Der Gedanke an ein Leben im Pflegeheim löst Emotionen aus. Die meisten alten Menschen empfinden es heutzutage jedoch als positiv, ihren Lebensabend in Gemeinschaft zu verbringen. Für diese bejahende Einstellung verantwortlich ist nicht zuletzt die kontinuierlich steigende Qualität der öffentlichen Pflegeheime. Erfahren Sie hier, was Sie von einer guten stationären Pflege erwarten können und was die stationäre Pflege kostet.
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Während Leistungen wie etwa die Grundpflege oder die Behandlungspflege in jeder Pflegeeinrichtung im gleichen Maße erbracht werden, gibt es erhebliche Unterschiede, was die Angebote und Leistungsbereiche der einzelnen Alten- und Pflegeheime betrifft. Diese spiegeln sich vor allen Dingen in der Größe und Ausstattung der Zimmer sowie in den Freizeit- und Zusatzangeboten wider. Für Menschen, die planen, ins Pflegeheim zu ziehen, ist es daher essenziell, zu wissen, was in welcher Einrichtung erlaubt bzw. ermöglicht wird.
Laut der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime (HeimMindBauV) muss ein Zimmer für eine Person zumindest einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2 aufweisen. Jedes Zimmer muss mit mindestens einem Waschtisch mit Kalt- und Warmwasseranschluss ausgestattet sein. Eine Mehrfachbelegung ist zulässig, sofern die Zimmer eine ausreichende Fläche aufweisen. Mehr als vier pflegebedürftige Personen dürfen nicht in einem Zimmer untergebracht werden. Für Altenwohnheime gelten andere gesetzliche Vorgaben als für Altenpflegeheime.
Fachsprachlich unterscheidet man zwischen drei Heimtypen. Drei Begriffe, die den Grad der Pflegebedürftigkeit abgrenzen. Unter „Altenwohnheim“ versteht man in diesem Zusammenhang eine Einrichtung für Betreutes Wohnen mit keinem bis geringem Pflegeaufwand. Unter „Altenheim“ versteht man eine Pflegeeinrichtung für Menschen mit geringer bis mäßiger Pflegebedürftigkeit. Nur der Begriff des Altenpflegeheims steht für eine Einrichtung, in der eine vollstationäre Versorgung angeboten wird.
Die Heimmindestbauverordnung legt noch weitere bauliche Mindestvoraussetzungen im Pflegeheim fest. Dazu zählt beispielsweise die Pflicht, zumindest einen Gemeinschaftsraum mit einer Mindestfläche von 20 m2 und genügend Kochmöglichkeiten für die Bewohner anzubieten. Der Gemeinschaftsraum muss zudem auch als Therapieraum zur Bewegungstherapie oder zur Gymnastik nutzbar sein. Noch besser ist es jedoch, wenn das Haus neben dem Gemeinschaftsraum einen eigenen Therapieraum anbieten kann. Pflegeeinrichtungen mit Mehrbettzimmern müssen ihren Bewohnern die Möglichkeit bieten, zumindest einige Tage oder Wochen in einem Einzelzimmer verbringen zu können.
Für viele Altenheime gehört eine Gartenanlage, die zum Spazieren oder Verweilen genutzt werden kann, zum Standard. Aber längst nicht jedes Pflegeheim verfügt über einen Außenbereich. So, wie auch nicht jedes Haus über einen eigenen Fitnessraum, eine Dachterrasse oder eine eigene Kegelbahn verfügt. Noch seltener anzutreffen: Die Möglichkeit, eine Waschmaschine selbstständig zu nutzen. Die Reinigung der Wäsche wird in den meisten Fällen von einem Wäscheservice übernommen. Neben einem Gemeinschaftsraum oder einem Wintergarten, in dem sich die BewohnerInnen unterhalten, jahreszeitliche Feste feiern oder Gemeinschaftsspiele spielen, bieten manche Einrichtungen noch einen abgedunkelten Kinosaal oder TV-Raum an, dem sich die Cineasten zum gemeinsamen Filmevent verabreden können.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO) hat fünf Forderungen formuliert, um den BewohnerInnen von Wohn- und Betreuungseinrichtungenden Zugang zu digitalen Medien zu gewährleisten:
Diese fünf Forderungen sind in der Zeit der Coronakrise entstanden. In einer Zeit, in der es den Menschen aufgrund der Ansteckungsgefahr untersagt war, ihre Mütter und Großväter im Pflegeheim zu besuchen. Aus jeder Krise kann man etwas lernen. Die Corona Krise hat die Pflegeheime gelehrt, dass eine digitale Grundversorgung unumgänglich ist, um den BewohnerInnen den Zugang zu digitalen Medien zu gewährleisten und Treffen mit Familienangehörigen – auch mit entfernt wohnenden – zu ermöglichen.
