Wer nicht rechtzeitig vorsorgt, weiß womöglich nicht, wie er die Pflege finanzieren soll. Wir haben die besten Möglichkeiten zur Pflegefinanzierung zusammengestellt.
Um die Versorgungslücke der gesetzlichen Pflegeversicherung zu schließen, gibt es drei Möglichkeiten:
1 die Pflegegeldversicherung
2. die Pflegekostenversicherung
3. die Pflegerentenversicherung
Bei allen drei Versicherungsformen hängt die Höhe der Prämie maßgeblich vom Alter und vom Gesundheitszustand bei Versicherungsabschluss ab. Es lohnt sich also, diese Versicherungen frühzeitig abzuschließen, noch bevor der Pflegefall absehbar ist.
Die Pflegetagegeldversicherung bietet Tagessätze zwischen
10 € - 100 €
Der angebotene Tagessatz wird mit 30 multipliziert und dann monatlich in einer Summe ausgezahlt. Im Gegensatz zu den Pauschalbeträgen der gesetzlichen Pflegeversicherung, erhalten Sie also für jeden Tag Ihrer Pflegebedürftigkeit finanzielle Leistungen. Dabei haben Sie das Geld zur freien Verfügung – Sie müssen es nicht zwingend für die Pflegekosten ausgeben.
Die Höhe des Tagessatzes hängt nicht nur von den Konditionen ab, sondern auch von der Höhe Ihres Pflegegrades. Außerdem unterscheidet man starre und flexible Tarife. Bei starren Tarifen orientieren sich die Tagessätze, je nach Pflegegrad, prozentual am Höchstbetrag für Pflegegrad 5. Bei einem flexiblen Tarif können Sie hingegen den Betrag für jeden Pflegegrad selbst festlegen. Dabei darf der Betrag für einen höheren Pflegegrad nicht niedriger sein als für geringe Pflegegrade. Wer bereit ist, höhere Prämien zu zahlen, kann auch für jeden Pflegegrad den Höchstbetrag wählen.
Manche Verträge enthalten Klauseln, die eine Fortzahlung der Beiträge vorsehen und die Leistungen an eine stationäre Pflege knüpfen.
Denken Sie schon heute daran, morgen ein gutes Leben zu führen. Wer sich rechtzeitig um nötige Versicherungen kümmert, kann seinen Lebensabend sorgenfreier verbringen.
Entscheiden Sie sich für eine Pflegetagegeldversicherung, dann achten Sie darauf, dass Sie keine Versicherungsbeiträge mehr zahlen müssen, sobald Sie pflegebedürftig sind. Auch sollten Sie einen Vertrag wählen, der die Leistung unabhängig von der Pflegeform garantiert.
Durchschnittlich beträgt der Eigenanteil – nach Abzug der gesetzlichen Pflegeleistungen – für professionelle Pflege bundesweit zwischen 1.800 bis 2.000 Euro. Nur selten reicht die Rente aus, um diese Summe jeden Monat stemmen zu können. Ist das Einkommen zu knapp, müssen Pflegebedürftige auf das eigene Vermögen zurückgreifen.
Mögliche Vermögenswerte, die hierfür aufgelöst werden müssen, sind:
Erspartes
Immobilien
Erbsummen für die eigenen Kinder
Aktien/Depots
Kunstgegenstände bzw. Sammlerstücke
Es lohnt sich also, rechtzeitig an die eigene Pflege zu denken und Geld gewinnbringend anzulegen. Andernfalls, wenn die Vermögenswerte nicht ausreichen, müssen Pflegebedürftige die Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen. Nehmen Betroffene diese Sozialleistung in Anspruch, stehen ihnen 5.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 10.000 Euro (Ehepaare) als Schonvermögen zu, das nicht für die Pflegefinanzierung herangezogen wird.
Wenn Sie Hilfe zur Pflege erhalten und während dessen Erwerbseinkommen haben, dürfen Sie außerdem eine Summe von bis zu 25.000 Euro zur Lebensführung und Altersabsicherung als Freibetrag geltend machen.
Pflegebedürftige in stationärer Pflege müssen ihr gesamtes Einkommen für die Pflegekosten ausgeben, wenn Sie Hilfe zur Pflege beziehen. Lediglich ein Taschengeld in Höhe von 120,42 Euro verbleibt zur freien Verfügung.
Ob Pflegebedürftige Ihr Haus verkaufen müssen, um die eigene Pflege zu finanzieren, hängt von verschiedenen Umständen ab.
Generell muss das Eigenheim erst dann zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden, wenn das Einkommen und sonstige Vermögenswerte nicht ausreichen, um den Eigenanteil zur Pflege zu stemmen. Oft wird das Thema erst dann akut, wenn Betroffene Hilfe zur Pflege beziehen und das Sozialamt die Vermögenswerte überprüft.
Findet die Pflege ambulant zuhause statt oder verbleibt der Ehepartner/die Ehepartnerin im eigenen Heim, wird die Angemessenheit der Immobilie überprüft.
Hierbei zieht das Sozialamt folgende Kriterien zurate:
In den meisten Fällen gilt das durchschnittliche Einfamilienhaus als angemessen und verbleibt als Schonvermögen. Anders ist das jedoch, wenn die Immobilie durch die pflegebedürftige Person bzw. den Partner/die Partnerin nicht mehr genutzt wird. Vermietete Immobilien müssen in der Regel zur Finanzierung der Pflege verkauft werden, wenn das Einkommen nicht reicht.
