Ganz und gar nicht altbacken

Das barrierefreie Badezimmer

In Deutschland gewinnt das barrierefreie Badezimmer immer mehr an Popularität. Auch junge Familien setzen vermehrt auf die bodengleiche Dusche mit ebenerdiger Duschwanne und rollstuhlgerechter Türenbreite. Die Intention dahinter ist klar: Heute plant man seine Nassräume so, dass man sie auch im Alter noch uneingeschränkt nutzen kann. Wie viel Barrierefreiheit bietet Ihr Zuhause?

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Barrierefreiheit im Bad: 
Schenken Sie sich die Freiheit eines uneingeschränkten Lebens.

Junge Familien bauen heute anders als noch vor einigen Jahrzehnten. Heute ist Barrierefreiheit schon beim Neubau ein Thema. Das ist gut so, denn auch, wenn noch einige Jahrzehnte ins Land ziehen, bis man selbst zu den Senioren gehört, ist ein Unfall oder eine Krankheit doch zu jeder Zeit möglich. Wer barrierefrei baut, sorgt eben auch für solch unliebsame Eventualitäten vor. Das gilt inbesondere im Badezimmer, wo die Rutschgefahr hoch und der Platz Mangelware ist.

Barrierefreiheit im Bad: eine Definition

Ein barrierefreier Bau oder eine barrierefreie Einrichtung gibt alten, kranken und gehandicapten Personen die Freiheit, Räumlichkeiten uneingeschränkt zu betreten und die dort vorgefundene Ausstattung zu nutzen.  § 4 BGG dient als Vorbild für die Definition des Begriffs. Das Gesetz regelt aber nicht die konkreten Maße (im Bad oder an anderer Stelle). Diese werden vielmehr durch DIN-Normen definiert. Rechtsverbindlich werden die Normen dann, wenn sie in in Gesetzen und Verordnungen (z.B. Landesbauordnungen und Technische Baubestimmungen) implementiert sind.

Barrierfrei = rollstuhlgerecht = seniorengerecht?

Lediglich die Begriffe „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“ sind in der DIN 18040 (DIN 18040-1 für öffentliche Gebäude und DIN 18040-2 für privaten Wohnraum) genauer definiert. Begrifflichkeiten wie „barrierearm“ und „seniorengerecht“ oder auch „altersgerecht“ unterliegen keinen genauen Vorgaben.

Das barrierefreie Bad setzt neue Maßstäbe.

  • Die DIN 18040-2 setzt für das barrierefreie Bad folgende Maßstäbe fest:
  • Drehflügeltüren dürfen nicht in das Bad schlagen.
  • Alle Türen müssen von außen zu entriegeln sein.
  • Alle Wände müssen dermaßen gestaltet sein, dass Haltegriffe nachträglich angebracht werden können.
  • Die Armaturen sollen Einhebelarmaturen mit schwenkbarem Auslauf sein.
  • Eine berührungslose Armatur benötigt eine Temperaturbegrenzung.
  • Waschtische sollen mit dem Rollstuhl unterfahrbar sein. Besonders vorteilhaft sind höhenverstellbare Waschbecken.
  • Der Spiegel ist unmittelbar über dem Waschtisch anzubringen.

Tipp:

Für alle, die nachträglich Barrieren in ihrem Bestandshaus reduzieren möchten, gibt es attraktive Förderungen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), von der Pflegekasse, der Krankenkasse oder von einzelnen Bundesländern. 

Die barrierefreie Dusche

Für die barrierefreie Dusche sieht die DIN-Norm folgende Maßstäbe vor: 

  • Die Dusche muss stufenlos begehbar sein.
  • Der Boden muss mit rutschhemmenden Bodenbelägen ausgestattet sein.
  • Die Dusche muss mit einer barrierefreien Ablauftechnik versehen werden (Duschrinne, Punktablauf, Wandablauf).
  • Zur Vermeidung von Pfützenbildung ist ein Mindestgefälle von ca. 1 % erforderlich.
  • Ein Duschsitz soll hochklappbare Armlehnen besitzen.

Tipp: Auch die Badewanne kann barrierefrei sein!