Übrigens:
Wussten Sie, dass es Pflegeeinrichtungen gibt, die Haustiere erlauben? Perfekt für alle, die sich nicht von ihrem geliebten Vierbeiner trennen möchten. Buddy, Mieze oder Tweety kommen einfach mit!
Pflege ist teuer. Das gilt besonders für die Pflege im Altenheim. Ein Heimplatz kostet je nach bewilligtem Pflegegrad zwischen 2.000,- und 4.000,- Euro monatlich. Der Eigenanteil ist dabei vom Pflegegrad abhängig und beträgt im bundesweiten Durchschnitt rund 1.900,- Euro im Monat. Der Kostenaufwand für die Finanzierung privater Pflegeeinrichtungen ist um ein Vielfaches höher, da Sie für die Unterbringung in einer nicht offiziell zugelassenen Einrichtung keine finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse erhalten.
Die Kosten aller pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege und der Behandlungspflege sowie alle notwendigen medizinischen Behandlungen werden von der Pflegekasse bezahlt. Die Unterbringung, die Verpflegung sowie alle Leistungen, die über die Grundpflege und die Behandlungspflege hinausgehen (Investitionskosten, zusätzliche Betreuung und Aktivierung in Form von Freizeit- oder Therapieangeboten), sind aus eigener Tasche zu bezahlen.
Tipp:
Einen guten Überblick über die Kosten eines zugelassenen Pflegeheims erhalten Sie über den Pflegelotsen auf der Website des Verbands der Ersatzkassen e.V. (VDEK).
Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag von EUR 125,- zur Finanzierung der stationären Pflege herangezogen werden.
Bislang übernahm das Sozialamt die Kosten einer Unterbringung pflegebedürftiger Sozialfälle, holte sich diese aber von den volljährigen Angehörigen wieder zurück. Mit dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 01.01.2020 wird auf ihr Vermögen erst ab einem jährlichen Brutto-Einkommen von EUR 100.000,- zurückgegriffen.
Zur Finanzierung pflegebedürftiger Sozialfälle kann der Ehepartner, die volljährigen Kinder und die volljährigen Enkelkinder herangezogen werden. Ist keiner der Angehörigen in der Lage, die Finanzierung einer stationären Pflege zu gewährleisten, übernimmt das Sozialamt die Kosten.
Der für die stationäre Pflege zu finanzierende Eigenanteil liegt je nach festgestelltem Pflegegrad zwischen 1.600,- und 2.100,- Euro. Das ist für die meisten Senioren und deren Angehörige zu teuer. Um die Finanzierung eines Altenheims leistbar zu machen, gibt es in Deutschland Bestrebungen, den Eigenanteil auf maximal 700,- Euro zu begrenzen und den verbleibenden Anteil von den Pflegekassen zu finanzieren. Das klingt wie Musik in den Ohren vieler Betroffener. Wann diese überaus sinnvolle Maßnahme umgesetzt wird, ist derzeit noch nicht absehbar.
Im Zeitalter der Digitalisierung sind wir es gewohnt, die Offerte vieler unterschiedlicher Anbieter untereinander zu vergleichen. Der Vergleich lohnt sich auch bei der Wahl des passenden Pflegeheims. Eine erste Auswahl kann online getroffen werden. Hilfreiche Seiten mit einer umfangreichen Auswahl an öffentlichen Pflegeeinrichtungen bietet der AOK Pflege-Navigator, der vdek-Pflegelotse und das Heimverzeichnis der Gesellschaft zur Förderung der Lebensqualität im Alter und bei Behinderung (HVZ). Für die Suche nach privaten Pflegeeinrichtungen steht die Pflege- und Anbietersuche des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste zur Verfügung.
