätigkeit Rentenansprüche zu sichern. Damit schließt der Gesetzgeber eine Versorgungslücke in Hinblick auf die Auswirkungen von Fürsorgearbeit auf die Rente. Dabei zahlt die Pflegeversicherung die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. So wird das Rentenkonto gefüllt, ohne dass pflegende Angehörige finanzielle Einbußen haben. Dieser Anspruch auf die Rentenversicherung entsteht aus §44 SGB XI unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um eine nicht erwerbsmäßige Pflege einer oder mehrerer Personen mit Pflegebedürftigkeit.
  • Der oder die Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Die Pflege erfolgt mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen.
  • Der oder die Pflegebedürftige wird im eigenen Zuhause oder im Zuhause der pflegenden Person versorgt.
  • Der oder die pflegende Angehörige ist nicht mehr als 30 h erwerbstätig.

Die Versicherung in der Rentenversicherung ist für pflegende Angehörige auch dann möglich, wenn für die Pflege eine Kombinationsleistung in Anspruch genommen wird.

In welcher Höhe Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, bemisst sich an der Beitragsbemessungsgrundlage. Diese errechnet sich aus dem Pflegegrad, der Bezugsgröße der Deutschen Rentenversicherung, dem Wohnsitz und den bezogenen Pflegeleistungen.

Die Bezugsgröße der Deutschen Rentenversicherung ist das durchschnittliche Entgelt, das für die Rentenansprüche zugrunde gelegt wird. Für den Bereich West sind das 3.290 Euro und für den Bereich Ost 3.115 Euro (Stand 2021). Diese Bezugsgröße verändert sich allerdings jährlich.

Schon heute an morgen denken! Pflegende Angehörige, die bereits Altersrente beziehen, können sich für die sogenannte Flexirente entscheiden. Hierbei verzichten pflegende Angehörige auf einen Teil der Rente und erhalten für ihre pflegerische Tätigkeit zusätzliche Rentenansprüche. Mit schon nur 1 Prozent weniger Rente lässt sich so eine Rentensteigerung während der Pflege herbeiführen. Diese wird immer zum 1. Juli des Folgejahres wirksam.

FAQ zu Kassenleistungen in der Pflege

Ein großer Teil der Pflegekosten wird von der Pflegekasse übernommen. Darüber hinaus müssen die Kosten aus dem Vermögen und etwaigen Unterhaltsansprüchen der oder des Pflegebedürftigen finanziert werden.

Die Pflegekasse übernimmt die Leistungen für die häusliche Pflege, ambulante Pflegeleistungen, Betreuungs- und Entlastungsleistungen, stationäre Pflege, Tages- und Nachtpflege, ambulant betreute Wohngruppen sowie betreutes Wohnen.

Pflegebedürftige Personen müssen einen offiziell anerkannten Pflegegrad besitzen, damit die Pflegekasse eine stationäre Pflege finanziert.

Die Pflegesachleistungen umfassen pflegerische Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilisierung von Pflegebedürftigen. Außerdem gehört die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten dazu.

Das ausgezahlte Pflegegeld steht Pflegebedürftigen zur freien Verfügung und kann als Aufwandsentschädigung eingesetzt werden. Für Angehörige ist diese Entschädigung steuerfrei.

Das Pflegegeld wird bei Sozialleistungen nicht angerechnet, sondern steht Pflegebedürftigen zur freien Verfügung.

Die Pflegekasse zahlt pflegebedürftigen Menschen, die zuhause betreut werden, Pflegegeld aus oder rechnet mit dem Pflegedienst die ambulanten Sachleistungen ab. Außerdem müssen das Vermögen und andere Einkommen als Finanzierung herangezogen werden.

Wer in den vorangegangenen sechs Monaten durch Angehörige oder Freunde gepflegt wurde und Pflegegeld bezieht, kann den Anspruch auf Verhinderungspflege geltend machen.

Die Pflegekasse übernimmt keine Kosten, die ohne Pflegebedürftigkeit auch zustande gekommen wären. Dazu zählen etwa Kosten für Wohnung und Verpflegung.

Es gibt die Möglichkeit, Pflegegeld und ambulante Sachleistungen als Kombinationsleistung zu beziehen. Dabei rechnet der Pflegedienst direkt mit der Krankenkasse ab und das Pflegegeld wird anteilig ausgezahlt.

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    Claudia Felbermayer - Beratung

    Claudia Seefeld

    Fachautorin für Alter und Pflege

    Der Inhalt auf dieser Seite wurde fachlich geprüft. Sollten Sie Fragen zu unseren Quellen haben oder noch nicht aktualisierte Daten (z. B. wegen aktueller Änderungen von Gesetzen / Vorschriften) entdecken, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail. Wir sind bemüht, den Inhalt auf unseren Seiten stets aktuell zu halten und auf Basis neuer Entwicklungen im Pflegerecht zu erweitern.

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    Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums ist die offizielle Auskunftsstelle bei Fragen zu Angeboten / Leistungen der Pflegeversicherungen und Krankenkassen in Deutschland.

    Fragen zur Pflegeversicherung:
    030 / 340 60 66 – 02
    Fragen zur Krankenversicherung:
    030 / 340 60 66 – 01