Regelungen. Zuschuss. Hilfen.

Pflegehilfsmittel

Mit zunehmendem Alter gestalten sich manche Alltagssituationen sehr schwierig. Insbesondere bei einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit braucht es dann unter Umständen Pflegehilfsmittel in Form von speziellen Geräten und Sachmitteln. Diese erleichtern den Betroffenen die selbstständige Lebensführung, verschaffen Linderung und sind für pflegende Angehörige ein unverzichtbares Hilfsmittel bei der Versorgung ihrer pflegebedürftigen Familienmitglieder.

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Was sind Pflegehilfsmittel?

Per Definition dienen Pflegehilfsmittel dazu, pflegebedürftigen Menschen ebenso wie Pflegenden den Alltag zu erleichtern. Alle Geräte und Gegenstände, die dabei helfen, das Leben wieder weitestgehend selbstbestimmt meistern zu können, gehören demnach in diese Kategorie.

Technische Hilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel

Nach § 40 SGB XI unterscheidet man sogenannte technische Pflegehilfsmittel und jene, die zum Verbrauch bestimmt sind. Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen fassen alle Pflegehilfsmittel in einem Hilfsmittelverzeichnis zusammen, welches beim GKV-Spitzenverband einsehbar ist. Private Pflegekassen listen diese in einem Hilfsmittelkatalog. Inhaltlich unterscheiden sich diese beiden Verzeichnisse jedoch nicht. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der GKV umfasst etwa 32.500 Artikel.

Im GKV-Spitzenverband haben sich seit dem 1. Juli 2008 in Deutschland alle gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen zusammengeschlossen.

Technische Pflegehilfsmittel

Im Hilfsmittelkatalog sind technische Pflegehilfsmittel in den Produktgruppen 50, 52 und 53 aufgeführt. In der Regel werden diese durch die zuständige Pflegekasse als Leihgerät oder Leihgegenstand zur Verfügung gestellt.

Technische Pflegehilfsmittel sind nochmals unterteilt in:

  • PG 50: Zur Erleichterung der Pflege: 
    Pflegebetten
    Zubehör
    Sitzhilfen
    Pflegebetttische
    Rollstühle mit Sitzkantelung
    Lagerkorrekturhilfen für Bettlaken

  • PG 52: Zur selbstständigen Lebensführung und Mobilität
    Notrufsysteme
    inklusive Zubehör
    Erinnerungshilfen
    Produkte zum Erkennen von Risiken/Gefahren
    Geräte zur Messung von Körperzuständen

  • PG 53 Zur Linderung krankheitsbedingter / körperlicher Beschwerden:
    Lagerungsrollen
  • Wiederverwendbare Pflegehilfsmittel

    Von wiederverwendbaren Pflegehilfsmitteln spricht man, wenn diese Ausstattungsgegenstände und –geräte der Körperpflege und Hygiene dienen. Sie finden sich als Produktgruppe 51 im Hilfsmittelkatalog wieder.

    Hierzu gehören:

    • Bettpfannen
    • Urinschiffchen, Urinflaschen und -flaschenhalter
    • saugfähige und waschbare Bettschutzeinlagen
    • Kopfwaschsysteme
    • Ganzkörperwaschsysteme, wie z.B. Duschwagen

    Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

    In der Produktgruppe 54 finden sich die Pflegehilfsmittel wieder, die zum Verbrauch bestimmt sind.

    Dazu gehören:

    • Einmalhandschuhe und Einmallätzchen
    • Fingerlinge
    • Mundschutz
    • Schutzschürzen
    • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen

    Pflegehilfsmittelbox

    Ab dem Pflegegrad 1 haben Versicherte in Deutschland das Recht auf Pflegehilfsmittel. Insbesondere für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel besteht nach §78 Absatz 1 und §40 Absatz 2 SGB XI ein gesetzlicher Anspruch. 

    Pflegebedürftige ab dem ersten Pflegegrad oder pflegende Personen können hierfür derzeit 60 € bei der zuständigen Pflegekasse beantragen und abrechnen.

