Wer den Alltag nicht mehr selbstständig bewältigen kann, ist pflegebedürftig. Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen dienen dazu, diese Bedürftigkeit im Alltag abzufedern und Betroffenen ein gutes Leben zu ermöglichen. Zugang zu diesen Leistungen bietet der Pflegegrad. Die Kriterien hierfür sind im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) zusammengefasst.
Beim NBA handelt es sich um einen Begutachtungskatalog, der die Kriterien für eine Pflegebedürftigkeit festschreibt. Definiert sind die verschiedenen Module und Fragen, aus denen das NBA besteht, in §14 Abs. 2 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Das Neue Begutachtungsassessment wird seit dem 01. Januar 2017 angewandt. Mit diesem Datum haben die Pflegegrade 1 bis 5 auch die vormaligen Pflegestufen abgelöst.
Wie im SGB XI festgelegt, werden im Neuen Begutachtungsassessment sechs Module überprüft. Hierfür kommt der Medizinische Dienst der Krankenkassen für eine Begutachtung zur antragstellenden Person nach Hause. Das bedeutet, die Begutachtung für den Pflegegrad findet im heimischen Umfeld statt.
Folgende Bereiche werden überprüft:
Jedes dieser Module wird einzeln geprüft und unabhängig voneinander bewertet. Der Gutachter stellt pro Modul verschiedene Fragen. Im Anschluss wird für jedes Modul unabhängig voneinander eine Punktzahl vergeben. Die Gesamtpunktzahl bestimmt den zu vergebenden Pflegegrad.
Im zweiten Pflegegrad spricht man von “erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit”. Die im Gutachten notwendige Punktzahl, um Pflegegrad 2 zu erhalten, beträgt 27.
Bei der finalen Gewichtung werden die Module 2 und 3 je nach Punktzahl in die Berechnung aufgenommen oder aus der Berechnung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass zwischen diesen beiden Modulen gewählt wird und nur das mit der höheren Punktzahl zur Berechnung des Pflegegrades herangezogen wird.
Die jeweiligen Punkte der Module werden entsprechend ihrer Gewichtung addiert. Die so ermittelte Gesamtzahl ergibt den entsprechenden Pflegegrad. Dabei werden die möglichen Ergebnisse wie folgt einem Pflegegrad zugeordnet:
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen empfiehlt aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung den zu vergebenden Pflegegrad. In der Regel folgt die Pflegekasse dieser Empfehlung und erteilt der antragstellenden Person einen Bescheid über den ermittelten Pflegegrad.
Wie beweglich ist die antragstellende Person?
Ist die antragstellende Person zeitlich und räumlich orientiert?
Verändert sich das Wesen der antragstellenden Person?
Kommt die antragstellende Person im Alltag allein zurecht?
Kann die betroffene Person den Alltag selbstständig gestalten?
Fachautorin für Alter und Pflege
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