Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihren Rentenantrag! Die deutsche Rentenversicherung gibt für den Rentenantrag eine Bearbeitungszeit von drei Monaten an.
Wollen Sie sich in den verdienten Ruhestand begeben, sollten Sie dies rechtzeitig planen und auch den Rentenantrag schon einmal bereitlegen: Die Deutsche Rentenversicherung rät, den Rentenantrag bereits drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn zu stellen.
Diese Frist gilt nicht nur für die Altersrente. Auch bei anderen Leistungen aus der eigenen Rentenversicherung, also bei der Erwerbsminderungsrente und bei der Erziehungsrente, gelten die drei Monate als Frist. Handelt es sich um eine Hinterbliebenenrente, also um Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, muss die Antragstellung für den Rentenantrag innerhalb von 12 Kalendermonaten ab dem Todestag erfolgen. Dabei zählen die angegebenen Fristen ab dem Monat, in dem alle Voraussetzungen für den Rentenbezug vorliegen. Es gelten immer volle Kalendermonate. Sind die benötigten Beitragsjahre beispielsweise im Januar erfüllt, müssen Sie den Antrag also spätestens bis Ende April stellen, um rückwirkend an dem 01.01. Rentenzahlungen zu erhalten. Geht Ihr Rentenantrag erst im Mai ein, können Sie erst ab dem 01.05. Altersrente bzw. Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente beziehen. Diese Rechnung ist analog auf die 12-Monatsfrist der Hinterbliebenenrenten anzuwenden.
Im Regelfall reichen Sie Ihren Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Allerdings gibt es auch andere Sozialleistungsträger, die zur Annahme des Rentenantrages berechtigt sind. Dazu zählen etwa die gesetzlichen Krankenkassen oder die Agentur für Arbeit. Für Sie ist das wichtig zu wissen, weil Ihr Rentenanspruch frühestens mit dem Eingang der ersten Anfrage entsteht.
Durch die Digitalisierung gibt es mittlerweile mehr als eine Möglichkeit, den Rentenantrag zu stellen:
Art der Rente | Frist für den Rentenantrag |
Altersrente | 3 Monate nach Vorliegen der Voraussetzungen |
Erwerbsminderungsrente | 3 Monate nach Bescheinigung der Voraussetzungen |
Erziehungsrente | 3 Monate nach Vorliegen der Voraussetzungen |
Hinterbliebenenrente (Witwe, Witwer oder Waise) | 12 Monate ab dem Todestag |
Die Auszahlung ist eine Antragsleistung, das bedeutet, ohne Rentenantrag erhalten Sie keine Leistungen. Dem Antrag müssen Sie unterschiedliche Unterlagen beifügen, damit die Rentenkasse überprüfen kann, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und welche Lebenszeiten für die Höhe der Rentenzahlungen relevant sind. Je nachdem, welchen Rentenantrag Sie stellen, sind verschiedene Nachweise möglich.
Diese Dinge brauchen Sie für jeden Rentenantrag:
Wollen oder müssen Sie aufgrund schwerer Krankheit eine Erwerbsminderungsrente beziehen, müssen Sie zusätzlich zu Ihrem Rentenantrag folgende Unterlagen einreichen:
Sind Sie verwitwet und wollen Hinterbliebenenrente beziehen, müssen Sie die folgenden Nachweise vorlegen:
Verwaiste Kinder von verstorbenen Personen müssen nachfolgende Dinge an den Rentenantrag anfügen:
Verwitwete Personen haben die Möglichkeit, bei der Deutschen Post AG das sogenannte Sterbevierteljahr zu beantragen. Hierfür müssen Sie lediglich die Sterbeurkunde des Partners / der Partnerin vorlegen. Das Sterbevierteljahr ist ein Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente und beträgt etwa den dreifachen Betrag der Rente, die im Sterbemonat gezahlt wurde. Später wird das Sterbevierteljahr auf die Rentenansprüche angerechnet.
Grundsätzlich erkennt die Deutsche Rentenversicherung alle Zeiten an, in denen Sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind. Aber auch Schul- und Ausbildungszeiten werden für den Rentenanspruch erfasst. Dazu gehören auch ein Studium oder die Berufsschulzeit oder Ausbildung an einer Fachschule. Ebenso wird die Lehrstellensuche berücksichtigt. Auch während längerer Krankheit, wenn Sie Krankengeld bezogen haben, oder in Zeiten der Arbeitslosigkeit können Sie einen Rentenanspruch erwerben, wenn Sie die DRV darüber unterrichten. Darüber hinaus werden auch Freiwilligendienste zum Erwerb des Rentenanspruchs herangezogen. Damit pflegende Angehörige und Eltern in ihren Rentenansprüchen nicht schlechter gestellt werden, berücksichtigt die DRV außerdem Kindererziehungszeiten und die Zeiten, in denen Sie Angehörige gepflegt haben.
Falls Sie beim Ausfüllen des Rentenantrags unsicher sind, können Sie die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Anspruch nehmen. Auch andere soziale und Wohlfahrtsverbände wie die AWO, die Caritas oder spezielle Pflegevereine beraten Senioren und Seniorinnen in Rentenfragen. Einige bieten dafür eigene Rentensprechstunden an.
Ihr Rentenkonto ist eine Zusammenstellung aller Informationen, die für den Bezug von gesetzlichen Renten relevant sind. Dazu gehören persönliche Daten sowie all die Zeiten in Ihrem Leben, in denen Sie Rentenansprüche erworben haben. Also Zeiten, in denen Sie sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, sich haben ausbilden lassen, Angehörige gepflegt oder Kinder erzogen haben. Ihre beruflichen Zeiten werden durch die Beiträge, die Ihr Arbeitgeber für die Rentenversicherung gezahlt hat, automatisch erfasst. Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten müssen Sie der DRV hingegen selbst mitteilen.
Unter dem Versicherungsverlauf versteht man die chronologische Aufstellung aller rentenrelevanter Zeiten. Dieser ist also Bestandteil des Rentenkontos. Den ersten Versicherungsverlauf erhält man meist nach den ersten fünf Beitragsjahren, frühestens ab dem 27. Geburtstag. Mit Erreichen des 43. Geburtstags erhalten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen den nächsten Auszug ihres Versicherungsverlaufs, inklusive Unterlagen für ein Kontenklärungsverfahren. Hierbei wird seitens der DRV abgefragt, wie vollständig die dort erfassten Informationen sind. Damit soll verhindert werden, dass versäumte wird, rentenrelevante Zeiten wie die Kindererziehung mitzuteilen. Ab dem 55. Lebensjahr erhalten Versicherte alle drei Jahre einen Versicherungsverlauf.
Auch Schwerbehinderte sind rentenberechtigt, sofern Voraussetzung ist, dass Sie zu Rentenbeginn als schwerbehindert anerkannt sind, also über einen entsprechenden Grad der Behinderung verfügen.
Außerdem müssen Sie mindestens 35 Jahre rentenversichert sein. Für alle Jahrgänge zwischen 1952und 1953 gilt die stufenweise Anhebung des Rentenalters, beginnend mit 63 Jahren. Das bedeutet, Sie können nach 35 Beitragsjahren ggf. schon zum 63. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. All diejenigen, die ab dem 1. Januar 1964 geboren wurden, können zum Ende des 65. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen. Wer früher in Rente gehen will, muss Abschläge von bis 10,8 % in Kauf nehmen.
Fachautorin für Alter und Pflege
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