Der Pflegegrad 2 entspricht einer “erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit”. Diese ist nachgewiesen, wenn im Neuen Begutachtungsassessment, kurz NBA, (MDK- bzw. MEDICPROOF-Gutachten) 27 – <47,5 Punkte erreicht werden.
Erfahren Sie hier, welche Leistungen Sie in Pflegegrad 2 erhalten, wie viel Pflegegeld ausgezahlt wird, wie Sie den Pflegegrad hochstufen lassen oder einen Erstantrag auf Zuteilung eines Pflegegrades stellen.
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Sowohl der Erstantrag auf Zuweisung eine Pflegegrades als auch der Antrag auf Höherstufung ist formlos bei der zuständigen Pflegeversicherung zu stellen. Diese ist der Krankenkasse angegliedert.
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Die Versicherung wird auf den Antrag reagieren, indem sie einen Vor-Ort-Termin anberaumt. Dabei macht sich ein/e Gutachter/in des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) bzw. der MEDICPROOF GmbH (bei privat Versicherten) ein exaktes Bild über den individuellen Pflegebedarf des Antragstellers. In sechs Modulen / Bereichen mit jeweils bis zu 16 Kriterien werden Punkte vergeben. Gemäß einer komplexen Gewichtung der Module wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die letztlich über den Pflegegrad entscheidet.
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Für Pflegegrad 2 müssen 27 – <47,5 Punkte im Gutachten erreicht werden. Das entspricht einer “erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit”. Die Entscheidung, ob Pflegegrad 2 (oder ein anderer Pflegerad) zugeteilt wird, trifft nicht der Gutachter, sondern die Krankenkasse. Gegen die Entscheidung kann man binnen vier Wochen Widerspruch einlegen.
Art | Anspruch (ja / nein) | Leistungsumfang |
Pflegegeld | ja | 316 Euro pro Monat |
Pflegesachleistungen | ja | 689 Euro pro Monat |
Tages- und Nachtpflege | ja | 689 Euro pro Monat |
Kurzzeitpflege | ja | 1.612 Euro pro Jahr |
Verhinderungspflege | ja | 1.612 Euro pro Jahr |
Vollstationäre Pflege | ja | 770 Euro pro Monat |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen | ja | 125 Euro pro Monat |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | ja | 40 Euro pro Monat |
Hausnotruf | ja | 23 Euro pro Monat |
Wohnraumanpassung | ja | einmalig 4.000 Euro |
Wohngruppenzuschuss | ja | 214 Euro pro Monat |
Pflegegrad | Punktzahl | Definition |
1 | 12,5 – <27 Punkte | geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
2 | 27 – <47,5 Punkte | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
3 | 47,5 – <70 Punkte | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
4 | 70 – <90 Punkte | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
5 | 90 – 100 Punkte | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung |
Der Erstantrag ist formlos (schriftlich oder telefonisch) bei der zuständigen Pflegeversicherung zu stellen. Dieseist der Krankenkasse angegliedert.
Wenn der Pflegegrad-Antrag abgelehnt wurde, können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen die Entscheidung der Versicherung einlegen.
Erscheint Ihnen der aktuelle Pflegegrad nicht mehr zutreffend, können Sie bei der Pflegeversicherung eine Höherstufung beantragen.
In Pflegegrad 2 sind ein Pflegegeld in Höhe von 316 Euro monatlich oder alternativ Pflegesachleistungen in Höhe von 689 Euro monatlich vorgesehen. Auch eine Kombination der Leistungen ist möglich (Kombinationsleistung) – z. B. dann, wenn man gelegentlich die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nimmt. Das Budget für Verhinderungspflege liegt bei 1.612 Euro pro Jahr. Dies entspricht dem zusätzlichen Budget für Kurzzeitpflege. Ferner werden 770 Euro pro Monat für eine vollstationäre Pflege, 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen und 40 Euro pro Monat für einen Hausnotruf gezahlt. An sog. wohnumfeldverbessernden Maßnahmen beteiligt sich die Pflegeversicherung einmalig mit 4.000 Euro pro person (Gesamtleistung). Der Wohngruppenzuschuss beträgt wie in allen Pflegegraden 214 Euro pro Monat.
Das Pflegegeld wird für gewöhnlich auf das Konto des / der Pflegebedürftigen überwiesen. Hierzu ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Eine Pflicht, das Pflegegeld an pflegende Angehörige oder Bekannte weiterzugeben, gibt es nicht. Die Pflegesachleistungen werden direkt zwischen der Pflegeversicherung und der jeweiligen Pflegeeinrichtung abgerechnet.
Die frühere Pflegestufe 0 (vor der Pflegereform 2017) wurde in den Pflegegrad 2 übergeleitet und nicht etwa in Pflegegrad 1. Dieser wurde komplett neu geschaffen, um Leistungslücken zu schließen.
Eine Aussage darüber, bei welcher Krankheit (z. B. Demenz, Krebs, MS) Pflegegrad 2 zugeteilt wird, lässt sich nicht treffen. Vielmehr sind die individuellen Auswirkungen der Krankheit auf die Selbstständigkeit des Betroffenen entscheidend. Wird im Gutachten des MDK bzw. der MEDICPROOF GmbH eine Punktzahl von 27 – <47,5 Punkten erreicht, entspricht dies einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Bewertet werden die Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die Selbstversorgung, die Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich kann zum Beispiel für eine Haushaltshilfe aufgewendet werden. Auch das Pflegegeld in Pflegegrad 2 (316 Euro monatlich) ist eine Finanzierungsoption.
Vor der Pflegereform war der Zeitaufwand für den täglichen Hilfebedarf entscheidend für die Beurteilung des Pflegebedarfs. Mit Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 ist der Zeitaufwand nicht mehr ausschlaggebend.
Fachautorin für Alter und Pflege
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