Wer sich gegen eine stationäre und stattdessen für eine häusliche Pflege durch nicht-professionelle Personen (z. B. Freunde, Angehörige) entscheidet und mindestens Pflegegrad 2 besitzt, bekommt monatlich ein sog. Pflegegeld ausgezahlt. Bei uns erfahren Sie wie hoch das Pflegegeld ausfällt, wie Sie dieses beantragen und welche Alternativen es gibt.
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Diese kann in ihrer jeweiligen Höhe monatlich ab Pflegegrad 2 ausgezahlt werden, sofern die Pflege nicht stationär, sondern ambulant erfolgt. Das Pflegegeld dient primär der Selbstfinanzierung – z. B. von haushaltsnahen Dienstleistungen.
Eine Pflicht, das Pflegegeld an pflegende Angehörige weiterzugeben besteht nicht. In § 37 SGB XI wird das Pflegegeld als „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“ definiert. Angehörige haben jedoch gegebenenfalls Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Wird seitens des/der Pflegebedürftigen die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes beansprucht, werden die entstehenden Kosten über die Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Das Pflegegeld wird dann um den Prozentsatz gekürzt, zu dem die Sachleistungen beansprucht werden. Hier spricht man dann von einer sog. Kombinationsleistung (anteilig Pflegegeld und ambulante Sachleistung).
Pflegegrad | Pflegegeld / Monat | Sachleistung / Monat | Entlastungsbetrag / Monat |
1 | – | – | 125 Euro |
2 | 316 Euro | 689 Euro | 125 Euro |
3 | 545 Euro | 1.298 Euro | 125 Euro |
4 | 728 Euro | 1.612 Euro | 125 Euro |
5 | 901 Euro | 1.995 Euro | 125 Euro |
Automatisch wird das Pflegegeld nicht bezahlt. Es muss formlos (z. B. via Fax, Brief oder per Telefon) bei der zuständigen Pflegeversicherung beantragt werden. Die Pflegekasse wird daraufhin alle notwendigen Unterlagen versenden. Diese sind vom Antragsteller auszufüllen und an die Pflegekasse zurückzusenden.
Für gewöhnlich überweisen die gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen das Pflegegeld zum ersten Werktag des Monats auf das angegebene Konto des Antragstellers. Sollte der Antrag in einem laufenden Monat gestellt bzw. gewährt werden, wird der zurückliegende Monat anteilig ab dem Tag der Antragstellung im Vormonat zugrunde gelegt und das Pflegegeld entsprechend nachgezahlt.
Alle Pflegegeldempfänger sind gemäß § 37.6 SGB XI dazu verpflichtet, regelmäßige Beratungsgespräche durch Fachpersonal in Anspruch zu nehmen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, können die Pflegekassen das Pflegegeld kürzen oder sogar streichen.
Ziel der Beratung ist die umfassende Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme notwendiger Hilfe- und Pflegeleistungen sowie die fachliche Unterstützung pflegender Angehöriger.
Eine Kürzung des Pflegegeldes erfolgt immer dann, wenn professionelles Pflegepersonal (zertifizierte, gewerblich agierende Fachkräfte) für einen gewissen Zeitraum in die Pflege des Pflegegeldempfängers involviert werden. Diese Leistungen werden entsprechend über die Pflegesachleistungen der Pflegekasse abgerechnet. Je nach Umfang und Art der Pflege ist eine Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen möglich (Kombinationsleistung).
Zusätzlich zum Pflegegeld (oder den Sachleistungen) stehen Betroffenen ab Pflegegrad 2 bis zu 1.612 Euro pro Jahr für eine Verhinderungspflege zu. Zuzüglich können 50 % der nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege (806,- Euro) genutzt werden. Für letztere gibt es ebenfalls ein Budget von 1.612 Euro jährlich. Die anteilige Nutzung des Verhinderungspflege-Budgets für die Kurzzeitpflege ist hingegen nicht vorgesehen.
Der Empfänger des Pflegegeldes muss dieses nicht versteuern. Das gilt auch für Angehörige oder Bekannte, die das Pflegegeld als Aufwandsentschädigung erhalten. Die Vorschriften gelten im Übrigen gleichermaßen für privates Pflegegeld (beispielsweise auf gesonderten Versicherungsverträgen).
Wie sämtliche Pflegeleistungen und andere Sozialleistungen wird auch das Pflegegeld nicht auf die Rente angerechnet. Auch Rentenemfpänger, die ihre Angehörigen pflegen und dafür das Pflegegeld als Anerkennung erhalten, müssen dieses nicht als Zusatzeinkommen angeben.
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von maximal 6 Wochen pro Jahr wird das Pflegegeld regulär weitergezahlt. Pflegesachleistungen hingegen werden im Ausland nur dann gezahlt, falls der / die Pflegebedürftige von der professionellen und zertifizierten Pföegekraft auf der Auslandsreise begleitet wird. Wer eine langfristige Pflege im Ausland anstrebt, sollte sich persönlich mit der zuständigen Pflegeversicherung in Verbindung setzen, da hier abweichende Regelungen greifen können.
Gemäß § 11 SGB II ist das Pföegegeld ein nicht-anrechenbares Einkommen. Deshalb wird es nicht auf die Hartz-IV-Bezüge und ebenso nicht auf Arbeitslosengeld I angerechnet. Eine Ausnahmeregelung gilt für die Pflege eines pflegebedrüftigen Pflegekindes. In diesem Fall würde dann Pflegegeld als Erziehungshonorar deklariert und entsprechend auf das Arbeitslosengveld angerechnet.
In Bayern erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 unabhängig von den Bezügen der Pflegekasse (z. B. reguläres Pflegegeld / Sachleistung) ein Landespflegegeld in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz im Freistaat haben.
Fachautorin für Alter und Pflege
Der Inhalt auf dieser Seite wurde fachlich geprüft. Sollten Sie Fragen zu unseren Quellen haben oder noch nicht aktualisierte Daten (z. B. wegen aktueller Änderungen von Gesetzen / Vorschriften) entdecken, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail. Wir sind bemüht, den Inhalt auf unseren Seiten stets aktuell zu halten und auf Basis neuer Entwicklungen im Pflegerecht zu erweitern.
Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums ist die offizielle Auskunftsstelle bei Fragen zu Angeboten / Leistungen der Pflegeversicherungen und Krankenkassen in Deutschland.