    In der Pflegehilfsmittelbox sind alle Verbrauchsmaterialien enthalten, die in der häuslichen Pflege nötig sind. Häufig können diese Boxen individuell und entsprechend der persönlichen Bedürfnisse zusammengestellt werden.

    Der Wert einer Pflegebox richtet sich üblicherweise nach dem Betrag, welcher von den Pflegekassen übernommen wird. Aufgrund der aktuellen Corona-Situation liegt dieser Betrag derzeit bei 60 € monatlich.

    Dienstleister, die Ihnen eine Pflegehilfsmittelbox anbieten oder liefern, rechnen die Kosten dafür in der Regel direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

    Wo liegt der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln?

    Tabelle: Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln

      Pflegehilfsmittel Hilfsmittel doppelfunktionale Hilfsmittel
    Kostenträger Pflegekasse Krankenkasse Kranken- und Pflegekasse teilen sich meist die Kosten
    Voraussetzung anerkannter Pflegegrad ärztliche Verordnung/Rezept sowohl ärztliche Verordnung als auch anerkannter Pflegegrad
    Funktion zur Erleichterung der häuslichen Pflege zum Ausgleich einer Behinderung
    bzw. körperlichen Beeinträchtigung
    gleichermaßen Ausgleich einer Behinderung bzw.
    körperlichen Beeinträchtigung und Pflegeerleichterung 

    Der Zusammenhang zwischen Pflegehilfsmittel und Pflegegrad

    Gemäß §78 Abs.1 und §40 Abs. 2 SGB XI haben Sie einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, sobald Sie einen anerkannten Pflegegrad besitzen. Das bedeutet, ab Pflegegrad 1 besteht ein gesetzliches Anrecht, diese Mittel bei Ihrer zuständigen Kranken- oder Pflegekasse zu beantragen. Ebenso können Menschen, die andere Personen zu Hause pflegen diese Pflegehilfsmittel beantragen.

    Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1 bis 5

    Alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad haben ein Anrecht auf Pflegehilfsmittel. Voraussetzung dafür ist die Pflege im häuslichen Umfeld. Demzufolge können Sie Ihre benötigten technischen und/oder zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel auch dann beantragen, wenn Sie beispielsweise in einer betreuten Senioren-WG oder einer Wohngruppe für Menschen mit Beeinträchtigungen leben.

    Monatlich werden Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1 bis 5 wie folgt bezuschusst:

    Notrufsysteme, z.B. Hausnotruf                                                   = bis zu 23 €/Monat
    Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, pauschal                                = 40 €/Monat

    Hilfsmittelberatung

    Sobald ein Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung besteht, können Versicherte deutschlandweit auch eine Hilfsmittelberatung für sich beanspruchen.

    Hilfsmittelberatung in Anspruch nehmen:

    Die Hilfsmittelberatung kann beinhalten:

    • Hilfe bei der individuellen Bedarfsermittlung
    • Unterstützung bei der Antragstellung für die einzelnen Pflegehilfsmittel
    • Beantwortung aller Fragen zu den verschiedenen Hilfsmitteln
    • etc.

    Der Kostencheck

    Zuzahlung für Pflegehilfsmittel

    Bei technischen Pflegehilfsmitteln ist in der Regel eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent fällig, höchstens aber 25 €. Eine Zuzahlung entfällt hingegen bei jenen technischen Pflegehilfsmitteln, welche die Kassen leihweise zur Verfügung stellen.

    Zuzahlungsbefreit sind Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, sofern Versicherte einen anerkannten Pflegegrad vorweisen können.

    Liegt eine ärztliche Verordnung für bestimmte Pflegehilfsmittel vor, übernimmt die Krankenkasse die Kosten komplett. Das trifft beispielsweise bei Rollstühlen oder Gehhilfen zu, die aus Therapiegründen verordnet werden. Verbrauchsmaterial ist hiervon ausgenommen.

    8,07 Mrd. €
    So viel gaben die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen im Jahr 2017 aus, um ihre Versicherten mit den notwendigen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln zu versorgen.

