Der Weg zum Pflegegrad

Neues Begutachtungsassessment

Wer den Alltag nicht mehr selbstständig bewältigen kann, ist pflegebedürftig. Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen dienen dazu, diese Bedürftigkeit im Alltag abzufedern und Betroffenen ein gutes Leben zu ermöglichen. Zugang zu diesen Leistungen bietet der Pflegegrad. Die Kriterien hierfür sind im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) zusammengefasst.

Weiterlesen

Was ist das Neue Begutachtungsassessment?

Beim NBA handelt es sich um einen Begutachtungskatalog, der die Kriterien für eine Pflegebedürftigkeit festschreibt. Definiert sind die verschiedenen Module und Fragen, aus denen das NBA besteht, in §14 Abs. 2 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Das Neue Begutachtungsassessment wird seit dem 01. Januar 2017 angewandt. Mit diesem Datum haben die Pflegegrade 1 bis 5 auch die vormaligen Pflegestufen abgelöst.

Konkret soll das Neue Begutachtungsassessment folgende drei Fragen klären

  • Wie selbstständig ist die pflegebedürftige Person (noch)?
  • Wobei braucht der Antragsteller Hilfe?
  • Welche Hilfe wird im Einzelfall benötigt?
  • Indem diese Fragen erörtert werden, überprüft der MDK gleichzeitig den Präventions- und Rehabilitationsbedarf der antragstellenden Person.
  • Um einen konkreten Pflegegrad ermitteln zu können, besteht das Neue Begutachtungsassessment aus sechs verschiedenen Modulen, für welche jeweils Punkte vergeben werden.

Die sechs Module im Neuen Begutachtungsassessment

Wie im SGB XI festgelegt, werden im Neuen Begutachtungsassessment sechs Module überprüft. Hierfür kommt der Medizinische Dienst der Krankenkassen für eine Begutachtung zur antragstellenden Person nach Hause. Das bedeutet, die Begutachtung für den Pflegegrad findet im heimischen Umfeld statt.

Folgende Bereiche werden überprüft:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychologische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Jedes dieser Module wird einzeln geprüft und unabhängig voneinander bewertet. Der Gutachter stellt pro Modul verschiedene Fragen. Im Anschluss wird für jedes Modul unabhängig voneinander eine Punktzahl vergeben. Die Gesamtpunktzahl bestimmt den zu vergebenden Pflegegrad.

Weitere Informationen zu den Modulen

Im zweiten Pflegegrad spricht man von “erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit”. Die im Gutachten notwendige Punktzahl, um Pflegegrad 2 zu erhalten, beträgt 27.

Bei der finalen Gewichtung werden die Module 2 und 3 je nach Punktzahl in die Berechnung aufgenommen oder aus der Berechnung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass zwischen diesen beiden Modulen gewählt wird und nur das mit der höheren Punktzahl zur Berechnung des Pflegegrades herangezogen wird.

Die jeweiligen Punkte der Module werden entsprechend ihrer Gewichtung addiert. Die so ermittelte Gesamtzahl ergibt den entsprechenden Pflegegrad. Dabei werden die möglichen Ergebnisse wie folgt einem Pflegegrad zugeordnet:

Pflegegrad 1
12,5 – 26 Punkte
Pflegegrad 2
27 – 47 Punkte
Pflegegrad 3
47,5 – 69 Punkte
Pflegegrad 4
70 – 89 Punkte
Pflegegrad 5
90 – 100 Punkte

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen empfiehlt aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung den zu vergebenden Pflegegrad. In der Regel folgt die Pflegekasse dieser Empfehlung und erteilt der antragstellenden Person einen Bescheid über den ermittelten Pflegegrad.

Tipp: Pflegegrad zeitnah stellen

  • Berechtigte erhalten frühestens ab dem Monat der Antragstellung Leistungen von der Pflegeversicherung. Das rückwirkende Bewilligen von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen ist nicht vorgesehen. In der Praxis empfiehlt es sich deshalb, den Antrag auf Zuweisung eines Pflegegrades so früh wie möglich zustellen. Vor allem bei Demenz oder fortschreitenden Krebserkrankungen kann sich der Pflegebedarf sehr schnell erhöhen.

