Gerade im Alter ist das Thema barrierefreies Wohnen ein ganz wichtiges. Glücklicherweise muss man hierfür nicht einmal umziehen – wer weiß, welche Zuschüsse es gibt, kann das eigene Zuhause im Handumdrehen zur barrierefreien Altersresidenz umbauen lassen.
Was barrierefreies Wohnen genau bedeutet, ist im § 4 Behindertengleichstellungsgesetz definiert. Wer in einem barrierefreien Heim wohnt, kann seinen Alltag selbstständig bewältigen, weil die Wohnung „ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar“ ist. Das bedeutet: Vom Frühstück bis zur Nachtruhe sollten Sie in der Lage sein, Ihren Alltag zuhause eigenständig zu gestalten. Sobald auch nur eine einzige Türschwelle oder eine nicht begehbare Dusche eine alltägliche Aufgabe zur Herausforderung macht, ist die Wohnung nicht barrierefrei.
Welche Anforderungen ein Heim erfüllen muss, um als barrierefrei zu gelten, ist sogar normiert und damit festgelegt. Die DIN 18040 regelt, wie barrierefreie Häuser und Wohnungen auszusehen haben. Der private Wohnungsbau wird in Teil 2 der Norm, also in der DIN 18040-2, behandelt. Hier wird auch der Unterschied zwischen barrierefrei und behindertengerecht näher definiert.
Bei den Definitionen der Norm geht es zum einen um das Vorhandensein bestimmter Elemente, wie Haltegriffe, ein beidseitiger Handlauf oder Rampen, um Treppenstufen zu überwinden. Zum anderen werden aber auch konkrete Mindestmaße festgelegt, wie die Türbreite oder wie viel Bewegungsraum ein Zimmer zur Verfügung stellen muss.
Beim Blick in die DIN 18040-2 wird klar, dass zwischen barrierefreiem und behindertengerechtem Wohnen ein entscheidender Unterschied besteht. Dieser bemisst sich vor allem in Zahlen:
Während Türen in einem barrierefreien Zuhause mind. 80 cm breit sein müssen, sollen Türen in einem behindertengerechten Heim mind. 90 cm Breite vorweisen. Man spricht hier auch von einem rollstuhlgerechten Zuhause. Darin unterscheiden sich die beiden Begriffe: Während das barrierefreie Wohnen vor allem auf eine gute Nutzbarkeit im Alter abzielt, ist erst das behindertengerechte Zuhause auch für Rollstuhlfahrende ausgelegt. Diese Unterschiede setzen sich nach DIN 18040-2 etwa an den Zugängen zu Terrasse, Balkon oder Dusche fort, die für ein behindertengerechtes Wohnen zwingend schwellenlos sein müssen. Am offensichtlichsten wird der Unterschied auch am Beispiel des Badezimmers:
Reicht es bei einem barrierefreien Badezimmer aus, dass der Raum etwa 120 x 120 cm Bewegungsfläche muss ein behindertengerechtes Bad 150 x 150 cm Bewegungsfläche bereitstellen, um das Rangieren mit dem Rollstuhl möglich zu machen.
Daraus ergibt sich, gerade für ältere Menschen, eine Problematik: Wer in eine barrierefreie Wohnung zieht, erwartet natürlicherweise, dass sie auch für einen Rollstuhl ausgelegt ist, sollte dieser einmal nötig sein. Aufgrund der Unterscheidung in der DIN 18040-2 ist barrierefrei allerdings nicht gleich rollstuhlgerecht. Wer also erwartet, früher oder später auf den Rollstuhl angewiesen zu sein, sollte nicht nur barrierefrei, sondern behindertengerecht ausbauen.
Soll das eigene Zuhause für den Lebensabend fit gemacht werden, bieten sich diverse Möglichkeiten an: Man kann das Bad vergrößern, einen Treppenlift einbauen, Schwellen abbauen und die Badewanne gegen eine ebenerdige Dusche austauschen lassen. Doch die wenigsten Seniorinnen und Senioren können diese Maßnahmen aus der Portokasse bezahlen. Deshalb gibt es unterschiedliche Zuschüsse, mit denen sich die barrierefreien Umbauten teilweise finanzieren lassen.
Schon ab Pflegegrad 1 können Betroffene für die barrierefreie Umgestaltung ihres Lebensumfelds einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von
bis zu 4.000 Euro beantragen
Ganz praktisch bedeutet das: Leben mehrere Personen mit Pflegegrad in einem Haushalt, können sich die einzelnen Zuschüsse auf
bis zu 16.000 Euro aufaddieren.
Diese wohnumfeldverbessernden Maßnahmen müssen vor allem die häusliche Pflege und die selbstständige Lebensführung unterstützen, um förderfähig zu sein. Deshalb hat der Gesetzgeber konkrete Voraussetzungen definiert. Diese finden sich in §40 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X):
Diese Voraussetzungen kumulieren sich nicht, das bedeutet, es reicht, wenn nur einer der drei Punkte zutrifft, um einen Zuschuss von der Pflegekasse zu erhalten.
Mögliche förderfähige Maßnahmen sind also:
Vorsicht gilt bei der Anbringung von Stützgriffen und Haltegriffen am Bett oder im Bad: Hier könnte die Krankenkasse zuständig sein, weil diese Griffe oft als medizinische Hilfsmittel gelten.
Wer keinen Pflegegrad besitzt und bei der Beantragung auch keine großen Chancen sieht, der kann sich an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wenden. Hier stehen im Programm „Altersgerecht Umbauen“ gleich zwei Finanzprodukte zur Auswahl, mit denen sich barrierefreie Umbauten finanzieren lassen.
Das Förderprodukt „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss 455-B“ ist ein finanzieller Zuschuss. Mit ihm lassen sich förderfähige Kosten finanzieren. Wer nach dem Standard „Altersgerechtes Haus“ umbaut, bekommt 12,5% der förderfähigen Kosten, maximal 6.250 Euro finanziert. Einzelmaßnahmen, wie der Einbau eines Treppenliftes, werden mit bis zu 10%, maximal 5.000 Euro, bezuschusst.
Wer den Investitionszuschuss schon verbraucht hat, aber weitere Maßnahmen umsetzen möchte, kann im Förderprodukt 159 „Altersgerecht Umbauen“ einen Kredit aufnehmen, der zu besonders günstigen Konditionen vergeben wird und mit besonders langen Laufzeiten und niedrigen Raten punktet.
Für beide Förderprodukte legt die KfW allerdings auch strenge Voraussetzungen bei der Vergabe an. Anders als die Pflegekasse, die vor allem die Pflegebedürftigkeit prüft, legt die KfW großen Wert auf die Einhaltung der DIN 18040-2. Das bedeutet, alle Maßnahmen müssen nach den dort getätigten Vorgaben umgesetzt werden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, sind unterschiedliche Maßnahmen förderfähig:
Umbau nach KfW-Standard „Altersgerechtes Haus“
Barrierereduzierungen als Einzelmaßnahmen
Einbruchschutz
barrierefreie Umgestaltung von bisherigen Nichtwohngebäuden in Wohnräume (Dies wäre etwa der Fall, wenn zur Erweiterung der Bewegungsfläche im Bad ein Teil der Garage zu Wohnräumen umgestaltet wird.)
Erwerb eines barrierefrei sanierten Hauses
Fachautorin für Alter und Pflege
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