Sie wollen auf hier heißgebliebtes Bad auch bei eingeschränkter Mobilität nicht verzichten? Eine Badewanne mit Einstieg erfüllt Ihnen diesen Wunsch. Bei wenig Platz könnte auch eine Sitzbadewanne für Sie interessant sein.

Gut zu wissen: 
Weitere Maße: Toilette, Waschbecken und Co

Die DIN 18040-2 setzt für das barrierefreie Bad folgende Maßstäbe fest: 

  • 46 – 48 cm – maximale Höhe der Toilette
  • 80 cm – Höhe des unterfahrbaren Waschtisches
  • 150 x 150 cm – Bewegungsfläche für Rollstuhlfahrer und Mindestfläche der Dusche
  • 120 x 120 cm – Bewegungsfläche vor der Toilette und Mindestfläche der Dusche
  • 100 cm – Mindesthöhe des Spiegels über dem Waschtisch

Hilfsmittel: Haltegriffe und Füßstützen

Kleine Alltagshelfer wie Fußstützen und Duschhocker kosten in der Regel nicht viel, besitzen jedoch eine große Wirkung. Offizielle“ Pflegehilfsmittel gemäß GKV-Spitzenverband wie Stützklappgriffe oder ein Badewannenlift werden sogar (teilweise) von der Krankenkasse bezahlt. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung.

Rutschhemmende Fliesen

In Nassräumen wie dem Badezimmer ist die Rutschgefahr ohnehin erhöht. Die Folgen von Stürzen sind im Alter jedoch gravierender als in jungen Jahren. Achten Sie beim Badumbau deshalb insbesondere auf einen rutschhemmenden Bodenbelag (z. B. Fliesen mit einer speziellen Beschichtung).

Zuschüsse und Fördermittel

Die wenigsten Menschen zahlen zweistellige Beträge ohne mit der Wimper zu zucken. Die gute Nachricht: Die barrierefreie Badmodernisierung wird von verschiedenen Stellen subventioniert. Nachweislich notwendige Umbauten können außerdem steuerlich geltend gemacht werden. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests erkennt das Finanzamt die Kosten als außergewöhnliche Belastung an.

Bis zu 4.000 Euro Pflegekassenzuschuss pro Person

  • Die Pflegeversicherung beteiligt bereits ab Pflegegrad 1 (einmalig) mit 4.000 Euro pro Person an sog. wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Die Einhaltung der DIN-Normen ist dabei nicht unbedingt relevant. Wichtiger ist, dass die Umbauten nachweislich für die Pflege notwendig sind, eine konkrete Verbesserung der Pflegesituation hervorrufen oder die Eigenständigkeit des Antragstellers erhöhen.

Bis zu 6.250 Euro Zuschuss von der KfW

Pflegehilfsmittel von der Krankenkasse bezuschusst

  • Spezielle Hilfsmittel gemäß Hilfsmittelkatalog werden auf ärztliche Verordnung hin von der Krankenkasse bezuschusst.

Weitere Hinweise

  • Kleines Bad barrierefrei gestalten: Geht das?

    Zwar gilt: Je mehr Platz, desto besser. Doch selbst sehr kleine Bäder lassen sich barrierefrei oder wenigstens altersgerecht gestalten. Bereits Bäder mit 5,7 m² Grundfläche können rollstuhlgerecht angepasst werden. Sind nur 3,5 m² Fläche vorhanden, sind „nur“ seniorengrechte Umbauten möglich.

  • Darf ich ein Bad in einer Mietwohnung barrierefrei Umbauen?

    Wie Sie ein „berechtigtes Interesse“ an einer baulichen Veränderung innerhalb Ihrer Mietwohnung haben – der Umbau also medizinisch notwendig ist – müssen Eigentümer (Vermieter) die Maßnahme dulden. Geregelt ist dies in § 554a BGB. Der Vermieter darf jedoch einen Rückbau (ebenfalls auf Ihre Kosten) nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen.

