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Witwenrente / Witwerrente

Verstirbt der Partner oder die Partnerin, bleibt für Hinterbliebene nicht nur ein Loch im Leben – auch viele bürokratische Dinge müssen geregelt werden. Um hinterbliebene Ehepartnerinnen und Ehepartner für ihr zukünftiges Leben abzusichern, bietet der Gesetzgeber die Witwen- bzw. Witwerrente als Versorgungsleistung. Erfahren Sie hier, welche Hinterbliebenenrente Ihnen zusteht.

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Wer bekommt die Witwen- oder Hinterbliebenenrente?

Als Versorgungsleistung von der Deutschen Rentenversicherung wird die Hinterbliebenenrente für Ehepartner/Ehepartnerinnen immer nur auf Antrag ausgezahlt. Grundvoraussetzung ist – wie der Name schon sagt – dass Sie kürzlich verwitwet sind. Darüber hinaus haben Sie unter folgenden Bedingungen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente:

  • Sie waren mit dem/der Verstorbenen mindestens ein Jahr verheiratet.
  • Ihre Ehe dauerte bis zum Zeitpunkt des Todes an.
  • Der/Die Verstorbene hat die Mindestanwartschaft auf die Rente (fünf Jahre) erfüllt oder bezog bereits eine eigene Altersrente.
  • Sie haben seit dem Todeszeitpunkt nicht bereits wieder geheiratet.

Kam Ihr Partner/Ihre Partnerin durch einen Unfall ums Leben, erhalten Sie auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn Sie kürzer als zwölf Monate verheiratet waren oder falls Ihr Partner/Ihre Partnerin die Rentenanwartschaft noch nicht erfüllt hatte. 

Haben Sie sich während Ihrer Ehe für ein Rentensplitting entschieden oder treffen Sie diese Entscheidung nach dem Tod Ihres Partners/Ihrer Partnerin, entfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Rentenabschlag auf die Hinterbliebenenrente: 

Stirbt der Ehepartner/die Ehepartnerin vor seinem/ihrem 65. Geburtstag, wird der Rentenanspruch für jeden Monat Differenz um 0,3% gekürzt. Der maximale Rentenabschlag beträgt 10,8%.

Die kleine und die große Witwenrente

Die Witwenrente / Witwerrente wird immer auf Grundlage des Rentenanspruchs des/der Verstorbenen berechnet. Abhängig von Alter und Lebensumständen des überlebenden Parts der Ehe erhalten Hinterbliebene entweder die sogenannte kleine oder große Witwenrente. Beide Renten unterscheiden sich vor allem in ihrer Höhe, aber auch in der Dauer der Auszahlung.

Kleine Witwenrente:

für 2 Jahre 
25% des Rentenanspruchs

Kleine Witwenrente:

für 2 Jahre 
25% des Rentenanspruchs

Wie hoch ist die kleine Witwenrente?

Die kleine Witwenrente wird an hinterbliebene Partnerinnen/Partner ausgezahlt, die jünger als 47 Jahre sind. Die Auszahlungsdauer beträgt zwei Jahre, anschließend wird davon ausgegangen, dass die Hinterbliebenen in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt wieder eigenständig zu bestreiten.

Es handelt sich also mehr um ein Übergangsgeld als um eine andauernde Versorgungsleistung. Während der Auszahlungsdauer erhalten Sie 25 Prozentpunkte des Rentenanspruchs der/des Verstorbenen.

  • Voraussetzungen für das Vorliegen der kleinen Witwenrente:

  • Die/Der Hinterbliebene ist jünger als 47 Jahre
  • Es besteht keine Erwerbsminderung.
  • Die/Der Hinterbliebene erzieht keine gemeinsamen Kinder (unter 18 Jahre).

Tipp:

Haben Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet und ist einer von Ihnen vor dem 1. Januar 1962 geboren? Dann haben Sie Anspruch auf die kleine Witwenrente/Witwerrente nach „altem“ Recht. Das bedeutet, Sie bekommen die kleine Rente unbegrenzt ausgezahlt statt nur für 24 Monate.

