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Höhere Zusatzbeiträge der Krankenkassen:Ein Griff in den Geldbeutel der Rentner

Die Folgen der Pandemie machen sich nicht nur im Alltag bemerkbar, sondern auch im Geldbeutel vieler Versicherter. Zum 1. Januar 2021 haben 31 Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Dieser Zusatzbeitrag fällt zusätzlich zum Versicherungssatz von 14,6 Prozent an und ist auch von Rentnerinnen und Rentnern zu zahlen. Durch die jüngste Erhöhung fällt für Versicherte nun ein Zusatzbeitrag zwischen 0,35 bis 1,9 Prozent an. Je nach Versicherung führt dies zu einem Krankenversicherungssatz von bis zu 16,5 Prozent.
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Auch Krankenversicherung der Rentner hebt Zusatzbeitrag an

Die Anhebung des Zusatzbetrages trifft alle Versicherte gleichermaßen, unabhängig davon, ob sie pflichtversichert, freiwillig oder privat versichert sind. Auch Rentnerinnen und Rentner bemerken die Erhöhung beim Blick auf den Rentenbescheid: In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) stieg der Zusatzbeitrag zum 01.01.2021 von 1,1 auf 1,3 Prozent. Während die meisten Versicherten den Anstieg des Zusatzbeitrages direkt bemerkten, wurde der Anstieg für Seniorinnen und Senioren erst jetzt im Frühjahr wirksam.

Beitragsanpassungen für Rentnerinnen und Rentner werden in der Regel erst mit dreimonatiger Verzögerung wirksam, da der Prozess in Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung mehr Zeit benötigt als die Anpassung bei Arbeitnehmern und Selbstständigen. So erhielten alle Versicherten – auch die bereits berenteten – den Hinweis über den Beitragsanstieg fristgerecht im Dezember 2020, aber die Auswirkungen auf dem Rentenbescheid wurden frühestens im April sichtbar.

Hintergrund der gestiegenen Zusatzbeiträge ist die Corona-Pandemie. Allein im Jahr 2020 erwirtschafteten die deutschen Krankenkassen ein Minus von knapp 3 Milliarden Euro. Für das Jahr 2021 wird eine noch größere Differenz erwartet, da für Corona-Tests und Schutzmaßnahmen große Summen aus dem Gesundheitsfonds nötig waren.

Höherer Zusatzbeitrag führt zu höheren Versicherungszuschüssen

Besonders hart trifft die Erhöhung des Zusatzbeitrages diejenigen Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig gesetzlich oder sogar privat versichert sind, denn sie müssen den Krankenkassenbeitrag komplett aus eigener Tasche finanzieren. 

Pflichtversicherte Seniorinnen und Senioren, die über die KVdR versichert sind, zahlen den Kassenbeitrag nur zur Hälfte, die andere Hälfte übernimmt die Deutsche Rentenversicherung. Seit dem Jahr 2019 gilt auch für den Zusatzbeitrag, dass Versicherte nur noch die Hälfte des Beitrags zahlen müssen. Das bedeutet, pflichtversicherte Seniorinnen und Senioren in der KVdR zahlen bei dem Anstieg von 0,2 Prozent nur 0,1 Prozent mehr als vorher.

Wer freiwillig oder privat versichert ist, kann sich den Krankenkassenbeitrag auf Antrag bezuschussen lassen. Auf Antrag übernimmt die Rentenversicherung bei freiwillig gesetzlich Versicherten ebenfalls die Hälfte des anfallenden Krankenkassenbeitrages. Bei privatversicherten Rentnerinnen und Rentnern ist der Zuschuss genauso hoch wie bei freiwillig Versicherten, wird aber bei maximal 50% der Versicherungsprämie gedeckelt.

In jedem Fall ist freiwillig und privat Versicherten dazu geraten, den Zuschuss zu den Krankenkassenbeiträgen direkt mit der Altersrente zusammen zu beantragen. Andernfalls wird der Zuschuss erst ab Antragstellung gezahlt und nicht rückwirkend.

Vereinfachter Krankenkassenwechsel möglich

Für alle Versicherten ergibt sich aus der Erhöhung des Zusatzbeitrages ein Sonderkündigungsrecht. Mit diesem kann die Krankenversicherung bis zum Ende des Monats gekündigt werden kann, in welchem der Zusatzbeitrag erhöht wird. Durch die Erhöhung zum 01.01.2021 ergab sich also zum 31.01.2021 die Chance, die Krankenkasse kurzfristig zu wechseln. Wer diese Chance verpasst hatte, muss sich allerdings nicht grämen.

Pünktlich zu Beginn des Jahres 2021 wurde der Wechsel der Krankenkasse für Versicherte denkbar vereinfacht. Bis Ende 2020 mussten Versicherte erst kündigen und konnten sich erst mit der Kündigungsbestätigung neu versichern lassen. Seit dem 01.01.2021 können, können Versicherte nun einfach bei der neuen Wunschkrankenkasse einen Aufnahmeantrag stellen. Der neue Versicherer wickelt dann die Kündigung bei der alten Krankenkasse ab – für Versicherte ist der Wechsel nun also wesentlich weniger bürokratisch.

Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende gilt weiterhin. Auch müssen Versicherte bis zum offiziellen Ende des Versicherungsvertrages den erhöhten Zusatzbeitrag weiterhin zahlen. Allerdings macht das vereinfachte Wechselverfahren einen Versicherungswechsel gerade für Seniorinnen und Senioren unkomplizierter. Bei vielen Krankenkassen lässt sich der Aufnahmeantrag zudem mittlerweile online stellen.

Durch die große Spanne an Zusatzbeiträgen kann ein Wechsel der Krankenversicherung spürbar Geld sparen. Allerdings sollten gerade Rentnerinnen und Rentner, die aufgrund ihres Alters häufiger behandlungsbedürftig sind, immer auch die Leistungen der Krankenkassen vergleichen. In manchen Fällen kann sich ein höherer Zusatzbeitrag lohnen, wenn entsprechend viele Leistungen vom Versicherer übernommen werden, die andere Versicherungsunternehmen nicht anbieten.

Zum Hintergrund: 
Die Krankenversicherung für Rentner (KVdR)

  • Bei der Krankenversicherung für Rentner handelt es sich nicht um ein eigenes Versicherungsunternehmen, sondern um einen Versicherungsstatus, den Rentnerinnen und Rentner mit Beginn des Rentenbezugs innehaben. Die Krankenkasse bleibt weiterhin frei wählbar. Voraussetzung für diesen Versicherungsstatus ist, dass Versicherte während der zweiten Hälfte ihres Berufslebens mindestens zu 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert waren. Für jedes Kind, das während der Versicherungszeit erzogen wurde, können drei Jahre Vorversicherungszeit angerechnet werden.

    Die Pflichtversicherung in der KVdR hat für Rentnerinnen und Rentner den Vorteil, dass Krankenversicherungsbeiträge nur auf die Bruttorente, Betriebsrenten und Arbeitseinkommen anfallen, nicht aber auf andere Einkünfte. Außerdem müssen sie die Beiträge nur zur Hälfte tragen, die andere Hälfte wird automatisch von der Deutschen Rentenversicherung übernommen.

    Privat und freiwillig Versicherte hingegen müssen auf alle Einkünfte, egal welcher Art, Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Außerdem erhalten sie den hälftigen Zuschuss nur auf Antrag und zahlen so mitunter deutlich mehr als Pflichtversicherte.

Datum: 10.03.2023 | Verfasser: Claudia Felbermeyer | Kategorie:  | | Tags:  | |  

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    Claudia Seefeld

    Fachautorin für Alter und Pflege

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