Dieses Schicksal kann auch Kinder ereilen, die statt ihrer Eltern in ihrem Elternhaus wohnen. Wird ein Elternteil pflegebedürftig und reicht das Einkommen nicht zur Pflegefinanzierung, fordert das Sozialamt die Kinder zum Verkauf der Immobilie auf. Diese müssen dann glaubhaft darlegen, dass der Verkauf ihren eigenen Lebensunterhalt erheblich gefährden würde, um das Haus zu behalten.
100.000 € jährlich
…das ist der Brutto-Freibetrag für Angehörige 1. Grades.
Reicht das Einkommen der pflegebedürftigen Person nicht aus, um die Eigenanteile zur Pflege zu decken, und sind alle Vermögenswerte aufgebraucht, werden Angehörige 1. Grades unterhaltspflichtig. In der Regel genehmigt das Sozialamt hier Hilfe zur Pflege, überprüft aber, inwiefern die Kosten durch Angehörigen-Unterhalt gedeckt werden können.
Neben Ehepartnern/Ehepartnerinnen sind auch Kinder den Pflegebedürftigen Unterhalt schuldig. Die Pflicht zum sogenannten Elternunterhalt ergibt sich aus §1601 BGB. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz die Hürden für den Unterhalt neu definiert.
Seitdem gilt, dass nur die Personen Unterhalt zahlen müssen, die mehr als 100.000 Euro Bruttoeinkommen pro Jahr haben. Ausgenommen sind hierbei Ehepartner/Ehepartnerinnen von Pflegebedürftigen. Hier stellt der Gesetzgeber auf die besonderen Verpflichtungen der Ehe ab und nimmt Partnerinnen und Partner entsprechend vollständig in die Pflicht.
Zur Ermittlung der Unterhaltspflicht wird das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen herangezogen. Das bedeutet, vom Jahreseinkommen werden verschiedene Positionen abgezogen. Dazu gehört auch der Selbstbehalt gemäß Düsseldorfer Tabelle. Dieser beträgt 2.000 Euro für Alleinstehende. Verheiratete erhalten einen Selbstbehalt von 3.600 Euro.
Nach Bereinigung des Einkommens gilt, dass etwa die Hälfte des verbleibenden Betrages als Unterhalt anfällt. Die Rechnung sieht also folgendermaßen aus:
Einkommen | |
– | Miete/Tilgungsraten |
– | Alters- & Krankenvorsorge |
– | Unterhalt für eigene Kinder |
– | Fahrt-/Werbungskosten |
– | Selbstbehalt |
= | Bereinigtes Nettoeinkommen |
x 0,5 | |
= | Unterhaltssumme |
Hat eine Familie mehrere Geschwisterkinder, wird die jeweilige Unterhaltspflicht entsprechend den jeweiligen Einkommensverhältnissen berechnet, sodass sich von Kind zu Kind unterschiedliche Summen ergeben. Zahlungspflichtig sind allerdings nur diejenigen Angehörigen, deren Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt.
Im Bundesdurchschnitt variiert der Eigenanteil nach Abzug der gesetzlichen Pflegeleistungen zwischen 1.800 und 2.000 Euro. Allerdings hängt der Eigenanteil auch von der Ausstattung des Heims sowie der Wohnlage ab.
Das Einkommen von Schwiegerkindern wird zum Elternunterhalt nicht herangezogen. Unterhaltspflichtig sind nur Angehörige 1. Grades.
Ehegatten haben einen Freibetrag von 3.240 Euro zur Lebensführung und Alterssicherung. Liegt das Einkommen darüber, müssen 50 Prozent des Überschusses als Unterhalt geleistet werden.
Unter Investitionskosten in der Pflege versteht man all die Kosten, die Betreiber von Pflegeheimen für die Herstellung, die Anschaffung und Wartung von Wohngebäuden und technischen Anlagen aufbringen müssen.
Die Investitionskosten werden nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen, sondern den Pflegebedürftigen als Eigenanteil in Rechnung gestellt.
Kann auch verbleibendes Vermögen den Eigenanteil nicht ausgleichen, müssen zuerst Ehepartner und dann Kinder Unterhalt zur Deckung der Kosten zahlen. Sind auch diese Möglichkeiten ausgeschöpft, kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege leisten.
Pflegebedürftige erhalten Hilfe zur Pflege, wenn das eigene Einkommen sowie die Vermögenswerte und der Unterhalt Angehöriger nicht zur Deckung des Eigenanteils ausreichen.
Heimbetreiber berechnen den Eigenanteil, indem sie die Kosten für die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 addieren und die von der Pflegeversicherung geleisteten Zahlungen abziehen. Anschließend wird der verbleibende Betrag durch die Anzahl der Bewohner und Bewohnerinnen geteilt.
Bei angemessener Größe bleibt das Wohneigentum als Schonvermögen bestehen, wenn die Pflege zuhause geschieht oder zumindest der Partner/die Partnerin in der Immobilie wohnen bleibt. Besteht eine finanzielle Hilfsbedürftigkeit, muss die Immobilie verkauft werden, wenn die pflegebedürftige Person stationär betreut wird und die Partnerin/der Partner das Haus nicht mehr bewohnt.
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird vollständig aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und erhält keine Zuschüsse vom Staat.
Fachautorin für Alter und Pflege
Der Inhalt auf dieser Seite wurde fachlich geprüft. Sollten Sie Fragen zu unseren Quellen haben oder noch nicht aktualisierte Daten (z. B. wegen aktueller Änderungen von Gesetzen / Vorschriften) entdecken, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail. Wir sind bemüht, den Inhalt auf unseren Seiten stets aktuell zu halten und auf Basis neuer Entwicklungen im Pflegerecht zu erweitern.
Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums ist die offizielle Auskunftsstelle bei Fragen zu Angeboten / Leistungen der Pflegeversicherungen und Krankenkassen in Deutschland.