    Kostenübernahme und Finanzierung

    Hilfsmittel ohne Doppelfunktion werden von der zuständigen Krankenkasse finanziert. Pflegehilfsmittel liegen in der Regel im Kompetenzbereich der Pflegekasse.

    Wurde ein technisches Hilfsmittel verordnet, müssen Krankenkassen auch für dessen Stromkosten aufkommen. Voraussetzung: Eine ärztliche Verordnung und ein entsprechend gestellter Antrag auf Kostenübernahme der Stromkosten für Hilfsmittel.

    Umfang der Pflegehilfsmittel

    Über die Pflegeversicherung werden Pflegehilfsmittel auf Antrag finanziert oder als Leihgabe zur Verfügung gestellt.

    Dieser Versorgungsanspruch umfasst:

    • die Erst- oder Grundausstattung
    • die nötigen Änderungen/Anpassungen
    • die erforderlichen Reparaturen/Instandsetzungen
    • ggf. die Ersatzbeschaffung
    • die eventuelle Schulung im Umgang mit technischen Pflegehilfsmitteln

    Anspruch auf und Antrag für Pflegehilfsmittel

    Im Rahmen einer Begutachtung durch den MDK oder durch MEDIPROOF wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt. Das ist die Voraussetzung, um Pflegehilfsmittel beantragen zu können. Üblicherweise ist kein gesonderter Antrag nötig, wenn der Gutachter im Rahmen dieser Überprüfung eine Empfehlung für Hilfs- und Pflegemittel ausspricht.

    Dienen empfohlene Pflegehilfsmittel gemäß den in §40 SGB XI aufgeführten Zielen, gilt es als offizieller Antrag, wenn Sie der Empfehlung zustimmen.

    Der Antrag auf eine Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch muss schriftlich eingereicht werden. Das dafür nötige Formular ist bei Ihrer zuständigen Kranken- und Pflegekasse erhältlich.

    Anspruch auf mehrkostenfreie Hilfs- und Pflegehilfsmittelversorgung

    Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine umfassende und bedarfsgerechte Beratung bei Hilfs- und Pflegehilfsmitteln. Das betrifft auch die Versorgung durch entsprechende Leistungserbringer wie beispielsweise Sanitätshäuser.

    Das bedeutet: Als gesetzlich Versicherte:r haben Sie Anspruch auf mehrkostenfreie Hilfs- und Pflegehilfsmittel. Im Regelfall entstehen keine höheren Mehrkosten. 

    Dazu gehören auch:

    • die Einweisung in die Handhabung des Pflegehilfsmittels
    • der Service rund um die Hilfs- und Pflegehilfsmittel

    Es entstehen keine Zusatzkosten!

    Digitale Pflegehilfsmittel

    Die Digitalisierung ist auch im Pflegebereich angekommen. Aufgrund des medizinischen und technischen Fortschritts wird das Hilfs- und Pflegemittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes regelmäßig ergänzt und erweitert.

    Im Verlauf des letzten Jahres wurden daher in insgesamt sieben Produktgruppen unter anderem auch digitale Pflegehilfsmittel verstärkt in das HMV aufgenommen.

    3.942
    So viele Pflegehilfsmittel wurden neu aufgenommen.
    1.127
    So viele Produkte wurden ergänzt
    3.439
    So viele veraltete Pflegehilfsmittel wurden entfernt

    Was sind digitale Pflegehilfsmittel?

    Digitale Pflegehilfsmittel dienen der Erleichterung der Pflege zu Hause und der selbstständigen Lebensführung. Sie besitzen automatisierte Funktionsweisen, sind teilweise über entsprechende Apps, Mobiltelefone oder Computer steuer- und nutzbar.

    Digitale Pflegehilfsmittel sind der Produktgruppe 52 zugeordnet.

    Alltagstauglich müssen diese Assistenzsysteme sein und im Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis geführt sein, dann übernimmt die zuständige Kranken- und Pflegekasse auch die Kosten. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

    Teilweise zählen digitale Pflegehilfsmittel mit ihren modernen Technologien auch zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. In diesem Fall wird das Pflegehilfsmittel mit bis zu 4.000 € bezuschusst.