Häufige Fragen zum Thema Barrierefreies Bad

Unter Barrierefreiheit im Badezimmer versteht man nach § 4 BGG eine spezifische Ausstattung, die von Menschen mit körperlichen Einschränkungen ungehindert und weitestgehend ohne fremde Hilfe genutzt werden kann. Dies bezieht sich sowohl auf die Räumlichkeit selbst, als auch entsprechende Hilfsmittel und Sonderausstattungen.

Eine bindende Richtlinie für die Größe eines barrierefreien Bades gibt es nicht. Allerdings sind in besonders kleinen Badezimmer von etwa 3,5 m² Größe meist nur wenige altersgerechte Umbauten möglich. Eine rollstuhlgerechte Anpassung erfordert wiederum eine Badgröße von etwa 5,7 m² Fläche.

Bei einer durchschnittlichen Größe des Badezimmers von 7,8m² kostet der komplette Umbau in der Regel mindestens 10.000 Euro. Wird das Bad lediglich durch einige Sonderausstattungen barrierefrei oder altersgerecht geschaffen, liegen die Kosten üblicherweise bei rund 5.000 Euro. Sind nur Haltegriffe und andere Hilfsmittel notwendig, belaufen sich die Kosten zwischen etwa 100 bis 1.000 Euro.

Da der Platz beengt ist, gehören höhenverstellbare und unterfahrbare Waschbecken sowie Dusch-WC-Anlagen ins Konzept für den Umbau. Ebenso sollte über einen dünnen Heizkörper nachgedacht werden, um Platz zu gewinnen. Badewannenlift oder Raumsparwanne sind andere Optionen. Zudem gehören rutschfeste Bodenbeläge und ausreichend Haltegriffe dazu.

Einen Zuschuss zum Badumbau gewährt die Pflegekasse nur bei anerkannter Pflegebedürftigkeit und dem dazugehörigen Pflegegrad. Der „Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ wird formlos und schriftlich bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht.

Gemäß § 554a BGB ist der Umbau des Badezimmers statthaft, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Jedoch hat der Vermieter das Recht, nach Beendigung des Mietverhältnisses den Rückbau einzufordern.

Die zuständige Pflegekasse unterstützt einen Umbau zum barrierefreien Bad mit einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro pflegebedürftiger Person. Darüber hinaus fördert die KfW einen solchen Badumbau mit einem Zuschuss in Höhe von 10% oder mit maximal 6.250 Euro. Die KfW bietet alternativ zu den Zuschüssen auch zinsgünstige Kredite von bis zu 50.000 Euro für altersgerechtes Umbauen an.

Neben einer großen Bewegungsfläche gehören rutschfeste Böden, ebenerdige Duschen oder Badewannen mit niedriger Einstiegshöhe zu einem barrierefreien Bad. Darüber hinaus braucht es unter anderem ausreichend Haltegriffe, schwellenlose Türen sowie einfach zu bedienende Armaturen.

Zusätzliche Pflegehilfsmittel, die für ein barrierefreies Bad notwendig sind, werden in der Regel über Rezept von der Krankenkasse übernommen. Dazu gehören Duschstühle, Wannenlifter oder auch Haltegriffe.

Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wird unter anderem für Einstiegshilfen, rutschhemmende Bodenbeläge, höhenverstellbare WC´s und Waschtische oder auch für barrierefreie Duschen bewilligt.

Pflegebedürftige sollten in ihren formlosen Antrag zum barrierefreien Badumbau angeben: Name, Anschrift, Versichertennummer, Kontoverbindung, Beschreibung der nötigen Maßnahmen, Gründe für den Umbau, Kostenvoranschläge inklusive Kontaktdaten der Handwerksbetriebe. Zudem ist eine Information über bereits frühere erhaltene Zuschüsse dieser Art hilfreich.

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    Claudia Felbermayer - Beratung

    Claudia Seefeld

    Fachautorin für Alter und Pflege

    Der Inhalt auf dieser Seite wurde fachlich geprüft. Sollten Sie Fragen zu unseren Quellen haben oder noch nicht aktualisierte Daten (z. B. wegen aktueller Änderungen von Gesetzen / Vorschriften) entdecken, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail. Wir sind bemüht, den Inhalt auf unseren Seiten stets aktuell zu halten und auf Basis neuer Entwicklungen im Pflegerecht zu erweitern.

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