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5, die nur Pflegegeld beziehen, sind zur Inanspruchnahme einer Pflegeberatung verpflichtet. Wer seiner Verpflichtung nicht nachkommt muss mit einer Kürzung der Pflegegeldbezüge rechnen. Keine Verpflichtung besteht hingegen für Pflegebedürftige, die Kombipflege oder nur Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Ebenso keine Verpflichtung besteht für pflegebedürftige Menschen mit zuerkanntem Pflegegrad 1. Sie können jedoch ihr Recht auf Pflegeberatung geltend machen. Anstatt des Pflegebedürftigen kann auch die/der pflegende Angehörige die Plegeberatung in Anspruch nehmen.
Zwei Institutionen zur bundesweiten Kontrolle von Pflegeeinrichtungen:
Zugelassene Pflegeeinrichtungen müssen sich einer regelmäßig wiederkehrenden Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) unterziehen. Wird wider Erwarten festgestellt, dass die Einrichtungen die vertraglichen Qualitätsanforderungen auch nach einer wiederholten Prüfung nicht erfüllen, wird der Einrichtung die Zulassung entzogen.
Während die Qualität der öffentlichen Pflegeeinrichtungen von der MDK überprüft wird, übernimmt die Kontrolle privater Einrichtungen das Unternehmen MEDICPROOF. Die MEDICPROOF GmbH ist ein Tochterunternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. mit Sitz in Köln.
Bevor Sie sich entscheiden, eine ausgewählte Einrichtung zu besuchen erkundigen Sie sich darüber, wie diese Einrichtung von unterschiedlichen Institutionen benotet bzw. bewertet wurde.
Die Qualität der pflegerischen und ärztlich verordneten pflegerischen Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen wird einer jährlichen Überprüfung unterzogen. Dazu nimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung MDK unterschiedliche Qualitätsbereiche unter die Lupe, zu denen unter anderem das Schmerzmanagement, die Gestaltung des Alltags oder die Unterstützung der Selbstständigkeit gehören. Befragungen der Bewohner werden ebenfalls als Teil der Qualitätsprüfung gewertet. Insgesamt hat der MDK zur Überprüfung der stationären Pflege 82 Kriterien festgelegt. Der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung (PKV) besitzt dieselben Befugnisse wie der MDK; auch diese Institution kontrolliert die Einhaltung der laut Sozialgesetzbuch (SGB XI) erforderlichen Qualitätsanforderungen. Mit der Einführung der MDK Qualitätsprüfung wurden die Pflegenoten abgeschafft.
Das ISIS-Institut vergibt gemeinsam mit der Heimverzeichnis GmbH den grünen Haken, ein Qualitätszeichen, das die hohe Lebensqualität und Verbraucherfreundlichkeit im Alter auszeichnet. Anders als die MDK oder PKV Qualitätsprüfung handelt es sich beim grünen Haken um eine Begutachtung, der sich Pflegeheime und Senioreneinrichtungen freiwillig unterziehen. Mit der Auszeichnung „Grüner Haken“ verdeutlichen die teilnehmenden Pflegeeinrichtungen, dass die BewohnerInnen von Wohn- und Betreuungseinrichtungen zu jeder Zeit respektvoll behandelt und in ihrer Selbstbestimmung gefördert werden. Die Begutachtung findet im 1- bis 2-Jahres-Rhythmus statt. Auf der Seite der Heimverzeichnis GmbH können Einrichtungen mit „Grünem Haken“ gesucht werden.
Die damals unter dem Namen „Pflege-Selbsthilfeverband“ agierende Pflegeethik-Initiative Deutschland e.V. zeichnete im Jahr 2009 deutsche Pflegeeinrichtungen mit herausragender Angebots-, Pflege- und Betreuungsqualität mit einem Gütesiegel aus. Die hohen Anforderungen konnten jedoch nicht viele Einrichtungen erfüllen. Noch dazu standen dem Vorhaben die Pflegereform und die damit eingeführte Qualitätsprüfung des MDK sowie die Qualitätsauszeichnung „Der grüne Haken“ der Bundesinteressenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten im Alter und bei Behinderungen e.V. (BIVA) entgegen. Daraufhin interessierten sich nur noch wenige Pflegeheime für die Auszeichnung menschenwürdige Pflege. Jene Pflegeeinrichtungen, die sich der Prüfung stellten, und mit Bestnoten bewertet wurden, können jedoch weiterhin auf der Seite heimauszeichnung.de eingesehen werden.