So hoch ist die große Witwenrente

Die sogenannte große Witwen- oder Witwerrente wird unter bestimmten Voraussetzungen unbegrenzt ausgezahlt. Außerdem beträgt der Rentenbetrag 55 Prozentpunkte des Rentenanspruchs des/der Verstorbenen. Folgende Voraussetzungen gelten für die große Witwen-/Witwerrente.

Stirbt Partner oder Partnerin vor dem 01. Januar 2029, können Sie die große Witwenrente schon vor dem 47. Lebensjahr beziehen. Auch hier gilt außerdem das „alte“ Recht, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und einer von Ihnen vor dem 01. Januar 1962 geboren wurde. In diesem Fall erhalten Sie die Rente in Höhe von 60 statt 55 Prozentpunkten.

Ab welchem Zeitpunkt Sie die Hinterbliebenenrente erhalten, hängt davon ab, ob Ihr Partner/Ihre Partnerin selbst schon Rente bezogen hat. Bei Rentenbezug wird die Hinterbliebenenrente frühestens ab dem Folgemonat nach dem Todestag bezahlt. Starb Ihr Partner/Ihre Partnerin vor dem Beginn des eigenen Rentenbezuges, erhalten Sie die Versorgungsleistung bereits ab dem Todestag.

  • Voraussetzungen für das Vorliegen der großen Witwenrente:

  • Die/Der Hinterbliebene ist 47 Jahre oder älter.
  • Die/Der Hinterbliebene erzieht mindestens ein Kind unter 18 Jahre oder mit Behinderung.
  • Es liegt eine Erwerbsminderung vor.

Hinweis:

  • Bei der Witwenrente oder Witwerrente unterscheidet man nach „neuem“ und „altem“ Recht. Wurden Sie oder der verstorbene Partner vor dem 1. Januar 1962 geboren und haben Sie vor dem Jahr 2002 geheiratet, erhalten Sie die Witwen-/Witwerrente nach „altem“ Recht. Das bedeutet für Sie höhere oder längere Rentenbezüge.

Tipp:

Quälen Sie sich nicht mit riesigen Papierstapeln! Die Deutsche Rentenversicherung stellt mit dem eAntrag die Möglichkeit zur Verfügung, den Rentenantrag unkompliziert online auszufüllen. Durch diese Art der Digitalisierung müssen Sie nur die Formseiten ausfüllen, die für Sie relevant sind.

Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente

40 %

…des Einkommens, abzüglich des Freibetrags, wird mit der Witwenrente gegengerechnet.

Nach dem Tod eines geliebten Menschen endet das eigene Leben nicht. Das bedeutet, dass auch während des Bezugs der Witwenrente/Witwerrente weiterhin Einkommen erwirtschaftet werden kann. Befindet sich das Einkommen oberhalb eines gewissen Freibetrages, wird 40% des überzähligen Einkommens auf Ihre Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet.

Das betrifft folgende Einkommensarten:

  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit (angestellt wie selbstständig)
  • Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder andere Rentenleistungen
  • Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen
  • Gewinne aus Verkäufen und Verpachtungen
  • Mieteinkünfte
  • Betriebseinnahmen
  • Renten aus privaten Versicherungen (Lebens-, Renten- oder Unfallversicherung)
  • Elterngeld
  • Dasselbe gilt für vergleichbare Einkommen, die im Ausland erwirtschaftet wurden.

    Bei der Anrechnung werden immer die Nettoeinkünfte zugrunde gelegt. Zu jeder Regel gibt es bekanntlich auch eine Ausnahme. Unter folgenden Bedingungen wird von der Anrechnung des Einkommens abgesehen:

    1. Ihr Partner/Ihre Partnerin ist vor 2002 verstorben.
    2. Ihr Partner/Ihre Partnerin ist nach dem 31. Dezember 2001 verstorben. Ihre Ehe wurde vor dem Jahr 2002 geschlossen. Einer von beiden Ehepartnern wurde vor dem 1. Januar 1962 geboren.

    Welcher Freibetrag gilt für die Witwenrente?

    • Als gesetzliche Versorgungsleistung unterliegt die Hinterbliebenenrente auch einem Freibetrag. Dieser errechnet sich aus dem 26,4-Fachen des geltenden Rentenwertes. Durch die Rentensteigerung am 01. Juli 2020 gilt im Bereich West der Rentenwert von 34,19 Euro und im Bereich Ost der Rentenwert von 33,23 Euro.
    • Berechnung:
      West: 26,4 x 34,19 Euro = 902,62 Euro
      Ost: 26,4 x 33,23 Euro = 877,27 Euro.

