Antrag. Voraussetzungen. Alternativen.

Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Um das Leben und die Pflege in den eigenen vier Wänden so barrierearm wie möglich zu gestalten, unterstützt die Pflegekasse sog. “wohnumfeldverbesserne Maßnahmen” mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000 Euro pro Person und maximal 16.000 Euro pro Haushalt. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen es gibt, um den Zuschuss zu erhalten und was genau als “wohnumfeldverbessernde Maßnahme” gilt.

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Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Die Pflegekasse unterstützt nur Umbauten / Renovierungen, wenn sie für die Pflege notwendig, eine konkrete Verbesserung der Pflegesituation hervorrufen oder die Eigenständigkeit des Antragstellers erhöhen. Konkret muss eine der folgenden Kriterien erfüllt sein. Die Voraussetzungen sind in § 40 Abs. 4 SGB XI geregelt.

§ 40 Abs. 4 SGB XI im Wortlaut:

1 Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. 

2 Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. 

3 Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. 

4 Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

  1. Die Maßnahmen ermöglichen die häusliche Pflege.
  2. Die Maßnahmen erleichtern die häusliche Pflege.
  3. Die Maßnahmen ermöglichen eine selbstständigere Lebensführung. 

Voraussetzungen: Wer kann den Pflegekassenzuschuss beantragen?

Die Grundvoraussetzung für den Erhalt des Zuschusses ist ein zugeteilter Pflegegrad. Während Pflegesachleistungen und Pflegegeld erst ab Pflegegrad 2 gewährt werden, können Betroffene den Zuschuss für wohnumfeldverbesserne Maßnahmen bereits ab Pflegegrad 1 beantragen.

Antrag stellen: so geht’s

Der Antrag kann formlos (formloses Anschreiben mit dem Betreff “Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen”) bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die Adresse ist mit der Anschrift der Krankenversicherung identisch.

Antrag abgelehnt?

Noch kein Pflegegrad?

Falls Sie bzw. Ihr*e Angehörige*r noch keinen Pflegegrad zugeteilt bekommen hat, können Sie diesen formlos bei der Pflegeversicherung beantragen. Daraufhin wird die Versicherung ein Gutachen (Vor-Ort-Termin) anberaumen. Der Termin dient der Feststellung des individuellen Pflegebedarfs. 

Mehr zum Pflegegrad-Antrag

Der Antrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Begründung, wieso der Zuschuss beantragt wird
  • Konkrete Beschreibung des geplanten Umbaus
  • Kostenvoranschlag des Handwerksbetriebs
  • Kontaktdaten des Handwerksbetriebs
  • Name, Anschrift und Versichertennummer des Antragstellers

Tipp: Antrag VOR Umbau stellen

Prinzipiell können Sie den Zuschuss auch nach einem erfolgten Umbau beantragen. In diesem Fall sind die Rechnungen und Belege dem Antrag beizufügen. Sicherer ist jedoch, den Antrag zu stellen, bevor ein Handwerksbetrieb beauftragt wird. Nur so können Sie sicher gehen, dass Sie den Zuschuss auch erhalten.

Außerdem kann die Höhe des Zuschusses schwanken, falls bereits in der Vergangenheit “Budget” aufgebraucht wurde. Grundsätzlich werden die (bis zu) 4.000 Euro pro Person EINMALIG gewährt. Der Zuschuss bezieht sich ferner auf sämtliche wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – nicht auf einzelne Umbauten wie beispielsweise den Treppenlift-Einbau.

Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Antrag abgelehnt?

Gemäß § 35 Abs. 1 SGB X kann die Pflegekasse den Antrag ablehnen. Dazu ist ein Bescheid samt schlüssiger Begründung notwendig. Betroffene können gegen den Entscheid jedoch Widerspruch einlegen.

Eckpunkte:

  • Der Zuschuss wird einmalig gewährt.
  • Der Pflegekassenzuschuss kann bei einem veränderten Pflegebedarf erneut beantragt werden.
  • Pro Haushalt werden maximal 16.000 Euro bezuschusst. Das entspricht 4 Personen a‘ 4.000 Euro.

Fallbeispiel

Ein Ehepaar, bei dem beide Ehepartner einen Pflegegrad besitzen und zu Hause wohnen, benötigt einen Treppenlift. Außerdem sollen die Fliesen im Flur gegen einen rutschfesten Bodenbelag ausgetauscht werden. Um die Sturzgefahr weiter zu senken, ist ferner eine Sanierung des Badezimmers geplant. Hier soll vor allem die Dusche gegen ein begehbares, bodenebenes Modell ersetzt werden.

Gebrauchter Treppenlift vom Händler inkl. Einbau 3.500 Euro
Austausch des Bodenbelags 1.500 Euro
Einbau bodenebene Dusche 4.800 Euro
Gesamtkosten 9.800 Euro
Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 8.000 Euro (4.000 Euro pro Person)
Eigenanteil 1.800 Euro

Gut zu wissen: 
Umzug gilt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme

Falls ein Umzug die Eigenständigkeit erhöht, die Pflege erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht, sind auch beim Wohnraumwechsel die Voraussetzungen erfüllt, um den Zuschuss der Pflegekasse zu erhalten. Dies ist beispielsweise bei einem Umzug in eine Erdgeschosswohnung der Fall.

Weitere Zuschüsse für altersgerechten Umbau / Umzug

Die staatliche Förderbank KfW unterstützt altersgerechten Umbau mit zinsgünstigen Krediten und direkten Fördermitteln. 

Mehr Infos zur KfW Förderung

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    Claudia Felbermayer - Beratung

    Claudia Seefeld

    Fachautorin für Alter und Pflege

    Der Inhalt auf dieser Seite wurde fachlich geprüft. Sollten Sie Fragen zu unseren Quellen haben oder noch nicht aktualisierte Daten (z. B. wegen aktueller Änderungen von Gesetzen / Vorschriften) entdecken, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail. Wir sind bemüht, den Inhalt auf unseren Seiten stets aktuell zu halten und auf Basis neuer Entwicklungen im Pflegerecht zu erweitern.

    Sie haben weitere Fragen zu den Leistungen der Pflegekasse?

    Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums ist die offizielle Auskunftsstelle bei Fragen zu Angeboten / Leistungen der Pflegeversicherungen und Krankenkassen in Deutschland.

    Fragen zur Pflegeversicherung:
    030 / 340 60 66 – 02
    Fragen zur Krankenversicherung:
    030 / 340 60 66 – 01