So wird der Pflegegrad im Neuen Begutachtungsassessment vergeben

  • Die einzelnen Module im Neuen Begutachtungsassessment werden unterschiedlich gewichtet. Für jedes Modul vergibt der Gutachter zwischen 0 und 3 Punkte. Mit welchem Gewicht die Punkte in die Berechnung des Pflegegrades einfließen, bestimmt das jeweilige Modul:
  • Modul 1 – Mobilität: 10%
  • Modul 2 – kognitive und kommunikative Fähigkeiten: 15%
  • Modul 3 – Verhaltensweisen und psychologische Problemlagen: 15%
  • Modul 4 – Selbstversorgung: 40%
  • Modul 5 – Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: 20%
  • Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: 15%

Kriterien im Neuen Begutachtungsassessment

Modul Mobilität:
Kriterien im Neuen Beguatchtungsassessment

Wie beweglich ist die antragstellende Person?

  • Ist Aufstehen allein möglich?
  • Kann sich die Person selbstständig im Wohnbereich fortbewegen?
  • Ist Treppensteigen möglich oder wird ein Treppenlift o. Ä. benötigt?
  • Kann die Person eigenständig ihre Sitz- oder Liegeposition verändern?
Modul Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Kriterien im Neuen Beguatchtungsassessment

Ist die antragstellende Person zeitlich und räumlich orientiert?

  • Werden bekannte Personen wiedererkannt?
  • Ist eine reelle Risikoeinschätzung möglich, bspw. im Straßenverkehr?
  • Kann die antragstellende Person ihre Bedürfnisse mitteilen?
  • Versteht die Person einfache Sachverhalte, bspw. zeitliche Abfolgen der Tagesplanung?
Modul Verhaltensweisen und psychologische Problemlagen:
Kriterien im Neuen Beguatchtungsassessment

Verändert sich das Wesen der antragstellenden Person?

  • Kommt es vermehrt zu aggressivem Verhalten oder depressiven Verstimmungen?
  • Besteht nächtliche Unruhe oder die sogenannte Bettflucht?
  • Ist die Person sehr ängstlich oder in sich gekehrt?
Modul Selbstversorgung:
Kriterien im Neuen Beguatchtungsassessment

Kommt die antragstellende Person im Alltag allein zurecht?

  • Ist eine selbstständige Körperpflege möglich?
  • Werden Mahlzeiten regelmäßig und eigenständig zubereitet sowie eingenommen?
  • Gibt es Probleme mit der Harn- oder Stuhlkontrolle?
Modul Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte:
Kriterien im Neuen Beguatchtungsassessment

Kann die betroffene Person den Alltag selbstständig gestalten?

  • Kommt es vermehrt zu aggressivem Verhalten oder depressiven Verstimmungen?
  • Besteht nächtliche Unruhe oder die sogenannte Bettflucht?
  • Ist die Person sehr ängstlich oder in sich gekehrt?

Kostenlose Beratung vor Ort anfordern!

    Claudia Felbermayer - Beratung

    Claudia Seefeld

    Fachautorin für Alter und Pflege

    Der Inhalt auf dieser Seite wurde fachlich geprüft. Sollten Sie Fragen zu unseren Quellen haben oder noch nicht aktualisierte Daten (z. B. wegen aktueller Änderungen von Gesetzen / Vorschriften) entdecken, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail. Wir sind bemüht, den Inhalt auf unseren Seiten stets aktuell zu halten und auf Basis neuer Entwicklungen im Pflegerecht zu erweitern.

    Sie haben weitere Fragen zu den Leistungen der Pflegekasse?

    Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums ist die offizielle Auskunftsstelle bei Fragen zu Angeboten / Leistungen der Pflegeversicherungen und Krankenkassen in Deutschland.

    Fragen zur Pflegeversicherung:
    030 / 340 60 66 – 02
    Fragen zur Krankenversicherung:
    030 / 340 60 66 – 01