Wird im Neuen Begutachtungsassessment des MDK bzw. der MEDICPROOF GmbH eine “schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit” festgestellt (das entspricht 47,5 – <70 Punkten), so wird der / die Betroffene von der Pflegekasse sehr wahrscheinlich in Pflegegrad 3 eingestuft werden.
Erfahren Sie hier, welche Pflegesachleistungen Sie in Pflegegrad 3 erhalten, wie viel Pflegegeld ausgezahlt wird, wie Sie den Pflegegrad hochstufen lassen oder einen Erstantrag auf Zuteilung eines Pflegegrades stellen.
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Ein Erstantrag oder Antrag auf Höherstufung kann formlos (schriftlich oder telefonisch) bei der zuständigen Pflegeversicherung gestellt werden. Daraufhin wird die Pflegekasse ein Formular versenden, welches ausgefüllt und vom Antragsteller unterschrieben zurückgeschickt werden muss.
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Nach Eingang des unterschriebenen Formulars wird die Pflegeversicherung ein Gutachten in Auftrag geben. Diese wird bei einem Vor-Ort-Termin vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) bzw. bei privat Versicherten von der MEDICPROOF GmbH durchgeführt. In sechs verschiedenen Modulen mit je bis zu 16 Kriterien wird sich der Gutachter ein genaues Bild über die Selbstständigkeit des Antragsteller machen.
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In jedem Modul werden Punkte vergeben. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus einer speziellen Gewichtung der einzelnen Module. Für Pflegegrad 3 sind 47,5 – <70 Punkte notwendig. Die endgültige Entscheidung, welcher Pflegegrad zugeteilt wird, trifft die Pflegeversicherung.
Art | Anspruch (ja / nein) | Leistungsumfang |
Pflegegeld | ja | 545 Euro pro Monat |
Pflegesachleistungen | ja | 1.298 Euro pro Monat |
Tages- und Nachtpflege | ja | 1.298 Euro pro Monat |
Kurzzeitpflege | ja | 1.612 Euro pro Jahr |
Verhinderungspflege | ja | 1.612 Euro pro Jahr |
Vollstationäre Pflege | ja | 1.262 Euro pro Monat |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen | ja | 125 Euro pro Monat |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | ja | 40 Euro pro Monat |
Hausnotruf | ja | 23 Euro pro Monat |
Wohnraumanpassung | ja | einmalig 4.000 Euro |
Wohngruppenzuschuss | ja | 214 Euro pro Monat |
Pflegegrad | Punktzahl | Definition |
1 | 12,5 – <27 Punkte | geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
2 | 27 – <47,5 Punkte | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
3 | 47,5 – <70 Punkte | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
4 | 70 – <90 Punkte | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
5 | 90 – 100 Punkte | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung |
Der Erstantrag ist formlos (schriftlich oder telefonisch) bei der zuständigen Pflegeversicherung zu stellen. Dieseist der Krankenkasse angegliedert.
Wenn der Pflegegrad-Antrag abgelehnt wurde, können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen die Entscheidung der Versicherung einlegen.
Erscheint Ihnen der aktuelle Pflegegrad nicht mehr zutreffend, können Sie bei der Pflegeversicherung eine Höherstufung beantragen.
Grundsätzlich ist das Pflegegeld für die pflegende Person gedacht. Ausgezahlt wird es jedoch direkt an den Pflegebedürftigen.
Einer pflegebedürftigen Person im Pflegegrad 3 steht laut §45b SGB XI ein Entlastungsbetrag von monatlich 125€ bei häuslicher Pflege zu. Zusätzlich stehen Pflegebedürftigen Beratungen und Beratungsbesuche zu. Diese Kosten übernimmt die Krankenkasse.
Ein Mensch mit dem Pflegegrad 3 erhält monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro.
Wenn die Selbstständigkeit schwer beeinträchtig ist, d.h. beispielsweise die Mobilität zu 10 % eingeschränkt oder die Selbstversorgung nur noch zu 40% möglich ist, sind die Voraussetzungen für den Pflegegrad 3 gegeben.
Menschen, die zu Hause gepflegt werden, haben einen Anspruch von bis zu 1.298 € für Pflegesachleistungen.
Ist die Selbstständigkeit schwer beeinträchtigt, werden bei der Begutachtung durch den MDK zwischen 57,5 und 69 Punkten vergeben.
Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 3 haben einen Anspruch von maximal 40 € pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Medizinische Hilfsmittel wie der Hausnotruf werden mit monatlich 23 € bezuschusst.
Eine Unterbringung in einem Pflegeheimplatz kostet durchschnittliche 2.700 bis 3.000 Euro monatlich. Durch den Zuschuss für vollstationäre Pflege in Höhe von 1.775 Euro pro Monat, verbleibt ein Eigenanteil von 925 bis 1.225 Euro.
Je nach individueller Befindlichkeit können im Pflegegrad 3 Zuschüsse zur Verhinderungspflege, vollstationären Pflege, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie ein Wohngruppenzuschuss beantragt werden.
Für die im Pflegegrad 3 notwendige Anpassung des Wohnumfeldes besteht ein Anspruch auf bis zu 4.000 €. Dieser Zuschuss wird in der Regel von der Pflegekasse oder der Rentenversicherung gewährt.
Fachautorin für Alter und Pflege
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