    • Nur Einkünfte, die oberhalb dieser Freibeträge liegen, werden auf die Witwenrente bzw. Witwerrente angerechnet.

    Witwenrente und die eigene Altersrente

    Oft sind Hinterbliebene unsicher, was mit ihrer Witwen- bzw. Witwerrente geschieht, wenn sie selbst das Rentenalter erreichen. Wer den Lebensabend ursprünglich zu zweit geplant hatte und dann allein verbleibt, fürchtet oft, dass die Hinterbliebenenrente auch noch wegfällt. Doch es gibt gute Nachrichten für alle verwitweten Seniorinnen und Senioren: Der gleichzeitige Bezug von Alters- und Witwen-/Witwerrente ist problemlos möglich.

    Bei der Berechnung der Altersrente gilt die Witwenrente/Witwerrente nicht als Einkommen nach §34 SGB VI, da sie eine Versorgungsleistung ist. Das bedeutet, der Bezug von Hinterbliebenenrente schmälert Ihre Altersrente nicht.

    Witwenrente / Witwerrente mit Kind

    Wer Witwen- oder Witwerrente nach neuem Recht bezieht, kann unter folgenden Bedingungen einen Kinderzuschlag zur Rentenzahlung erhalten:

    1. Sie erziehen ein Kind bis zum 3. Lebensjahr oder haben ein gemeinsames Kind bis zum 3. Lebensjahr erzogen.
    2. Ihre Ehe wurde nach 2002 geschlossen.

    Der Kinderzuschlag zur Witwen-/Witwerrente für die große und kleine Rentenleistung unterscheidet sich zwischen den Rentenbereichen West und Ost. Folgende Übersicht zeigt Ihnen, wie viel Kinderzuschlag Sie erhalten können:

    Kleine Witwen-/Witwerrente für das erste Kind für jedes weitere Kind
    alte Bundesländer 31,08 Euro 15,40 Euro
    neue Bundesländer 30,21 Euro 15,20 Euro
         
         
    Große Witwen-/Witwerrente für das erste Kind für jedes weitere Kind
    alte Bundesländer 68,37 Euro 34,19 Euro
    neue Bundesländer 66,45 Euro 33,23 Euro

    Witwenrente beantragen

    Die Hinterbliebenenrente müssen Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. In der Regel ist das die Deutsche Rentenversicherung. Die Formulare erhalten Sie online, aber auch in Geschäftsstellen der DRV, bei Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit oder anderen Versorgungsstellen.

    Kam Ihr Partner/Ihre Partnerin bei einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit ums Leben, kann daraus auch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente einer Berufsgenossenschaft oder einem anderen Unfallversicherungsträger entstehen.

    Die Anrechnung der Altersrente auf die Witwenrente ist abhängig von unterschiedlichen Szenarien:

    • Ist die Altersrente das einzige Einkommen und unterhalb des Freibetrags? Dann erhalten Sie Alters- und Hinterbliebenenrente in voller Höhe.
    • Liegt die Altersrente allein oder als Teil des Gesamteinkommens oberhalb des Freibetrags? In diesem Fall wird der Anteil der Altersrente, der oberhalb des Freibetrages liegt, zu 40% angerechnet.

    Witwenrente nach Scheidung

    Manchmal endet eine Ehe nicht erst mit dem Tode, sondern schon davor. In solchen Fällen besteht für die hinterbliebenen Ex-Partner generell kein Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, die einen Rentenbezug möglich machen:

    • Die Ehe wurde vor dem Jahr 1977 geschieden.
    • Sie haben zu Lebzeiten Ihres verstorbenen Ex-Partners/Ihrer verstorbenen Ex-Partnerinnen nicht wieder geheiratet.
    • Sie hatten im Jahr vor dem Tod Ihres Ex-Partners/Ihrer Ex-Partnerin Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
    • Ihr Ex-Partner/Ihre Ex-Partnerin hatte die Rentenanwartschaft erfüllt oder ist durch einen Unfall ums Leben gekommen.