    Was ist damit möglich?

    In den vergangenen 12 Monaten wurden unter anderem in das HMV aufgenommen:

    • implantationsfreies Knochenleitungshörgerät, welches mittels Klebeadapter hinter dem Ohr angebracht wird
    • CPM-Schulter- und Kniebewegungsschienen, welche fremdkraftbetrieben und zu Hause anwendbar sind
    • automatische Herdabschaltung, welche Pflegebedürftige zu Hause davor bewahrt, dass Brände entstehen können
    • spezielle Software, welche Heizung, Rollladen oder Licht steuert
    • innovative Lampen, welche automatisch ihre Farbe ändern, um demenzkranken Menschen das Leben erleichtern
    • verbesserte Hausnotrufsysteme, bei denen ein kleines Handgerät per Knopfdruck bedient wird
    • weiterentwickelte Notrufsysteme, welche über das Mobilfunknetz funktionieren und gleichzeitig auch als Ortungssystem genutzt werden können, da der Sender am Handgelenk oder am Hals getragen werden kann
    • digitale Erinnerungshilfen, die beispielsweise an Arzttermine oder die Medikamenteneinnahme erinnern
    • Orientierungshilfen, die es Pflegebedürftigen ermöglichen, sich im Alltag wieder besser zurechtzufinden
    • digitale Medikamentenspender erleichtern es Betroffenen, die notwendigen Arzneien zu sich zu nehmen, da sie diese nicht erst mühselig aus den kleinen Verpackungen holen müssen

    Häufige Fragen zum Thema Pflegehilfsmittel

    Technische Pflegehilfsmittel sind unter anderem Pflegebetten, Hausnotrufsysteme oder auch Lifter, Waschsysteme und dergleichen.

    Pflegehilfsmittel sind in Apotheken oder Sanitätshäusern erhältlich.

    Der Antrag auf benötigte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht aus dem Formular für die „Kostenübernahme“ und dem Formular zur „Erklärung für den Erhalt der Pflegehilfsmittel“. Beide müssen handschriftlich unterzeichnet bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden.

    Versicherte, die einen anerkannten Pflegegrad haben, zu Hause gepflegt werden und deren Pflege entweder von Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden, haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel.

    Pflegeversicherung stellen technische Pflegehilfsmittel in der Regel leihweise zur Verfügung. Bei den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zahlt die Pflegekasse ihren Versicherten einen Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 40 Euro.

    Üblicherweise bewilligen die Pflegekassen nötige Pflegehilfsmittel auf unbestimmte Zeit oder mindestens für ein Jahr.

    Zu den Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, gehören unter anderem Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und dergleichen.

    Der monatliche Entlastungsbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird zu Monatsbeginn auf das Konto des Versicherten überwiesen. Bei rückwirkenden Auszahlungen müssen die entsprechenden Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht werden.

    In diesem Fall müssen die Pflegehilfsmittel erneut beantragt werden, sofern sie weiterhin benötigt werden.

    Laut § 13 Abs. 3a SGB V dürfen sich die Krankenkassen nicht länger als bis zu 3 Wochen Zeit lassen, um über den Antrag auf Pflegehilfsmittel zu entscheiden.

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      Claudia Felbermayer - Beratung

      Claudia Seefeld

      Fachautorin für Alter und Pflege

      Der Inhalt auf dieser Seite wurde fachlich geprüft. Sollten Sie Fragen zu unseren Quellen haben oder noch nicht aktualisierte Daten (z. B. wegen aktueller Änderungen von Gesetzen / Vorschriften) entdecken, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail. Wir sind bemüht, den Inhalt auf unseren Seiten stets aktuell zu halten und auf Basis neuer Entwicklungen im Pflegerecht zu erweitern.

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      Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums ist die offizielle Auskunftsstelle bei Fragen zu Angeboten / Leistungen der Pflegeversicherungen und Krankenkassen in Deutschland.

      Fragen zur Pflegeversicherung:
      030 / 340 60 66 – 02
      Fragen zur Krankenversicherung:
      030 / 340 60 66 – 01