Wer sich liebt, möchte alles teilen – warum nicht auch die Rentenansprüche? Mit dem Rentensplitting besteht die Möglichkeit, die Aufteilung von Fürsorgearbeit und Lohnarbeit als gemeinsame Lebensleistung zu verstehen und auch im Alter so zu behandeln. Wer weniger gearbeitet hat, bekommt anteilig die Rentenansprüche des anderen zugesprochen – sodass am Ende beide etwas von ihrer Rente haben.
Heidi und Karl erreichen beide das Rentenalter und entscheiden sich dafür, das Rentensplitting in Anspruch zu nehmen. Karl hat die gesamte Ehe über gearbeitet und hat einen Rentenanspruch in Höhe von 1.000 Euro erworben.
Heidi hingegen hat sich die meiste Zeit der Ehe um die Kinder gekümmert und den Haushalt am Laufen gehalten. Sie blieb dafür lang zuhause und arbeitet später nur in Teilzeit. Deshalb hat sie lediglich eine Rente in Höhe von 400 Euro.
Der Wertunterschied zwischen beiden Renten beträgt 600 Euro. Mit dem Rentensplitting entscheidet sich Karl nun, zugunsten von Heidi einige seiner Rentenansprüche an seine Frau abzutreten. Dabei gilt es, den Wertunterschied auszugleichen.
Karl überträgt also Heidi Rentenansprüche in Höhe von 300 Euro. Hieraus gewinnt Heidi 300 Euro hinzu und bekommt eine Rente von 700 Euro. Karl behält seinerseits einen Anspruch von 700 Euro übrig – beide Partner haben so ihre Rentenansprüche in gleicher Höhe verteilt.
Das Rentensplitting teilt nur die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche unter den Partnern auf. Vor der Ehe erworbene Rentenpunkte sowie Anwartschaftszeiten bleiben davon unberührt. Deshalb ist der Begriff der Splittingzeit besonders relevant.
Die Splittingzeit beginnt mit dem 1. des Monats, in dem geheiratet wurde. Sie endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch den jüngeren Partner/die jüngere Partnerin. Arbeiten die Partner über die Regelaltersgrenze hinaus, endet die Splittingzeit mit Ablauf des letzten Monats vor Rentenbeginn.
Die Entscheidung für oder gegen das Rentensplitting will wohl überlegt sein.
Vor allem dann, wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin während der Ehe wesentlich weniger gearbeitet hat, lohnt sich das Rentensplitting. Wurden durch lange Erziehungszeiten wenig Rentenpunkte erworben und fällt die Rente bei einem Teil der Ehe wesentlich geringer aus, kann das Rentensplitting ein tolles Werkzeug sein, partnerschaftliche Gerechtigkeit herzustellen.
Doch auch, wenn der Partner verstirbt, kann es sich lohnen, nach dem Tod zum Rentensplitting zu greifen. Das lohnt sich vor allem dann, wenn der überlebende Teil der Ehe über ein hohes, eigenes Einkommen verfügt und deshalb die Witwen-/Witwerrente nicht ausgezahlt werden würde. Mit dem Rentensplitting sichert sich der/die Überlebende die finanziellen Vorteile für die eigene Altersrente.
Auch, falls der oder die Überlebende neu heiraten möchte, kann sich das Rentensplitting lohnen. Durch den erhöhten Rentenanspruch würden die Hinterbliebenen im Todesfall eine höhere Hinterbliebenenrente erhalten.
Was Paaren vorab bewusst sein sollte: Sie müssen zwischen dem Rentensplitting und der Witwenrente wählen. Wer sich einmal für das Rentensplitting entschieden hat, bekommt keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente mehr.
Will der oder die Überlebende nach dem Todesfall wieder heiraten und lässt sich hierfür die Rentenabfindung auszahlen, entfällt auch das Rentensplitting.
Treffen Sie keine vorschnellen Entscheidungen! Haben Sie sich einmal für das Rentensplitting entschieden, ist diese Wahl bindend. Verstirbt Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem Erreichen des Rentenalters, haben Sie keinen Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente.
Verstirbt einer der beiden Partner, kann der oder die Überlebende nach dessen Tod eigenmächtig die Nutzung des Rentensplittings erklären. Die Erklärung, das Rentensplitting in Anspruch nehmen zu wollen, muss
erfolgen.
Dabei steht die Möglichkeit des Rentensplittings aber nur zur Verfügung, wenn das Splitting zu Lebzeiten noch nicht möglich war, weil die Regelaltersgrenze etwa noch nicht erreicht war. Verstirbt der Partner vor seinem 65. Lebensjahr, wird die Zeit zwischen dem Tod und der Regelaltersgrenze anteilig zu den Splittingzeiten hinzugerechnet.
Lediglich die Begriffe „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“ sind in der DIN 18040 (DIN 18040-1 für öffentliche Gebäude und DIN 18040-2 für privaten Wohnraum) genauer definiert. Begrifflichkeiten wie „barrierearm“ und „seniorengerecht“ oder auch „altersgerecht“ unterliegen keinen genauen Vorgaben.
Einen Haken hat das Rentensplitting – Paare können es frühestens sechs Monate vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen. Außerdem muss ein Anspruch auf Altersrente bestehen.
Bekommt nur einer von beiden die Altersrente, kann das Rentensplitting frühestens sechs Monate, bevor der jüngere Part die Regelaltersgrenze erreicht, genutzt werden.
Das hängt davon ab, wie viele eigene Rentenpunkte der/die Begünstigte besitzt und wie die Einkommenssituation nach dem Todesfall ist. Bei hohem, eigenem Einkommen, das die Witwenrente bis zur Auszahlungsgrenze schmälert, lohnt sich das Rentensplitting.
Rentenpunkte können nicht per se übertragen werden. Dafür besteht im Rahmen des Rentensplittings die Möglichkeit, die Rentenpunkte zu teilen.
Das Rentensplitting lohnt sich vor allem dann, wenn einer von beiden sehr viel weniger Rentenansprüche erworben hat und nicht mit einem frühen Ableben des anderen zu rechnen ist.
Für betriebliche Altersvorsorge gibt es keine Möglichkeit des Rentensplittings. Das wird lediglich für die gesetzliche Rente angewandt.
Direkt nach dem Ableben des Partners steht Hinterbliebenen das sogenannte Sterbevierteljahr zu. Drei Monate lang wird die Rente in voller Höhe ausgezahlt. Anschließend erhalten Hinterbliebene die Hinterbliebenenrente.
Die kleine Witwenrente beträgt für zwei Jahre 25% des Rentenanspruchs. Die große Witwenrente wird unbegrenzt ausgezahlt und beträgt 55% des Rentenanspruchs der verstorbenen Person.
Die Witwenrente/Witwerrente erhalten Ehepartner und Ehepartnerinnen, wenn sie mindestens ein Jahr verheiratet waren. Bei einer Wiederheirat erlischt der Anspruch.
Bei einer Scheidung erfolgt der sogenannte Versorgungsausgleich. Hierbei werden die in der Ehe erworbenen Rentenpunkte gleichwertig zwischen den Partnern verteilt.
Die Rentenpunkte werden bei einer Scheidung sofort gleich verteilt und nicht erst mit Erreichen des Rentenalters. Die tatsächliche Rente wird allerdings erst mit Beginn der Altersrente ausgezahlt.
Sie müssen sich entweder für das Rentensplitting oder die Witwenrente entscheiden. Beim Rentensplitting verfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente unwiderruflich.
Fachautorin für Alter und Pflege
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