Anpassung der Leistungssätze der Pflegekassen für Demenzkranke und Pflegebedürftige.
Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
Gesetze zum Schutz der BewohnerInnen von Wohn- und Betreuungseinrichtungen
Heimgesetze der Länder
Alle 16 Bundesländer arbeiten mit unterschiedlichen Länder-Heimgesetzen. Eine Auflistung aller Länder-Heimgesetze finden Sie auf der Website der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V. (BIVA-Pflegeschutzbund).
Versorgungs- und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
Ausbau digitaler Anwendungen wie etwa der Telemedizin oder der Telematikinfrastruktur.
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime (HeimMindBauV)
Festlegung der baulichen Mindestanforderungen. Länder, welche die HeimMindBauV nicht anwenden, legen die baulichen Mindestanforderungen in eigenen Länder-Heimgesetzen fest.
Angehörigen-Entlastungsgesetz
Auf das Einkommen von Angehörigen wird bei pflegebedürftigen Sozialfällen erst ab einem jährlichen Brutto-Einkommen von 100.000 Euro zurückgegriffen.
Leistungsbereiche und Finanzierung der Begleitung und Betreuung Sterbenskranker
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Ermöglicht die Durchführung eines Verbraucherschlichtungsverfahrens, das von BewohnerInnen von Wohn- und Betreuungseinrichtungen bei Konflikten mit dem Träger der Pflegeeinrichtung geführt werden kann.
Unter einer stationären Pflege versteht sich die ganztägige und dauerhafte Betreuung und Unterstützung von pflegebedürftigen Frauen und Männern in einer eigens dafür konzipierten Einrichtung.
Die stationäre Pflege beinhaltet sowohl alle Pflegemaßnahmen als auch die Unterbringung, Versorgung nach § 43 SGB XI sowie die Betreuung der Pflegebedürftigen nach § 43b SGB XI.
Je nach anerkannten Pflegegrad belaufen sich die Kosten für einen stationären Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung monatlich zwischen 2.000 und 4.000 Euro.
Die zuständige Pflegeversicherung zahlt einen monatlichen Sachleistungsbetrag, der sich am jeweiligen Pflegegrad orientiert. Bei Pflegegrad 2 gibt es eine Pauschale von 770 Euro für die Betreuung, den Pflegeaufwand sowie die medizinische Behandlungspflege. Liegt der Pflegegrad 5 vor, unterstützt die Pflegeversicherung hier mit 2.005 Euro. Der Rest der Kosten wird über den Eigenanteil abgedeckt.
Eine Unterbringung in einer entsprechenden vollstationären Einrichtung ist dann sinnvoll, wenn die Pflege mit der notwendigen Betreuung durch eine Pflegefachkraft oder Angehörige in den eigenen vier Wänden nicht mehr gewährleistet werden kann.
Zu den stationären Pflegeeinrichtungen zählen Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime. Diese können sowohl in öffentlicher Hand liegen oder privat geführte Einrichtungen sein.
Pflegebedürftige können ganztägig, also vollstationär in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht und versorgt werden. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit einer Tages- und Nachtpflege, die als teilstationär bezeichnet wird. Aus unterschiedlichen Gründen kann auch eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
Bei der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige über einen bestimmten Zeitraum vollstationär gepflegt, betreut und versorgt.
Üblicherweise wird für die pflegebedürftigen Menschen ein Pflegegeld gezahlt, dessen Höhe sich nach dem Pflegegrad richtet. Reicht die Rente und dieses Pflegegeld nicht aus, um den Eigenanteil im Heim zu begleichen, sieht der Gesetzgeber die Hilfe und Unterstützung der Kinder vor. Sind diese dazu nicht in der Lage, gibt es eine finanzielle Unterstützung des zuständigen Sozialamtes.
Sofern keine solche Einrichtung vor Ort verfügbar oder bekannt ist, sind unter anderem die Krankenkassen gern behilflich. Bei ihnen gibt es auf Anfrage in der Regel eine Liste mit allen Pflege- und Altenheimen, die in ihrer Zuständigkeit bzw. in der Region liegen.
Grundsätzlich kann jeder Versicherte die stationäre Pflege für sich in Anspruch nehmen, sofern er als pflegebedürftig mit entsprechendem Pflegegrad eingestuft ist.
Fachautorin für Alter und Pflege
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