    Dieser Anspruch kann unter den oben genannten Voraussetzungen auch dann bestehen, wenn Sie wieder geheiratet hatten, aber die Ehe aufgelöst wurde – etwa, weil Sie erneut verwitwet sind.

    Beziehen Sie Witwen-/Witwerrente und wollen wieder heiraten? Dann können Sie die sogenannte Rentenabfindung erhalten. Diese soll bei Wiederheirat als Starthilfe dienen und beträgt im Fall der großen Witwen- bzw. Witwerrente zwei Jahresbeträge der Witwen-/Witwerrente. Bei der kleinen Witwer- und Witwenrente wird der noch nicht ausgezahlte Restbetrag an Sie überwiesen.

    Was ist die Erziehungsrente?

    Geschiedene Ex-Partner und Ex-Partnerinnen können nach dem Tod des Ex-Partners/der Ex-Partnerin einen Anspruch auf Erziehungsrente erwerben, wenn sie:

    • ein eigenes Kind unter 18 Jahren oder mit Behinderung erziehen
    • die Anwartschaft für die eigene Altersrente erfüllt haben
    • die Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde
    • sie nach wie vor unverheiratet sind

    Die Erziehungsrente gilt als Ersatzleistung für den elterlichen Unterhalt. Deshalb wird die Höhe der Erziehungsrente nicht aus dem Rentenanspruch des/der Verstorbenen errechnet, sondern aus dem Rentenwert des eigenen Rentenkontos. Die Rentenhöhe entspricht dabei der Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente.

    Häufige Fragen zum Thema Witwenrente

    Bei der Witwen- oder Witwerrente handelt es sich um eine Versorgungsleistung der Deutschen Rentenversicherung. Diese Rente soll es hinterbliebenen Ehepartnerinnen und Ehepartnern erleichtern, ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten.

    Überlebende Ehepartner, die bis zum Todeszeitpunkt der/des Verstorbenen mit dieser Person mindestens ein Jahr verheiratet waren, erhalten Witwenrente bzw. Witwerrente.

    In den drei Folgemonaten nach dem Sterbemonat erhalten Witwer und Witwen die Hinterbliebenenrente in der vollständigen Rentenhöhe. Eigenes Einkommen wird nicht angerechnet. So soll Hinterbliebenen der Übergang erleichtert werden.

    Witwer und Witwen, die erneut heiraten, verlieren ihren Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Die Rentenzahlungen enden mit dem Ende des Kalendermonats, in dem geheiratet wurde.

    Das sogenannte Rentensplitting schließt einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus. Beim Rentensplitting handelt es sich um eine Teilung der Rentenansprüche, die währen der Ehe erworben wurde. Die entstandenen Rentenansprüche werden dabei gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt. Auch nach dem Tod des Partners/der Partnerin können Sie sich als überlebender Teil der Ehe noch für ein Rentensplitting entscheiden.

    Um einen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente zu erwerben, muss man mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein. Ausnahmen greifen, wenn ein Partner bei einem Unfall ums Leben kommt.

    Die große Witwenrente beträgt 55 Prozentpunkte des Rentenanspruches. Die kleine Witwenrente beträgt über 24 Monate hinweg 25 Prozentpunkte des Rentenanspruches.

    Diejenigen, die vor dem Jahr 2002 geheiratet haben, bekommen 60 Prozentpunkte des Rentenanspruches, wenn mindestens eine Person in der Ehe vor dem 01. Januar 1962 geboren wurde. 

    Auch Männer haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Obwohl diese Rente bei vielen als Witwenrente bekannt ist, gibt es analog dazu auch die Witwerrente, die Männern zusteht, wenn ihre Partnerin oder ihr Partner verstorben ist. 

    Die große Witwenrente wird Hinterbliebenen so lang ausbezahlt, bis sie entweder selbst versterben oder wieder heiraten. Bei der kleinen Witwer-/Witwerrente besteht die Möglichkeit, sie ein Leben lang zu erhalten, wenn man vor 2002 geheiratet hat und einer von beiden vor dem 01. Januar 1962 geboren wurde.  

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      Claudia Felbermayer - Beratung

      Claudia Seefeld

      Fachautorin für Alter und Pflege

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